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Sonderrücklagenauflösung Verjährung?

21. November 2014 19:15 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
2002 wurde die Anschaffung einer Gemeinschaftssatelitenanlage für ein 8 Parteienhaus beschlossen.
Diese sollte über Sonderumlage finanziert werden.
Hierfür wurde über 2 Jahre ein Betrag von 12.000,-€ (!) angespart.

Zur Ausführung kam es jedoch nicht.

2014 steht auf dem Tagesordnungspunkt der Einladung, dass eine Gemeinschaftssatelitenanlage beschlossen werden soll, welche durch eine zusätzliche Erhöhung dr Rücklagen finanziert werden soll.

Die Ausführung soll von einer Firma ( deutsche Beratungsgesellschaft) ausgeführt werden bis zu einem Betrag von 8000,-€ (!) ich habe ein Angebotvon 500€ vorliegen.
Der Gesellschafter dieser Firma ist die gleiche Person,
die die Meisten Stimmanteile als Eigentümer hat. Darüber hinaus gibt es noch zwei weitere Stimmberechtigte.
Der eine ist der Bruder und der hat besagter Person Generalvollmacht erteilt und ich.

Stellt das ein Verstoß gegen Paragraph 181 BGB ( Verbot von Insichgeschäften) dar? Reicht es aus, wenn ich
dagegenstimme oder kann er machen was er will und kommt damit durch?
Gibt es Aussicht meine eingebrachte Sonderumlage von 3000,-€ zurückzufordern?
Wäre für eine Antwort wirklich sehr dankbar, fühle mich dem gegenüber hilflos und ausgeliefert.

Kann ich jetzt noch einen Antrag auf Sonderrücklagenauflösung stellen?

21. November 2014 | 20:15

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Sie haben hier bezüglich der Miteigentumsanteile eine nicht ganz glückliche Situation, da wenige Miteigentümer letztendlich das Sagen haben.


2.

Ein (unzulässiges) Insichgeschäft liegt hier nicht vor. Der Mehrheitseigentümer der Wohnungseigentumsanlage ist nämlich nicht Organ (z. B. Geschäftsführer) der Beratungsgesellschaft, sondern, wie Sie schreiben, "nur" Gesellschafter. Als solcher handelt er nicht für die Gesellschaft.

Währe der Mehrheitseigentümer Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft könnte man an ein Insichgeschäft denken, das aber ggf. legalisiert werden könnte. Das Geschäft könnte nämlich nachträglich genehmigt werden.


3.

Hier müßte folgendermaßen verfahren werden:

Wenn bei der Eigentümerversammlung beschlossen wird, daß die Gesellschaft den Auftrag zur Errichtung der Antennenanlage bis 8.000 Euro erhält, sollten Sie den Beschluß anfechten. Vor dem Hintergrund, daß die Anlage für nur 500 Euro errichtet werden kann, dürften Sie damit Erfolg haben.


4.

Einen Anspruch auf Rückzahlung der Sonderumlage sehe ich aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht, da die Eigentümergemeinschaft diese beschlossen hat.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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