Sehr geehrter Fragesteller,
ein dreijähriger beidseitiger Kündigungsausschluss ist nach der Rechtsprechung zulässig. Wenn im Mietvertrag kein vorzeitiges Kündigungsrecht (mit oder ohne Stellung eines Nachmieters) vereinbart ist, ist ein (wirksamer) Zeitmietvertrag i.d.R. nicht vorzeitig auflösbar. Ohne eine entsprechende Vereinbarung ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren. Nur in besonderen Härtefällen kann ein Zeitmietvertrag vom Mieter unter Stellung eines zumutbaren und geeigneten Nachmieters gekündigt werden und dann hängt das vorzeitige Kündigungsrecht auch noch von der Restlaufzeit des Mietvertrages ab. Bitte teilen Sie mit, wann Sie den Mietvertrag abgeschlossen haben und warum Sie kündigen wollen. Zu prüfen wäre auch, ob die Befristung überhaupt wirksam ist. Ist der Vertrag nicht wirksam befristet (z.B. wenn kein Grund für die Befristung angegeben ist), gilt das Mietverhältnis gem. § 575 BGB
als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann dann mit der gesetzlichen 3-Monatsfrist gekündigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 22.07.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen