Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
§ 57a ZVG
: "Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist."
Sie können als Ersteherin das Mietverhältnis kündigen, gemäß der gesetzlichen Fristen.
Das heißt mit einer Kündigungsfrist von 9 Monaten (§ 573c Abs. 1 S. 2 BGB
), da die Mieter schon seit mehr als 8 Jahren dort wohnen.
Auch können die Mieter der Kündigung nach § 574 BGB
widersprechen.
Die Härtefallregelung gilt auch nach einer Zwangsversteigerung.
Das Gericht muss nach Widerspruch gegen die Kündigung eine Abwägung zwischen den Interessen der Mieter (hohes Alter, Krankheit) und den Interessen des Vermieters (Erkrankung).
Da geht die Tendenz der Gerichte eher zu Gunsten der Mieter.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn, danke für die Antwort, ist mir allerdings etwas allgemein gehalten. Die Gesetzestexte kenne ich auch, habe mich schon sehr ausführlich informiert und hatte mir hier keine bloße Aufzählung derselben erhofft. Das kann man selbst im Netz nachlesen.
Bedeutet das nun, dass es für den Ersteher keine Möglichkeit gibt, den Mietern zu kündigen und das ersteigerte Haus selbst zu bewohnen?
Sie können kündigen, der Mieter kann aber widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
Kommt es zu keiner Einigung, muss ein Gericht durch Urteil über die Fortsetzung des Mietverhältnisses entscheiden.
Im Rahmen einer Räumungsklage sind die Interessen der beiden Seiten zu würdigen.
Es heißt daher nicht, dass k e i n e Möglichkeit besteht die Mieter rauszubekommen.
Es ist eine Abwägungsentscheidung, die im Ermessen des Richters steht, es kommt auf den konkreten Einzelfall an.
Ich meine, dass die Interessen der Mieter überwiegen und Sie eine Kündigung nicht zu Lebzeiten der Mieter erreichen.
Das kann ein vermieterfreundlicher Richter aber auch anders sehen.
Da Sie aber bereits einen Prozess scheuen, gibt es für Sie keine Möglichkeit.