Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Kündigungsrecht wird Ihnen zustehen:
Die Leistungen wurde nicht erbracht. Alle Fristsetzungen zur Nachbesserung sind fehlgeschlagen.
Ein Festhalten am Vertrag wird Ihnen dann nicht mehr zugemutet werden können.
Die Rechtsprechung geht derzeit auch dazu über, Kündigungen per E-Mail bei solchen Verträgen für rechtens anzusehen
Aber Sie müssen den Zugang der Kündigung beim Empfänger beweisen können.
Bestreitet der Empfänger den Eingang, liegt diese Beweislast bei Ihnen.
Daher sollten Sie die Kündigung in jedem Fall auch per Brief versendet werden.
Dazu sollten Sie ein Einschreiben mit Rückschein versenden.
Bei Mahnungen sollten Sie einmal schriftlich auf die Kündigung und den Sachverhalt hinweisen.
Gibt es danach weitere Mahnung, sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für die Bereitstellung Ihrer Expertise in diesem Thema.
Ich werde entsprechend Ihrem Ratschlag vorgehen und sämtliche Fakten in einer postalischen Kündigung per Einschreiben darlegen. Der Mahnung werde ich selbstverständlich widersprechen.
Eine Frage hätte ich dann noch:
Soll ich die Hardware, die mir nur auf Mietbasis bereitsteht, ebenfalls ungefragt zurücksenden, um zu verhindern, dass mir hier "vorgeworfen" wird, dass ich noch Leistungen beziehe?
Vielen Dank nochmals.
Sollte ich kein gewünschtes Ergebnis erzielen, würde ich sehr gerne wieder zur Übergabe meiner Mandantschaft zukommen, wenn Sie nichts dagegen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
senden Sie die Hardeware ebenfalls zurück.
Beachten Sie aber, dass Sie den Zugang sowohl der Kündigung als auch der Hardeware im Streitfall beweisen müssen.
Die Kündigung ist daher nicht nur per Einschreiben, sondern per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden.
Selbstverständlich können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen, wenn das gewünschte Ergebnis nicht erzielt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg