Soldatengesetz | Antrag auf Dienstzeitverkürzung, da körperlich beeinträchtigt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich schreibe hier, da ich eine Frage im Verwaltungsrecht, speziell in Hinblick auf das Soldatengesetz habe.
Ich bin im Oktober 2006 in die Bundeswehr eingetreten. Nach meiner Zeit als Grundwehrdienstleistender habe ich die Laufbahn der Offiziere eingeschlagen. Inzwischen studiere ich an der Universität der Bundeswehr und befinde mich bereits im letzten Jahr des Masterstudiums.
Seit etwa April 2011 habe ich starke Belastungsschmerzen in beiden Knien. Dies wurde sowohl von einem zivilen Orthopäden als auch durch einen Facharzt der Bundeswehr bestätigt.
Durch diese Gesundheitsmängel habe ich Fehlerziffern erhalten, welche mich daran hindern, meine Ausbildung zum Truppenoffizier zu komplettieren, da ich dauerhaft von Marsch, den meisten Sportarten und Gelände befreit bin.
Ein BA 90/5 wurde durch meinen zuständigen Arzt erstellt, mit dem Ergebnis, dass ich „stark eingeschränkt verwendungsfähig" bin.
Dieses Ergebnis habe ich gemeinsam mit einem Antrag auf Dienstzeitverkürzung durch meinen Disziplinarvorgesetzten, an das Personalamt übersenden lassen.
Mir wurde hierfür keine Eingangsbestätigung zugesandt – erst durch Nachhaken meines Chefs konnten wir den Eingang beim Personalamt sicherstellen.
Dieser Antrag wurde nun leider abgelehnt.
Ich sehe mich durch diese Entscheidung ungerecht behandelt – aus welchen Gründen möchte ich Ihnen im folgenden erklären.
Ich kann für meine ursprüngliche Verwendung, Truppenoffizier der Logistik, nicht mehr eingesetzt werden. Da ich aus o.g. Gründen die Ausbildung sicher nicht komplettieren kann. Im Vergleich zu mir, wurde den Angehörigen der Heeresfliegertruppe (gleicher Jahrgang wie ich) das Angebot unterbreitet, die Bundeswehr nach Abschluss des Studiums zu verlassen.
Dies geschah mit der Begründung, dass diese Kameraden nicht mehr in ihrer ursprünglichen Einplanung verwendet werden können. An dieser Stelle wurde, meiner Meinung nach, unterschiedlich entschieden. Es wird unterschiedlich zwischen Soldaten entschieden, deren ursprüngliche Einplanung nicht mehr möglich ist. Ob und wenn ja, inwiefern dadurch eine Verletzung des Artikels 2
des Grundgesetz gegeben ist, kann ich nicht beurteilen. Allerdings empfinde ich das ungleiche Handeln des Personalamts als hochgradig ungerecht.
Die Kameraden der Heeresfliegertruppe sind, im Regelfall, nämlich nicht eingeschränkt verwendungsfähig und haben die gleichen Voraussetzungen wie ich, da durch die neue Ausbildung des Heeres die truppengattungsspezifische Ausbildung erst nach dem Studium stattfindet. Dementsprechend könnten auch diese Kameraden in einer Stabsverwendung eingesetzt werden.
Überdies hat mir mein Hauptmann versichert, dass ich durch die neue Situation nicht mehr in einer Führungsverwendung tätig werden kann. Diese Information hat mich besonders belastet, da ich bei Unterzeichnen meiner Verpflichtung fest davon ausgegangen bin, zum Führen von Menschen ausgebildet und dann auch eingesetzt zu werden. Auch während meiner Ausbildung zum Offizier wurde uns stets beigebracht, dass wir zum Führen von Menschen ausgebildet werden. Unter den jetzigen Umständen wäre ich die Verpflichtung nicht eingegangen.
Da ich Ihren juristischen Rat suche, möchte ich gerne wissen, ob es eine Art Erklärungsirrtum für solche Verpflichtungen gibt? Denn ich bin mir ziemlich sicher, dass ich bereits während meiner Musterung mit 18 Jahren angegeben habe, dass ich unter einer Fehlstellung der Knie leide. Sollte sich dies bewahrheiten, so glaube ich, dass man mich nicht hätte einstellen dürfen. Dementsprechend halte ich mir frei, mögliche Schadensersatzansprüche aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung prüfen zu lassen.
Des Weiteren sehe ich meine Perspektiven in der Bundeswehr schwinden - ich befürchte, dass mir genau jene Dienstposten zuteil werden, die sonst niemand besetzen möchte. Gleichzeitig wird das Personalamt immer argumentieren können, dass andere mehr Qualifikationen bei Bewerbung um einen Dienstposten vorweisen können.
Generell hege ich den Verdacht, dass mir aufgrund meiner körperlichen „Behinderung" eine Benachteiligung widerfahren könnte. Denn die Bundeswehr muss zu jeder Zeit sicherstellen, dass ich z.B. bei Lehrgängen, Beförderungen oder sonstigen Anträgen nicht benachteiligt werden darf. Diese immense Koordination wird, neben möglichen Prozesskoten, erheblichen Aufwand bedeuten.
Und auch die Kosten eines Offiziers ohne komplettierte Truppenausbildung auf einem Stabskosten stelle ich mir unverhältnismäßig hoch vor. Denn es wird immer Unteroffiziere geben, welche die gleichen Aufgaben erledigen können und keine körperliche Beeinträchtigung aufweisen.
Daher denke ich, dass auch die Bundeswehr ein begründetes Interesse daran hat, meinen Antrag zu genehmigen und meine Dienstzeit zu verkürzen.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir hier mögliche Wege aufzeigen könnten, wie ich meinen Antrag doch durchsetzen kann. Besonders interessiert mich, welche Rechte evtl. verletzt worden sind.
Vielen Dank
-- Einsatz geändert am 29.03.2012 13:22:53
-- Einsatz geändert am 30.03.2012 12:38:23
Eingrenzung vom Fragesteller
29. März 2012 | 10:50
Als Ergänzung:
Die Heeresfliegertruppe wird stark reduziert. Aus diesem Grund können diese Kameraden nicht mehr in der ursprünglichen Planung eingesetzt werden.
Zudem wurde für alle Soldaten meines Jahrgangs nur eine "provisorische" Einplanung ausgesprochen. Es wurde mehrfach darauf verwiesen, dass die endgültige Einplanung erst im bzw. nach dem Studium geschieht.
Dass ich anders verwendet werde, wie zunächst geplant, wird also m.E.n. nicht anfechtbar sein. Allerdings geht es mir auch um die Tatsche, dass bei den Heeresfliegern anders vorgegangen ist.
Auch wenn es hier um eine "Kündigung" (ich glaube es nennt sich Aufhebungsvertrag) geht, würde ich von einer Bevorteilung der Heeresflieger sprechen. Denn finanziell gesehen, haben wir einen erheblichen Vorteil gegenüber vergleichbaren Zivilisten erfahren. Diesen Vorteil haben wir nach dem Studium nicht mehr. Ein Verdienst in der freien Wirtschaft wird durchschnittlich höher sein. In Folge müsste das Angebot, die Bundeswehr zu verlassen als Vorteil zu sehen sein.