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Software Lizenzen

26. April 2013 21:03 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


20:25

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeitete nebenberuflich mit Gewerbeanmeldung für ein kleines Unternehmen, dass sich mit der Herstellung von Prüfgeräten für die elektrische Sicherheitsprüfung beschäftigt. Die Geräte werden individuell nach Kundenanforderungen gefertigt.

Für diese Geräte habe ich die PC-Steuersoftware erstellt. Die Vereinbarung (mündlich) war, dass ich für jede Lizenz 350,- EUR bekomme. Die vorgehensweise war, dass die Software an meinen Auftraggeber ausgeliefert wurde und er die Software zusammen mit seinen Prüfgeräten auslieferte. Der Endkunde hat die Software installiert und es wurde von der Software ein sogenannter Registriercode anzeigt, der einen vom jeweiligen PC eindeutigen Schlüssel darstellt. Mit diesem Registriercode wurde von mir ein Freischaltcode generiert und die Software war auf dem Rechner nun freigeschaltet und einsatzbereit.
Mittlerweile habe ich mich mit dem ehemaligen Auftraggeber überworfen und arbeite nicht mehr für ihn. Nun meldete er sich bei mir und fordert für einen Kunden 8 neue Freischaltcodes, dessen Software ich erstellt hatte, weil der Kunde seinen ganzen Gerätepark erneuert und die Software auf neuen Rechner installiert werden müsste. Die Lizenzen für den Kunden wurden in 2009 - 2010 ausgeliefert.
Ich sagte ihm das jede Erstellung eines Freischaltcodes nach Vereinbarung kostenpflichtig und eine neue Lizenz sei und ich diese in Rechnung stellen werde, womit er nicht einverstanden war. Er droht mir hier mit Klage!
Eigentlich möchte ich nicht mehr für Ihn arbeiten, dass habe ich Ihm im August 2011
auch gesagt und mich bereit erklärt, solange für ihn zu arbeiten bis er Ersatz gefunden hat. Bis Ende 2012 habe ich dann noch für Ihn gearbeitet.
Ich sehe hier nicht ein das ich kostenlos neue Freischaltcodes erzeuge und ausliefere,
denn der Kunde könnte die Software theoretisch auch parallel zur ersten Lizenz benutzen, das lässt sich ja nicht feststellen.
Da ich aber eigentlich überhaupt kein Interesse mehr an einer Zusammenarbeit mit Ihm habe, wäre es eventuell eine Möglichkeit Ihm anzubieten das System zum Erzeugen der Freischaltcodes zu erweben (z.B. Gegenwert 10 Lizenzen a 350.-), damit er sich die Freischaltcodes in Zukunft selbst erzeugen kann?
Da er jede Software die ich für seine Kunden erstellt habe als Kopie hat, könnte er theotretisch mit dem Lizenzsystem jede Kopie freischalten und erneut veräussern,
man bräuchte nur die Daten des Kunden zu ändern und die Software wäre auch für einen anderen Kunden, der gleichen Branche zu benutzen.
Dann wäre ich Ihn zumindest in dieser Hinsicht los. Oder kann er bis in alle Ewigkeiten sich bei mir melden und die kostenlose Erzeugung von Freischaltcodes erwirken?
Wie ist hier die rechtliche Lage, bin ich verpflichtet auf Anforderung kostenlos Freischaltcodes aiszuliefern oder kann ich sie abrechnen?
Kann ich mich weigern für Ihn zu arbeiten, wenn es auch nur die Erzeugung eines Freischaltcodes ist?

Vielen Dank

26. April 2013 | 21:41

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Das Generieren von Freischaltcodes gehört zu den zu erbringenden Leistungen - vertraglich vereinbart gegen Bezahlung.

Da Sie aktuell nicht mehr für das Unternehmen tätig sind, kann der Auftraggeber auch keine Leistungen mehr verlangen.

Wenn das Erstellen der Codes aber noch zu Ihren Aufgaben aus dem Vertrag bzw. der Beauftragung gehört, dann müssten Sie dies noch erbringen.

Wenn es aber insoweit keine konkrete Abrede gibt, dann muss der Auftraggeber diese Leistung konkret beauftragen und vergüten.

Sie müssen dies aber auch nicht annehmen.

Sie können die Tätigkeit daher auch verweigern.

Es steht Ihnen auch frei, dem Auftraggeber das System zu verkaufen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 27. April 2013 | 14:53

Vielen Dank für Ihre Antwort. Aber eine Frage habe ich
dazu noch.
Der Kunde der die oben genannten neuen 8 Freischaltcodes braucht hat am 28. November 2012 folgende Mail geschickt,
in dem er den 1. von 8 Freischaltcodes anforderte:

Hallo Herr Xxxxxx,

Wir modernisieren unsere Prüf Pc’s jetzt nach und nach. Im Anhang Bilder von dem Registrier Code des neuen PC’s und die Seriennummer des alten Prüf Pc’s. Wir bräuchten für diesen Registrier Code einen neuen Freischaltcode. Insgesamt müssen wir 8 PC’s austauschen. Die restlichen 7 Freischaltcodes werden wir zusammen anfordern.



Darauf habe ich am 29. November wie folgt geantwortet:

Hallo Herr Xxxxxx,

von der Firma Yyyyyyy werden neue Lizenzen angefordert,
die laut Vereinbarung kostenpflichtig sind. Da die Firma Yyyyyyy
8 Lizenzen erworben haben, liefere ich diese aus Kulanz aus.


Lizenznehmer: Yyyyyyy
Seriennummer: 9DFF-8DDD-99-E3A6-E923
Registriercode: 1EFA465D
Freischaltcode: 326F34F4965FE258


Ich habe also den oben angeführten Freischaltcode aus Kulanz ausgeliefert. Die Kulanz bezog sich auf den hier ausgelieferten Freischaltcode.Kann das hier missverstanden werden, so dass ich doch die restlichen Freischaltcodes ausliefern muss?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. April 2013 | 20:25

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Nein, das kann nicht falsch verstanden.

Sie haben ja ganz deutlich klar gemacht, dass es sich um eine Kulanzleistung handelt.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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