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Sind Patreon-Gebühren eine Ausgabe?

| 5. April 2024 15:53 |
Preis: 34,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Ich bin Patreon Creator (https://www.patreon.com).

Mir ist bereits bekannt, dass ich mein Einkommen bei Patreon INC (USA) ohne Umsatzsteuer versteuere (also nur Einkommensteuer und Gewerbesteuer). Dabei stelle ich Patreon eine Dienstleistung (Nutzungserlaubnis meiner rein digitalen Inhalte) zur Verfügung. Diese machen damit Geld und geben mir einen Teil des Geldes als Bezahlung.

Sagen wir letzten Monat konnte Patreon mit meinen Inhalten 1000€ erwirtschaften. Von den 1000€ werden:

- 10% als Verarbeitungsgebühren
- 7% als Patreon Gebühren und
- 3% als Währungsumwandlungsgebühren genutzt

Das sind in Summe 200€ welche Patreon einsteckt. Ich bekomme anschließend 800€ auf mein Bankkonto überwiesen.

Sind diese 200€ Gebühren die Patreon halt einfach hat, mit ihrem Geschäftsmodell, wie z.B. auch Kosten für Website usw. ODER ist das eine Dienstleistung welche für mich erbracht wird?

Falls es eine Dienstleistung wäre, müsste ich die Abzüge von 200€ aufgrund des Reverse-Charge Verfahrens nämlich mit Umsatzsteuer beim Finanzamt angeben und bezahlen. Das wäre ziemlich blöd, aber die Frage hat sich trotzdem bei mir ergeben (da es ja ein Verrechnungsverbot gibt).

Meine konkrete Frage zusammengefasst wäre: Muss ich die oben gennanten Abzüge von Patreon als Ausgaben erfassen? -- ODER muss ich nur den Auszahlungsbetrag, den Patreon überweist normal als Einkommen(Umsatz) verbuchen und alles andere was Patreon macht kann mir egal sein?

Eingrenzung vom Fragesteller
6. April 2024 | 17:45
8. April 2024 | 12:46

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
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Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage.

B wäre die korrekte Vorgehensweise, wobei Sie aber für die anfallenden Gebühren von Patreon eine Abrechnung zu Ihrer Buchhaltung nehmen müssen, aus der sich die aufgeführten Positionen ergeben, um diese Kosten als Betriebskosten ansetzen zu können.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

RA A. Wehle /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 8. April 2024 | 13:02

Sehr geehrter Herr Wehle,

ich danke Ihnen für die Antwort zu meiner Frage. Wenn Sie schreiben, dass ich die Kosten als Betriebskoten ansetzten kann.

Dabei nehme ich an, dass hierbei Mehrwertsteuer anfällt und demnach auch das Reverse-Charge Verfahren (Geschäftspartner Patreon = Sitz in USA) zum tragen kommt und ich die Umsatzsteuer auf die angesetzten Kosten an das Finanzamt abführe?

Ein "Ja, Annahme korrekt" bzw. "Nein, Buchung der Kosten reicht aus" reicht mir hierbei aus.

Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. April 2024 | 14:25

Sehr geehrter Ratsuchender,

danke für Ihre Nachfrage.

Ja, das ist korrekt, mit dem Zusatz, dass Sie die zu erklärende und abzuführende Umsatzsteuer für die empfangene Leistung die Vorsteuer ziehen dürfen, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/v/vorsteuerabzug/.

Mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle

Bewertung des Fragestellers 8. April 2024 | 14:28

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. April 2024
5/5,0

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