Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise Sie rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden steuerrechtlchen Hinweise nur eine erste Orientierung darstellen können und eine persönliche Beratung nicht ersetzen können.
1. Betriebsvermögen kann der Pkw nur werden, wenn Sie zivilrechtlicher Eigentümer sind. Ist hier die Ehefrau Eigentümer, gelangt der Plw bei Ihnen nicht in das Betriebsvermögen. Dies ist ein Grundsatz, der sich aus § 4 EStG
erschließt.
2. Sie können hier somit nur die Kilometerpauschale geltend machen (0,30 Euro pro Fahrtkilometer..
Selbst wenn das Fahrzeug in das Betriebsvermögen gelangt wäre, so müssten Sie die Privatnutzung nach der 1 % -Regelung versteuern. Grenze ist dann nur die "Deckelung der Kosten", d.h. Sie müssen nicht mehr versteuern als die tatsächlichen Kosten. Das kommt bei Pkws, die einen sehr hohen Anschaffungspreis ursprünglich hatten, durchaus vor.
Allerdings ist hier zu überlegen, ob Ihre Ehefrau nicht den Pkw an Sie vermietet. Dann haben Sie die Mietkosten und die Bezinkosten als Aufwand, Ihre Ehefrau kann die Anschaffung (Abschreibung) den Mieteinnahmen gegenrechnen. Sie sollten dann aber auch Aufzeichnungen über die Fahrten führen, damit Sie die Aufteilung von betrieblicher und privater Nutzung darlegen können. Eine Versteuerung nach der 1 % - Regelung erfolgt dabei nicht.
Hier müssen die Grundsätze für Verträge zwischen nahen Angehörigen beachtet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weiterführende Beratung gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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