Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
- Ist eine Zustimmung des Nachbarn für den Zaun (Höhe ca. 1,80-1,90 Meter, Sichtschutz, Fundamente und Zaun vollständig auf unserem Grundstück) erforderlich?
Baurechtlich ist das nicht, so wie ist das Bauamt ausgeführt hat. Gut, mit letzter Sicherheit kann ich das natürlich ohne Akteneinsicht nicht sagen, ein etwaiger Bebauungsplan kann hier etwas anderes vorsehen. Aber normalerweise reicht die Erkundigung bei der Behörde diesbezüglich aus.
Zum Nachbarrecht:
Da ist nichts besonderes in Bayern vorgesehen.
Nichtsdestotrotz ist es aus weiterer zivilrechtlicher Hinsicht am besten, wenn Sie eine schriftliche Zustimmungserklärung vom Nachbarn haben. Das würde ich auf jeden Fall noch einholen.
- Wenn keine Zustimmung für den Zaun erfolgt, kann der Zaun trotzdem unter Einhaltung von Abstandsregeln erbaut werden?
Ja, da die Zustimmung nicht erforderlich ist und Ansprüche des Nachbarn hier nach meiner Sicht nicht existieren, jedenfalls nach meiner ersten rechtlichen Einschätzung, die aber nicht unbedingt abschließend ist, dazu müsste man vor Ort sein.
- Ist eine Zustimmung des Nachbarn für die Terrasse und die Hütte erforderlich?
Da kann ich auf oben verweisen - auch sollte eine baurechtliche Genehmigungsfreiheit gegeben sein, wenn bestimmte Grenzen eingehalten werden, die die bayerische Landesbauordnung bestimmt, vgl. Art. 57 mit den Abmessungen:
- Terrassen(-überdachungen) mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m,
- Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m3, außer im Außenbereich,
Letztlich würde ich aber alles durch einen Architekten insbesondere planen und durch ein Fachunternehmen durchführen lassen, die können dann für die rechtliche Absicherung durchaus selbst Sorge tragen.
- Wenn keine Zustimmung für die Terrasse und Hütte erfolgt, können diese trotzdem unter Einhaltung von Abstandsregeln erbaut werden?
Ja, s. o.
- Gibt es dazu lokale Unterschiede, die zu beachten sind (der Fall betrifft Bayern)?
Nein. Wichtig ist aber das bayerische Nachbar- und Baurecht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Wir werden dann nochmals bei Bauamt nachfragen und bezüglich der Genehmigungsfreiheit auf Nummer Sicher gehen.
Zur Zustimmung des Nachbarn gemäß Nachbarschaftsrechts eine letzte klärende Frage:
- Unter Berücksichtigung davon, dass bereits eine Einfriedung auf dem Nachbargrundstück besteht (der Maschendrahtzaun), gelten die 50 cm Abstand für eine Sichtschutz, von denen man regelmäßig liest (bspw. https://wohnglueck.de/artikel/die-4-wichtigsten-tipps-beim-sichtschutz-1044), in Bayern nicht?
Danke nochmals und beste Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Rückfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, ich habe das nachgesehen, hier gelten auch die 50 cm Abstand. Es sollte also jeweils eingehalten werden.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt