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Sichtschutzzaun an Grundstücksgrenze

5. Mai 2024 10:20 |
Preis: 80,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


18:25

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir planen derzeit einen Sichtschutzzaun als Einfriedung unserer Grundstücks.

Das Grundstück liegt in Bayern.

Der Zaun soll eine Seite unserer Grundstücks zum dort gelegenen Nachbarsgrundstück abgrenzen. Der Zaun soll ca. 1,80-1,90 Meter hoch sein und besteht aus Holzleisten, die einen Sichtschutz gewährleisten.

Derzeit steht auf dem Nachbarsgrundstück ein niedriger Maschendrahtzaun und eine Garage, die bis an unsere Grenze geht und ca. mittig im Grenzverlauf steht. Auf Länge der Garagenwand hat der Zaun eine Lücke, so dass eine Zugänglichkeit für den Nachbarn für Reparaturen, etc. gewährleistet ist.

Den geplanten Sichtschutzzaun möchten wir inkl. Fundamante vollständig auf unserem Grundstück errichten.

Vom örtlichen Bauamt erhielten wir bereits den Hinweis, dass der Zaun nicht genehmigungspflichtig ist, aber wir dies zusätzlich nachbarschaftsrechtlich abklären sollte.

Langfristig planen wir weiterhin eine ebenerdige Terasse neben der Nachbarsgarage. Eventuell in Kombination mit einer kleinen Hütte. Die Hütte soll nicht an die Garage anschließen.

Entsprechend folgende Fragen:
- Ist eine Zustimmung des Nachbarn für den Zaun (Höhe ca. 1,80-1,90 Meter, Sichtschutz, Fundamente und Zaun vollständig auf unserem Grundstück) erforderlich?
- Wenn keine Zustimmung für den Zaun erfolgt, kann der Zaun trotzdem unter Einhaltung von Abstandsregeln erbaut werden?
- Ist eine Zustimmung des Nachbarn für die Terasse und die Hütte erforderlich?
- Wenn keine Zustimmung für die Terasse und die Hütte erfolgt, können diese trotzdem unter Einhaltung von Abstandsregeln erbaut werden?
- Gibt es dazu lokale Unterschiede, die zu beachten sind (der Fall betrifft Bayern)?

Vielen Dank bereits für die Auskunft und beste Grüße.

5. Mai 2024 | 10:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

- Ist eine Zustimmung des Nachbarn für den Zaun (Höhe ca. 1,80-1,90 Meter, Sichtschutz, Fundamente und Zaun vollständig auf unserem Grundstück) erforderlich?
Baurechtlich ist das nicht, so wie ist das Bauamt ausgeführt hat. Gut, mit letzter Sicherheit kann ich das natürlich ohne Akteneinsicht nicht sagen, ein etwaiger Bebauungsplan kann hier etwas anderes vorsehen. Aber normalerweise reicht die Erkundigung bei der Behörde diesbezüglich aus.

Zum Nachbarrecht:
Da ist nichts besonderes in Bayern vorgesehen.
Nichtsdestotrotz ist es aus weiterer zivilrechtlicher Hinsicht am besten, wenn Sie eine schriftliche Zustimmungserklärung vom Nachbarn haben. Das würde ich auf jeden Fall noch einholen.

- Wenn keine Zustimmung für den Zaun erfolgt, kann der Zaun trotzdem unter Einhaltung von Abstandsregeln erbaut werden?

Ja, da die Zustimmung nicht erforderlich ist und Ansprüche des Nachbarn hier nach meiner Sicht nicht existieren, jedenfalls nach meiner ersten rechtlichen Einschätzung, die aber nicht unbedingt abschließend ist, dazu müsste man vor Ort sein.

- Ist eine Zustimmung des Nachbarn für die Terrasse und die Hütte erforderlich?

Da kann ich auf oben verweisen - auch sollte eine baurechtliche Genehmigungsfreiheit gegeben sein, wenn bestimmte Grenzen eingehalten werden, die die bayerische Landesbauordnung bestimmt, vgl. Art. 57 mit den Abmessungen:

- Terrassen(-überdachungen) mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m,
- Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m3, außer im Außenbereich,

Letztlich würde ich aber alles durch einen Architekten insbesondere planen und durch ein Fachunternehmen durchführen lassen, die können dann für die rechtliche Absicherung durchaus selbst Sorge tragen.

- Wenn keine Zustimmung für die Terrasse und Hütte erfolgt, können diese trotzdem unter Einhaltung von Abstandsregeln erbaut werden?

Ja, s. o.

- Gibt es dazu lokale Unterschiede, die zu beachten sind (der Fall betrifft Bayern)?

Nein. Wichtig ist aber das bayerische Nachbar- und Baurecht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 5. Mai 2024 | 11:27

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Wir werden dann nochmals bei Bauamt nachfragen und bezüglich der Genehmigungsfreiheit auf Nummer Sicher gehen.

Zur Zustimmung des Nachbarn gemäß Nachbarschaftsrechts eine letzte klärende Frage:
- Unter Berücksichtigung davon, dass bereits eine Einfriedung auf dem Nachbargrundstück besteht (der Maschendrahtzaun), gelten die 50 cm Abstand für eine Sichtschutz, von denen man regelmäßig liest (bspw. https://wohnglueck.de/artikel/die-4-wichtigsten-tipps-beim-sichtschutz-1044), in Bayern nicht?

Danke nochmals und beste Grüße.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Mai 2024 | 18:25

Sehr geehrter Fragesteller,

danke für Ihre Rückfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Ja, ich habe das nachgesehen, hier gelten auch die 50 cm Abstand. Es sollte also jeweils eingehalten werden.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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