Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage nunmehr wie folgt beantworten:
Gemäß § 11 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg ist gegenüber sonstigen Grundstücken mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.
Beträgt die geplante Höhe der Sichtschutzwand nunmehr 2,20 Meter, so müssten Sie entsprechend der vorgenannten Vorschrift einen Grenzabstand von 0,70 Meter einhalten.
Ich gehe hierbei davon aus, dass, soweit Sie die Beschaffenheit der geplanten Einfriedung mit Bambus angeben, es sich hierbei nicht um eine "lebende Bepflanzung" handelt, sondern vielmehr um eine Einfriedung im Sinne eines herkömmlichen Zauns. Sollte dem nicht so, bitte ich Sie, mir dies im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion mitzuteilen, da in diesem Fall anderweitige Abstandsmaße zu berücksichtigen wären.
Wenn Sie die oben genannten Vorgaben einhalten, könnte Ihr Nachbar gegen die Errichtung diesbezüglich keine Einwände erheben.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt, die eine umfassende Beratung jedoch nicht ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
__________
§ 11 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg - Tote Einfriedigungen
(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.
(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.
(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, daß ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.
(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.
Hallo
Diese Antwort Ihrerseits war mir bereits bekannt. Steht im Nachbarschftsrecht. Meine Frage bezog sich aber auf die Erichtung einer Sichtschutzwand innerhalb des Baufensters in dem Grenzbebauung grundsätzlich erlaubt ist.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Nachfrage möchte ich nunmehr wie folgt beantworten:
Leider war es mir an Hand Ihrer Ausführungen im Rahmen der ursprünglichen Fragestellung nicht möglich zu ersehen, dass Ihnen die nachbarschaftsrechtliche Komponente Ihres Vorhabens bereits bekannt ist.
Eine Errichtung des Zauns auf der Grundstücksgrenze, ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen, ist auch im Hinblick auf die Lage und Ausdehnung des „Baufensters“ nicht möglich.
Ob sich Ihr Vorhaben dabei im "Baufenster" bewegt, ist für die rechtliche Beurteilung nicht maßgebend. Bei dem Begriff "Baufenster" handelt es sich um einen solchen aus der Baupraxis und nicht aus dem Bauordnungs- bzw. Bauplanungsrecht. Gemeint ist damit lediglich die überbaubare Grundstücksfläche, wobei auch hier die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen einzuhalten sind. Bestimmte bauliche Anlagen können jedoch auch außerhalb dieses "Baufensters" errichtet werden.
Ihr Nachbar könnte gegen die Ihnen zu erteilende Befreiung im Rahmen des Widerspruchsverfahren vorgehen. In diesem Verfahren kann er die Einhaltung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Normen überprüfen lassen. Das mögliche Problem der Abstandsflächen kann umgangen werden , wenn, wie von Ihnen beabsichtigt, eine Höhe von 2,49 m nicht überschritten wird. Jedoch auch dann sind die in der ursprünglichen Beantwortung der Frage gemachten Ausführungen hinsichtlich der Abstände zur Grundstücksgrenze zu beachten.
Das Vorliegen möglicher Verletzungen anderer nachbarschützender Vorschriften kann mangels genauer Kenntnis der konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht beurteilt werden.
Die Verletzung sonstiger bauordnungsrechtlicher und nachbarschützender oder nachbarschaftsrechtlicher Normen ist unter Zugrundelegung Ihrer Ausführungen im Ergebnis nicht ersichtlich, so dass meines Erachtens keine Möglichkeit Ihres Nachbarn existiert, die Errichtung des Sichtschutzes zu verhindern.
So ist insbesondere davon auszugehen, dass Ihr Nachbar keinen Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB
auf Beseitigung des Zauns gegen Sie geltend machen kann, da er diesen bei Einhaltung der einschlägigen Vorschriften gemäß § 1004 Abs. 2 BGB
zu dulden hätte.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster