Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 23 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes ist im Zweifel ein Maschendrahtzaun von einer Höhe von 1,25 m zu errichten, wenn sich keine ortsübliche Einfriedung ablesen lässt. Dies könnte in Ihrem Fall durchaus so sein, da Sie davon schreiben, dass die Einfriedungen sehr vielfältig sind.
Maßgaben könnten sich auch ergeben aus einem Bebauungsplan. Hier ist es so, dass in dem von ihm genannten Ortsteil von Berlin es etliche Bebauungspläne gibt. Die Stadt Berlin hat dort eine ganz gute interaktive Karte. Dort können Sie selber einmal sehen, ob es zusätzlich noch Vorgaben in Bebauungsplan gibt. Soweit ich sehe, wurden diese aber punktuell aufgestellt und gelten wie gesagt nicht für den gesamten Ort, sodass Sie hier einmal selber nachsehen müssten.
Da Ihr Nachbar ein Anspruch auf Unterlassung einer nicht ortsüblichen Einfriedung hat, empfehle ich, dass Sie sich mit ihren Nachbarn einigen, zumal Sie mit diesem ja auch noch in Zukunft ein gutes Verhältnis benötigen. Sie können diesem auch ihr Anliegen mit dem behinderten Kind erklären. Denkbar wäre auch ein Kompromiss dahingehend, dass ein höherer Zaun als 1,25 m, aber eben als durchsichtiger Maschendrahtzaun oder Stabgitterzaun errichtet wird, sodass der Nachbar weiterhin seinen Ausblick genießen kann. Denn sicherlich wird ihr Kind bald so alt sein, dass es auch ein 1,20 m hohen Zaun über klettern kann.
Sondervorschriften für Behinderte gibt es an dieser Stelle nicht. Natürlich passt sich das Baurecht ja auch den modernen Anforderungen an und Neubauten müssen beispielsweise direkt behindertengerecht errichtet werden. Es gibt aber keine Sonderrechte für Einfriedungen bei behinderten Bewohnern.
Die Notwendigkeit, eine Baugenehmigung für den Zaun einzuholen besteht nicht. Sie hätten sich also nicht mit dem Bauamt abstimmen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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