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Höhe Sichtschutz zum Nachbarn. Doppelhaushälfte in Berlin Rudow

4. März 2025 10:30 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Nach dem Berliner Nachbarrechtsgesetzes ist im Zweifel einen Grenzzaun als Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,25 zu errichten, wenn sich aus dem Bild der Nachbarschaft keine ortsübliche Einfriedung ergibt.

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wohnen in einer Doppelhaushälfte und planen den Einsatz eines Sichtschutzzaunes zur Nachbarseite (auf der linken Seite). Aktuell besteht nur ein alter niedriger Jägerzaun.
Der zukünftige Sichtschutz ist 1,80M hoch und 9 Meter lang und ist aus Holz. Dieser Zaun soll als Sichtschutz für unsere Terrasse dienen, der Hauptzweck ist aber der Schutz unseres Kindes (Beseitigung einer Gefahrenquelle). Unser 4 jähriges Kind hat eine geistige Behinderung (Schwerbehindertenausweis und Pflegegrad vorhanden). In dem Garten unseres Nachbars gibt es einen Teich; über den niedrigen Jägerzaun (60-70 cm) könnte unser Kind steigen und an dem Teich gelangen, sodass das Ertrinkungsrisiko hoch ist. Unser Nachbar haben wir vor Kurzem über unser Vorhaben informiert und ihm die Zäune gezeigt, er zeigte sich nicht begeistert, da es ihm den Blick ins Grüne (in unser Garten) versperren würde.
Ortsübliche Einfriedungen sind hier sehr vielfältig: Hecken, Jägerzaun, Maschendrahtzäune, 2 Meter hohe Zäune aus Metall/ Holz, etc. Sichtschutzzäune, ähnlich wie unsere, sind nicht in der Überzahl aber durchaus in der Nachbarschaft vorhanden.

Wie hoch darf der Sichtschutzzaun in Berlin Rudow sein? Auf welcher gesetzlicher Grundlage können wir aber unser Vorhaben stützen? Ist die Behinderung unseres Kindes maßgeblich? Hätten wir unser Vorhaben mit dem Bauamt abstimmen müssen? Müssen wir uns mit unserem Nachbarn einigen bzw. wie könnte ein Kompromisslösung aussehen?

4. März 2025 | 11:19

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gemäß § 23 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes ist im Zweifel ein Maschendrahtzaun von einer Höhe von 1,25 m zu errichten, wenn sich keine ortsübliche Einfriedung ablesen lässt. Dies könnte in Ihrem Fall durchaus so sein, da Sie davon schreiben, dass die Einfriedungen sehr vielfältig sind.

Maßgaben könnten sich auch ergeben aus einem Bebauungsplan. Hier ist es so, dass in dem von ihm genannten Ortsteil von Berlin es etliche Bebauungspläne gibt. Die Stadt Berlin hat dort eine ganz gute interaktive Karte. Dort können Sie selber einmal sehen, ob es zusätzlich noch Vorgaben in Bebauungsplan gibt. Soweit ich sehe, wurden diese aber punktuell aufgestellt und gelten wie gesagt nicht für den gesamten Ort, sodass Sie hier einmal selber nachsehen müssten.

Da Ihr Nachbar ein Anspruch auf Unterlassung einer nicht ortsüblichen Einfriedung hat, empfehle ich, dass Sie sich mit ihren Nachbarn einigen, zumal Sie mit diesem ja auch noch in Zukunft ein gutes Verhältnis benötigen. Sie können diesem auch ihr Anliegen mit dem behinderten Kind erklären. Denkbar wäre auch ein Kompromiss dahingehend, dass ein höherer Zaun als 1,25 m, aber eben als durchsichtiger Maschendrahtzaun oder Stabgitterzaun errichtet wird, sodass der Nachbar weiterhin seinen Ausblick genießen kann. Denn sicherlich wird ihr Kind bald so alt sein, dass es auch ein 1,20 m hohen Zaun über klettern kann.

Sondervorschriften für Behinderte gibt es an dieser Stelle nicht. Natürlich passt sich das Baurecht ja auch den modernen Anforderungen an und Neubauten müssen beispielsweise direkt behindertengerecht errichtet werden. Es gibt aber keine Sonderrechte für Einfriedungen bei behinderten Bewohnern.

Die Notwendigkeit, eine Baugenehmigung für den Zaun einzuholen besteht nicht. Sie hätten sich also nicht mit dem Bauamt abstimmen müssen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

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