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Sicherungsscheine

11. März 2009 13:23 |
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Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Sehr geehrte Damen und Herren, ich werde ab 2010 nebenberuflich organisierte Gruppenreisen als Komplettangebot (Flug, Bus, Hotel, Events) nach Italien anbieten. Dies allerdings nur 1-2 mal im Jahr. Bei der Ausstellung von Sicherungsscheinen gibt es eine Ausnahme, nämlich wenn die Reisen nur vereinzelnd angeboten werden. Frage: Muss ich bei 1-2 Reisen pro Jahr Sicherungsscheine ausstellen oder reicht der Abschluss von ganz normalen Reiseverträgen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Die Vorschriften über den Sicherungsschein usw. (§ 651k BGB ) gelten unter anderem dann nicht, wenn der Reiseveranstalter »nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet« (§ 651k Abs. 6 Ziff. 1 BGB ).

Das Merkmal »gelegentlich« ist erfüllt, wenn nur eine oder zwei Reisen pro Jahr veranstaltet werden.

Allerdings ist dies nicht allein ausschlaggebend: Die Reiseveranstaltung muss zusätzlich auch »außerhalb eines Gewerbebetriebs« stattfinden. Das ist z. B. bei Vereinen, Pfarrern oder Lehrern der Fall. Der Veranstalter darf überhaupt kein Gewerbe betreiben. Es genügt also auch nicht, dass der Veranstalter ein reisefremdes Gewerbe betreibt. Wenn Sie also im Hauptberuf ein Gewerbe ausüben, dann werden Sie wohl Sicherungsscheine ausstellen müssen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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