Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Als Darlehensnehmer haften Sie auch ohne gesonderte vertragliche Regelung mit Ihrem gesamten Vermögen, daher würde weder eine unangemessene Benachteiligung noch eine unangemessene Haftungserweiterung vorliegen. Eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung würde eine notarielle Beurkundung erfordern, den Aufwand wird die Bank vermutlich vermeiden wollen. Aber das entsprechende Verlangen werden Sie kaum abwehren können, wenn Sie das Darlehen tatsächlich haben wollen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Nachfrage: Besten Dank, doch zur Klarstellung:
Wenn ohnehin ich als Darlehensnehmer persönlich hafte und mich der Zwangsvollstreckung in mein Vermögen unterziehen muss, wäre dann eine dingliche Besicherung des Darlehens durch das Grundstück meines Sohnes allein mittels Grundschuld (natürlich im Rahmen einer notarieller Grundschuldbestellungsurkunde) ausreichend, ohne dass mein Sohn sich zusätzlich der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterziehen muss (d.h. notarielle Grundschuldbestellung ohne zusätzliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung seinerseits als Eigentümer ) ? D.h. meine Frage auf unangemessene Haftungserweiterung bzw. unangemessene Benachteiligung bezieht sich auf die doppelte Zwangsvollstreckungsunterwerfung sowohl von mir als auch meines Sohnes, hier insbesondere auf die meines Sohnes, da - wie Sie sagen- ich als Darlehensnehmer ohnehin persönlich hafte mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Müsste bzw. könnte insofern in dem uns (meinem Sohn und mir) vorliegenden Entwurf der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde die (zusätzliche) persönliche Haftungsübernahme meines Sohnes ersatzlos gestrichen werden und ist dies überhaupt möglich?
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich wäre dann eine reine dingliche Absicherung durch den Sohn ohne Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ausreichend. Die zusätzliche persönliche Haftungsübernahme des Sohnes könnte gestrichen werden, das wäre auch rechtlich problemlos möglich.
Allerdings ist fraglich, ob die Bank da mitmacht. Die genannten Maßnahmen sind wesentliche Teile der Kreditberechnung der Bank, ohne diese Maßnahmen wird das Ausfallrisiko steigen, wodurch wiederum die Zinsen steigen oder der Kredit insgesamt abgelehnt wird. Das sind finanzmathematische Erwägungen, keine rechtlichen. Ich rege daher an, mit der Bank darüber zu reden und bei anderen Banken andere Darlehensangebote einzuholen.
Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist übrigens grundsätzlich nur eine prozessuale Erleichterung, eine Haftungserweiterung ist dadurch nicht gegeben. Daher ist es eigentlich sinnlos, dass sich der Sohn mit seinem ganzen Vermögen der Zwangsvollstreckung unterwirft, wenn "nur" sein Grundstück der Absicherung dient. Daher empfehle ich dringend, den gesamten Vertragstext einem Anwalt zur Kontrolle vorzulegen, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt