Sehr geehrter Ratsuchender,
da die Erbengemeinschaft hier in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Mutter eingetreten ist, besteht nach § 16 WEG
auch die anteilsmäßige Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten.
Hierzu gehört auch, dass die Erbengemeinschaft die vereinbarten Hausgeldvorschüsse bzw. Instandhaltungsrücklage zu tragen hat, da ansonsten ja nach Ihrer Schilderung NOTWENDIGE Sanierungsmaßnahmen nicht vorgenommen werden können.
Da die Eigentümerversammlung zutreffend abgehalten worden ist, müsste es einen Beschluss geben, in dem diese Verpflichtung festgestellt und die Kostenübernahme beantragt worden ist.
Sofern nun offenbar die Mehrheit der der Mitglieder der Erbengemeinschaft sich weigern, müssen Sie genau differenzieren, ob dadurch auch die Mehrheit der EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT (die nach derzeitiger Kenntnis ja auch Ihnen und der Erbengemeinschaft bestehen dürfte) diesen Beschluss abgelehnt hat. Ein solcher Beschluss müsste dann angefochten werden.
Ansonsten bleibt Ihnen nur noch übrig, die Erbengemeinschaft (bzw. die sich weigernden Mitglieder) als Eigentümer auf Zahlung zu verklagen. Denn eine "Verrechnung", so wie es offenbar einige Mitglieder der Erbengemeinschaft vornehmen wollen, ist in dieser Forn unzulässig. Die erbengemeinschaft ALS Miteigentümer hat die Verpflichtung, diese offenbar rückständigen Hausgelder zu zahlen (BGH Urteil vom 22.01.1987 V ZB 3/86
).
Insgesamt kann man Ihnen , da hier die individuelle Beratung und weitergehende Bearbeitung durch einen Rechtsanwalt geboten erscheint (siehe Button "Hilfe"), einen Kollegen vor Ort aufzusuchen und dann auch die Möglichkeit einer ggfs. einzuleitenden einstweiligen Verfügung (wenn die Verschlechterung des Hauses wirklich unmittelbar bevorsteht und Investitionen kurzfristig notwendig sind) prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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