Sehr geehrter Ratsuchender,
gesetzlich hätte die Verwaltung nicht das Recht gehabt, bei der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsdarstellung die Kaution in einer solchen Höhe zurückzuhalten. Denn wenn ausdrücklich "nur noch" die Nebenkosten als abrechnungsfähiger Posten offenstehen, kann auch nur der darauf wahrscheinlich anfallende Teil zurückbehalten werden - dabei wären dann auch die Abrechnungen der Vorjahre zu berücksichtigen.
Danach wäre dann aufgrund der Guthabenbeträge gar keine Nachzahlungen, bzw. unter Berücksichtigung der Preissteigerungen allenfalls geringe Nachzahlungen zu leisten, so dass auch nur ein geringer Betrag hätte zurückbehalten werden dürfen.
Nun kommt das ABER:
Abweichend hiervon haben Sie - so verstehe ich Sie - einen Aufhebungsvertrag mit dieser Summe und diesem Abrechnungszeitraum vereinbart.
Ist dieses tatsächlich so, würde diese vertragliche Vereinbarung - leider - vorrangig zu beachten sein und die Verwaltung kann sich dann auf diese Vereinbarung berufen, ohne dass Sie nun einseitig etwas anderes verlangen können.
Der Abrechnungszeitraum darf maximal ein Jahr lang sein, was sich aus § 556 BGB
ergibt. Zwar muss dieses nicht unbedingt ein Kalenderjahr sein, sondern entscheidend ist der vertragliche Abrechnungszeitraum, der sich aus dem Mietvertrag ergibt.
Aber auch hier haben Sie das Problem mit dem vorrangig zu berücksichtigenden Aufhebungsvertrag. Denn diese vertragliche Abrede gilt und kann nicht mehr einseitig abgeändert werden.
Insoweit hat die Hausverwaltung also für Sie bedauerlicherweise aufgrund des Aufhebungsvertrages Recht.
Der Kautionsbetrag ist zu verzinsen, und zwar vom jeweiligen Zahlungszeitraum bis zur tatsächlichen Auszahlung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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Diese Antwort ist vom 09.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Wir mussten diesen Aufhebungsvertrag unterschreiben, da wir zu diesem Zeitpunkt sowohl Verträge mit dem Nachmieter (Verkauf der Küche, etc.) als auch den neuen Mietvertrag unterschrieben hatten und der Aufhebungsvertrag lt. Hausverwaltung nur noch reine Formsache war. Von dem hohen Einbehalt und dem langen Abrechnungszeitraum erfuhren wir erst in dem Schreiben - als bereits alle Verträge unterzeichnet waren.
Verstehe ich das mit dem Abrechnungszeitraum, der in diesem Anwesen einem Kalenderjahr gleich, richtig, dass wir letztlich erst am 31.12.2012 ein Anrecht auf das Geld haben?
Eine Frage war noch offen:
- Haben wir das Anrecht, dass die zu hoch geleisteten Vorauszahlungen verzinst werden? Wenn ja, wie lange rückwirkend? (Auch noch für die knapp 600 Euro aus dem letzten Jahr?)
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gleichwohl haben Sie den Aufhebungsvertrag mit dieser Zusatzvereinbarung unterzeichnet und nur das ist nach der Rechtsprechung entscheidend. Und nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wurde dieser Zusatz eben auch IN diesem Aufhebungsvertrag geschlossen - und Verträge sind nun einmal einzuhalten.
Dieses gilt leider auch für den vereinbarten Abrechnungszeitpunkt, so dass jedenfalls nach der Sachverhaltsdarstellung in der Tat die Verwaltung erst zum 31.12.2012 auszahlen muss. Verständlicherweise ist dieses für Sie sehr ärgerlich, aber eben aufgrund der vertraglichen Abrede nicht zu ändern.
"Der Kautionsbetrag ist zu verzinsen, und zwar vom jeweiligen Zahlungszeitraum bis zur tatsächlichen Auszahlung", hatte ich ja schon in der Erstantwort mitgeteilt und da der Sicherheitseinbehalt als Kautionszahlung zu werten ist, ist dieser Betrag von 1.400 Eur auch zu verzinsen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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