Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Zunächst darf ich Ihre Besorgnis hinsichtlich des Bekanntwerdens möglicher Anschuldigungen entschärfen, da diese Informationen unter Datenschutz stehen.
Hinsichtlich des weiteren Vorgehens empfehle ich Ihnen zunächst Akteneinsicht bei dem Jugendamt zu nehmen, soweit Ihnen die Gründe für eine Anzeige beim Jugendamt noch nicht offenbart bzw. verwehrt wurden.
Mit diesen Informationen können Sie dann weiter entscheiden, ob Sie gegen den Kindergarten vorgehen möchten.
Soweit sich Ihr Verdacht erhärten sollte, wäre ein Schadensersatz nebst Unterlassungsklage gegen die betreffenden Kindergärtnerinnen zu führen. Allerdings müssen Sie entsprechende Vorwürfe, die einen Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch begründen auch beweisen. Hierzu dient dann die Akteneinsichtnahme, die erforderlichenfalls durch einen Kollegen vor Ort durchzuführen ist. Eine Schadensersatzanspruch hinsichtlich ein Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebes wäre auch unter Beweis zu stellen. D.h. Sie müssten darlegen, dass durch mögliche Äußerungen einen Reputationsverlust und damit auch einen Umsatzverlust erlitten haben.
Weiterhin wäre, soweit Ihre Anschuldigungen sich nach Akteneinsichtnahme erhärten sollten, auch an strafrechtliche Maßnahmen zu denken.
Bevor Sie die Ihnen zustehenden Maßnahmen ergreifen, empfehle ich zunächst die dem Jugendamt vorliegenden Informationen auszuwerten. Möglicherweise ist das Verhalten der Kindergärtnerinnen auch aus einer unbegründeten und falsch interpretierten Besorgnis zu erklären, was sich dann leicht aufklären läst.
Der erfolgte Eingriff in ihr Familienleben, ist da es offensichtlich unbegründet war, ärgerlich, jedoch kann das Verhalten unter dem Aspekt einer möglichen Fürsorge und Besorgnis zum Wohle der Kinder besser verstanden werden. Soweit sich Ihre Vorwürfe als unbegründet erweisen sollten, sollten Sie gleichwohl das klärende Gespräch mit dem Kindergarten suchen.
Zusammengefasst können Sie, soweit das Jugendamt entsprechende Information nicht erteilt, über einen Kollegen vor Ort Akteneinsicht nehmen. Dann sollten Sie die darin enthaltenen Angaben prüfen. Sie können dann zivilrechtlich (Schadenersatz- und Unterlassungsklage) sowie Strafanzeige erstatten. Bevor Sie zu solchen Maßnahmen schreiten empfehle ich zunächst einen Kollegen zu konsultieren.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick über Ihre Möglichkeiten gegeben zu haben, hoffe allerdings, dass sich die Angelegenheit durch eine erfolgte Akteneinsichtnahme beim Jugendamt oder ein Gespräch klären lässt. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Heute war das Jugendamt bei uns, und wie erwartet war alles in bester Ordnung bei uns. Die haben uns nicht den richtigen Grund genannt, warum uns die Kindergärtnerin angezeigt hat, obwohl ich um Akteneinsicht gebeten habe. Um die Akteneinsicht werde ich mich weiterhin bemühen. Zusammenfassend will das Jugendamt seltsamerweise mit uns im Kontakt bleiben, weil unser Kind angeblich motorische Schwierigkeiten haben soll, die der Schularzt vor 2 wochen bei unserer Tochter nicht festgestellt hat.
Unsere Frage lautet: Wie sollen wir uns nun verhalten (welches Rechtsgebiet?)? Sprich müssen wir wir uns jetzt ständig vom Jugendamt kontrollieren lassen, obwohl die Anschuldigungen der Kindergärtnerin total falsch waren?
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst empfehle ich zu Terminen sowie getroffene Aussagen mit bzw. gegenüber dem Jugendamt Gesprächsprotokolle anzufertigen oder die Ausführungen anschließend in einem Schreiben an das Jugendamt zusammenzufassen. Eine vollumfängliche Akteneinsicht muß Ihnen nicht gewährt werden. Der Rechtsweg im Rahmen der Erzwingung einer Akteneinsicht ist der Verwaltungsrechtsweg. Allerdings unterliegt das Einsichtsrecht im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit gewissen Einschränkungen.
- ein besonderes Interesse
- Erforderlichkeit der Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen. (OVG NRW, AZ.: 21 E 1487/04
, Urteil vom 31.01.2005)
Rechtsmittel stehen Ihnen gegen das Jugendamt und dem zuständigen Bearbeiter, bzw. den Dienstherren zu, wenn offenkundiges Fehlverhalten seitens des Jugendamtes zu Tage tritt.
Bezüglich des Kontaktgesuches des Jugendamtes aufgrund von motorischen Störungen, sollten Sie auf den Befund des Schularztes verweisen und auf dieser Grundlage die Notwendigkeit weiterer Besuche als entbehrlich betrachten. Um ganz sicher zu gehen, wäre eine zusätzlicher Befund des Hausarztes ratsam. Insbesondere hinsichtlich der Akteneinsicht, der fehlenden Rechtsmittel gegen die Maßnahmen des Jugendamtes als auch für eine ausführliche Stellungnahme zu den falschen Vorwürfen sollten Sie unbedingt einen Kollegen hinzuziehen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter