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Senkung Darlehensbetrag durch elterliche Beteiligung

| 16. Februar 2012 18:46 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

Ich plane auf meinem Grundstück die Modernisierung / Umwandlung einer alten Scheune zu einem Gartenhaus. Das fertiggestellte Haus soll von meinen Schwiegereltern bezogen werden. Veranschlagte Kosten zur Modernisierung belaufen sich auf ca. 250.000 €. Die Schwiegereltern sind bereit, 100.000 € bar und ca. 20.000 € in Form von Eigenleistungen (Sanitär, Heizung) einzubringen, um ihre resultierende Miete zu senken. Welche Möglichkeiten bieten sich, die genannten Beträge zur Reduktion des benötigten Darlehensbetrages einzusetzen, möglichst ohne dabei schenkungs- oder erbschaftssteuerpflichtig zu werden? Antwort wird bis zum 23.02.12 erbeten.

Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Für jegliche Schenkungen gelten, parallel zu Erbschaftssteuer, entsprechende Freibeträge die seit Ende letzten Jahres deutlich erhöht wurden. Die entsprechende Norm ist hier § 19 ErbStG . Werden die fest definierten Grenzen allerdings überschritten, greift für diesen Teil der persönlich geltende Einkommenssteuersatz.

Eine Schenkung wird so als ein normales Einkommen klassifiziert.
Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht gruppiert Erben bzw. Schenkungsempfänger je nach Verwandtschaftsgrad in eine von drei Steuerklassen ein, für die unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze gelten. Diese Steuersätze steigen mit der verwandtschaftlichen Entfernung vom Erblasser bzw. Schenker und mit der Höhe des Erbes/ der Schenkung.

Für Kinder, also Ihre Frau, gilt der Freibetrag von € 400.000,-, für Sie als Schwiegerkind gibt es einen Freibetrag von € 20.000,-. Bis 300.000 Euro beträgt der Steuerklasse I ein Steuersatz von 11 %, bei Steuerklasse II 20 %, bei Steuerklasse 30 %. Beschenkte mit einer geradlinigen Verwandtschaft werden in die Steuerklasse I eingeteilt. Geschwister, Nichten und Neffen sowie Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und der geschiedene Ehepartner gehören der Steuerklasse II an

Der einfachste Weg ist daher, dass die Schwiegereltern das Geld Ihrer Frau schenken. Mit 120.000,- € läge sie damit weit unter dem Freibetrag und es gäbe keine Probleme.
Diese Schenkung müsste aber unabhängig von dem Ausbau zunächst an das eigene Kind ohne Zweckbindung erfolgen. Ansonsten könnte die Schenkung so ausgelegt werden, dass jeder von Ihnen 50% des Gesambetrages von € 120.000,- erhalten soll und Sie Ihren Anteil von 60.000,- abzüglich des Freibetrages von € 20.000,- versteuern müssten. Man könnte Ihnen auch den Freibetrag von € 20.000,- zuwenden, da dies der Freibetrag ist.

Problematisch ist, wenn Sie Alleineigentümer des Grundstücks sind, auf dem das Gartenhaus steht. Das Finanzamt würde Sie wohl fragen, warum Ihre Frau geschenkte € 100.000,- in etwas investiert, was ihr nicht gehört.
Die geschickteste Möglichkeit wäre hier wohl eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihren Schwiegereltern, die Ihnen die € 120.000,- als Darlehen zur Senkung der Finanzierungskosten zur Verfügung stellen. Die Rückzahlung dieses ggf. zinslosen oder niedrig zu verzinsenden Darlehens erfolgt durch einen Abzug X bei der monatlichen Miete Y für einen bestimmten Zeitraum. So umgehen Sie die Schenkungsproblematik ganz.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2012 | 22:40

Sehr geehrte Frau Domke,

vielen Dank für Ihre schnelle und detaillierte Antwort.

Bezüglich eines Darlehens meiner Schweigereltern an mich stellt sich mir jedoch eine Frage:

Wenn das Darlehen bis zum Ableben meiner Schwiegereltern nicht von mir getilgt wurde, geht die Darlehensrückforderung auf meine Frau im Rahmen der Erbschaft über. Sie wird somit zum Gläubiger.

Muss ich das Darlehen an meine Frau zurückzahlen, oder kann sie mir die Forderung durch Schenkung (Freibetrag) erlassen? Wirkt sich dabei der Verdacht einer Kettenschenkung negativ aus?

Ich wäre Ihnen für eine kurze Klarstellung dankbar.

Viele Grüße aus Berlin

Markus Zeige
markus.zeige@snafu.de

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Februar 2012 | 10:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

Steuerlich liegt bei einer Umwegschenkung ein Umgehungstatbestand im Sinne des § 42 AO vor, wenn die beschenkten Kinder (oder der beschenkte Ehegatte) verpflichtet sind (ist), das Vermögen umgehend und ungeschmälert weiterreichen zu müssen. Außerdem wird Missbrauch angenommen, wenn ein naher zeitlicher ZUsammenhang besteht. In Ihrem Fall würde ich - wahrscheinlich Jahre nach der Zuwendung an Ihre Frau - von einer Umgehung nicht mehr ausgehen, zumal IHre Frau nicht "beschenkt" wurde, sondern nur die Rechtsnachfolge im Rahmen eines Erbfalles angetreten hat.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

Bewertung des Fragestellers 19. Februar 2012 | 14:29

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