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Selbständigkeit / Handwerksrolle

| 17. Dezember 2013 19:33 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte mich gern mit einer mobilen Haarspitzenpflege selbständig machen. Leider stehe ich dabei vor vielen Hindernissen. Ich habe keine Ausbildung als Friseurin und auch auf keinen Fall vor, mit einem solchen verwechselbar zu sein. Vielmehr würde ich meine Methode gern als „Alternative zum Friseur" bzw. „Nase voll vom Friseur" o. ä. bewerben.

Ich habe aber Bedenken, dass mir bei meiner Tätigkeitsangabe (da sie nun einmal Haareschneiden beinhaltet) kein Gewerbeschein ausgestellt wird, denn ein Friseur muss ausgebildet und in der Handwerksrolle eingetragen sein oder einen Reisegewerbeschein besitzen (der nutzt mir aufgrund des Werbeverbotes auch nichts).

Gibt es Wege, meinen Plan in die Tat umzusetzen, ohne Ärger mit der Handwerkskammer zu bekommen? Muss man etwas besonderes bei der Angabe der Tätigkeit oder bei der Berufsbezeichnung beachten? Hilft es, wenn aus Werbematerialien klar hervorgeht, dass man keine Friseurausbildung hat?
Falls das wichtig sein sollte: ich wohne in Rheinland-Pfalz.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

17. Dezember 2013 | 21:47

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich bedarf die Ausübung der Tätigkeit eines Friseurs der Eintragung in der Handwerksrolle gem. § 1 Abs. 2 HwO , wozu die Meisterprüfung gehört.

Allerdings gibt es gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 HwO hiervon eine Ausnahme. Und zwar ist die Eintragung in der Handwerksrolle dann nicht notwendig, wenn keine wesentlichen Tätigkeiten des Friseurhandwerks ausgeübt werden. Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HwO ) oder solche Tätigkeiten, die zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und daher deswegen nicht die besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung des Handwerks hauptsächlich ausgerichtet ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2HwO ).

Meines Erachtens zählt das Haarspitzenschneiden nicht zu den wesentlichen Tätigkeiten des Frisieurhandwerks, sodass insofern nicht die Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich ist. Soweit Sie jedoch weitere Tätigkeiten aus dem Friseurhandwerk betreiben wollen, wie z.B. Dauerwelle, Tönen etc. , werden wesentliche Aspekte des Handwerks umfasst, womit eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich wird. Jedoch muss auch das zulassungsfreie Handwerk der Handelskammer angezeigt werden. Sie müssen also der Handwerkskammer Ihre beabsichtigte Tätigkeit bezüglich dem Schneiden der Haarspitzen anzeigen, wobei es sicherlich nicht angebracht ist, Ihre beabsichtigte Tätigkeit als Alternative zum Friseur zu bezeichnen. Ihre Tätigkeit darf nur einen Nebenaspekt des Friseurhandwerks ausfüllen und nicht wesentliche Teile davon.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 17. Dezember 2013 | 22:42

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