Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nun meine Frage: Kann die Krankenkasse das Krankengeld einstellen wenn sie von meinen
Rehaplänen und der Berufsunfähigkeit erfährt, oder definitiv erst wenn ich das Gewerbe abmelde?
Voraussetzung des Krankengeldes ist die Arbeitsunfähigkeit, die ärztlich festgestellt ist und nicht das Vorhandensein einer eines Gewerbes.
Die Kasse wird dann von den Rehaplänen erfahren, wenn die Reha beginnt, denn die Sozialleistungsträger tauschen Daten aus und die Rentenversicherung wird Ihnen dann Übergangsgeld in Höhe des Krankengeldes zahlen.
Ob Sie berufsunfähig sind,steht nicht zweifelsfrei fest, da es diese Form der Rente nur für Personen gibt die 1960 und früher geboten sind und auch nur unter engen Voraussetzungen. Für alle anderen Personen gibt es eine Erwerbsminderungsrente und die gilt es durch die Reha zu vermeiden (Reha vor Rente).
Die meisten psychischen Erkrankungen sind heute glücklicherweise heilbar und daher habe die Sozialleistungsträger und damit die Solidargemeinschaft der Beitragszahler ein Interesse daran, dass die Patienten gesunden und die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
14.04.2015 | 19:52
Arbeitsunfähigkeit ist weiter gegeben, aber da ich freiwillig gesetzl.Versichert bin , endet das Krankengeld wenn das gewerbe abgemeldet wird. Ich wollte wissen ob die krankenkasse aufgrund des rehaantrages vermuten kann das ich das gewerbe aufgeben werde und desshalb das krankengeld schon einstellen kann?
Bei der Berufsunfähigkeit handelt es sich um einen privaten BU antrag, auch hier wird die krankenkasse vermuten können, das ich das gewerbe aufgeben will. Dürfen sie erst einstellen wenn gewerbeabmeldung vorliegt????
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.04.2015 | 20:25
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten.
Wie ich bereits oben mitgeteilt habe, ist Voraussetzung des Krankengeldes die Arbeitsunfähigkeit.
Dann hat das Vorhandensein eines Gewerbes nichts damit zu tun.
Das Unterhalten eines Gewerbes ist keine Vorausetzung für den Erhalt von Krankengeld.
Vergleichen Sie hierzu die §§ 44 folgende SGB V.
Hier steht nicht, dass das Krankengeld endet, wenn Sie das Gewerbe aufgeben.
Das Krankengeld endet, wenn es zeitlich ausgelaufen ist oder wenn Sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen oder wenn Sie wieder gesund sind.
Aufgrund des Rehantrages kann die Krankenkasse gar nicht vermuten, dass Sie das Gewerbe aufgeben.
Sie können am Ende der Reha ja auch wieder gesund sein. Dann endet das Krankengeld ohnehin.
Was brächte es Ihnen dann, das Gewerbe aufgegeben zu haben? Nichts!
Die Frage, die sich die KK aber stellen könnte ist die, ob Sie hauptberuflich selbständig sind.
Eine Erwerbstätigkeit erfolgt hauptberuflich, wenn sie mindestens 18 Stunden wöchentlich umfasst. Wird diese Stundenzahl nicht erreicht, kann trotzdem eine hauptberufliche Tätigkeit vorliegen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts sind. Insgesamt hat eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (BSG SozR 3-5420 § 3 KVLG 1989 Nr. 3).
Das Aufgeben des Gewerbes legt dann natürlich den Verdacht nahe.
Die Einstellung des Krankengeldes kann dann erfolgen, wenn Sie das Gewerbe aufgeben, wobei dieser Fall vom Gesetz ausdrücklich nicht geregelt ist.
Aus dem Zweck der Norm, dass Sie eine Wahlerklärung für Krankengeld abgegeben haben, kommt es dann auf den Status der Selbständigkeit an und dies ist wiederum an das Gewerbe gebunden.
Daraus folgt, dass die KK erst mit Gewerbeabmeldung das Krankegeld einstellen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt