Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst kann ich Sie beruhigen: Sie als Schwester und Ihr Mann als Schwager haften für die Krankenhauskosten nicht.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn Sie freiwillig gegenüber dem Krankenhaus eine Verpflichtung übernehmen. Aber das versteht sich ja von selbst.
Eine unmittelbare Haftung für die Kosten trifft auch weder den getrennt lebenden Ehegatten man noch die Kinder noch die Eltern der erkrankten Schwester.
Allerdings sind die genannten Personen gegenüber Ihrer Schwester zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhalt umfasst auch die notwendigen Behandlungskosten, soweit Ihre Schwester diese nicht selbst bezahlen kann.
Insofern kommt also eine mittelbare Haftung in Betracht. Die Rangfolge der Haftung wäre dann wie folgt: Ehemann - Kinder - Eltern.
Ich betone aber noch einmal, dass Sie als Schwester oder Ihr Ehemann nicht haften. Es sind nur Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Das bedeutet Geschwister, deren Ehegatten oder Kinder haften nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Könnten Sie mir bitte freundlicherweise noch die gesetzlichen Grundlage, also zutreffende §§ zu der Haftung für Unterhaltskosten durch den Ehemann nennen ? Danke vorab.
Sehr gern!
Eine unmittelbare Haftung für die Behandlungskosten wäre ausschließlich für den Ehemann nach § 1357 BGB
denkbar. Sie ist aber für getrennt lebende Ehegatten aufgrund von § 1357 Abs. 3 BGB
ausgeschlossen.
Die grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung des getrennt lebenden Ehemannes ergibt sich aus § 1361 BGB
. Ob und in welcher Höhe die Verpflichtung besteht, hängt von weiteren Einzelheiten ab, wozu insbesondere die Bedürftigkeit der Schwester und die Leistungsfähigkeit ihres Mannes gehören.
Die Unterhaltsverpflichtung der Verwandten in gerader Linie ergibt sich aus § 1601 BGB
. Auch hier kommt es auf Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten an, §§ 1602
, 1603 BGB
.
Eine Unterhaltsverpflichtung für Geschwister gibt es nach dem Gesetz nicht. Da solche Pflichten nur aufgrund ausdrücklicher Regelung bestehen können, ergibt sich aus deren Fehlen, dass eine Unterhaltsverpflichtung für Geschwister nicht besteht, also sozusagen im Umkehrschluss aus § 1601 BGB
, der die Pflicht ausdrücklich nur für die Verwandten in gerader Linie regelt.
Die Rangfolge der Unterhaltsverpflichtungen ergibt sich aus den §§ 1608
, 1606 BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
Roger Neumann