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Schwellenhöhe Haustür

14. November 2021 14:09 |
Preis: 40,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der Abnahme unseres Hauses in Begleitung eines Bausachverständigen vom TÜV, bemängelt dieser, dass die Türschwelle der Hauseingangstür 30mm über dem Fliesenboden liege und riet uns eine Minderung zu verlangen.Er sagte, generell dürfe eine Türschwelle ohne erkennbaren Grund nicht höher als 25mm gebaut werden. Auf unsere Nachfrage, schickte er uns zwei Links:
a) https://www.dds-online.de/technik/bauelemente/tuerschwellen-richtig-ausfuehren/
Kernaussagen:1) "Bei Haustüren ist die Sachlage klar: Schwellen dürfen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, maximal 25 mm über dem angrenzenden Niveau liegen."
2)"Die Schwellenhöhe sollte grundsätzlich zwischen Bauherrrn und ausführender Firma schriftlich vereinbart werden. Dabei sind die sich ergebenden Anforderungen hinsichtlich der vorgesehenen Nutzung zu berücksichtigen."
    
b) https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%BCrschwelle
Kernaussage: 3) "Für andere Wohnungen, bei denen die Barrierefreiheit nicht vereinbart ist, gilt keine verbindliche Vorgabe. Eine Schwellenhöhe von max. 25 mm sollte angestrebt werden."

Unser Bauträger, beruft sich aber darauf, dass laut einem unterschriebenen Protokoll keine barrierefreie Planung nach DIN 18040 vereinbart worden sei und nur bei Planung und Bau nach dieser DIN 18040 eine maximal zulässige Schwellenhöhe vorgeschrieben sei. Es gäbe keine andere verbindliche Vorgabe für Schwellenhöhen und damit auch keinen Grund zur Beanstandung. Wir ärgern uns zwar über die unnötig hohe Schwelle, zumal wir dem Bauleiter und auch dem Estrichleger während dem Bau mehrmals gesagt hatten, dass die Schwellenhöhe so niedrig wie möglich gebaut werden soll.  Aber für uns ist weder durch die Aussage des Sachverständigen noch durch die von ihm gesendeten Links, eine rechtsverbindliche Vorgabe zu erkennen, die Grundlage für einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Schwellenhöhe <25mm wäre. Unsere Einschätzung zu
Kernaussage 1) hier ist unklar, von wo die "klare Sachlage" entnommen ist,  außerdem steht dieser Satz unter der Gesamtüberschrift "Barrierefreie Türschwellen richtig ausgeführt", so dass es implizieren könnte, dass es sich hier um barrierefreie Türschwellen nach DIN 18040 handelt.
Kernaussage 2) schriftlich wurde zwischen uns und dem Bauträger leider keine Schwellenhöhe vereinbart.
Kernaussage 3) nur auf Grund der Tatsache, dass eine Schwellenhöhe von max 25mm angestrebt werden "sollte", resultiert wahrscheinlich kein Rechtsanspruch auf eine solche Schwellenhöhe, so dass beim Bauträger damit auch keine Minderung oder Anpassung durchsetzbar ist.

Wir bitten um eine Einschätzung der Rechtslage. Besteht die Möglichkeit, entweder die Reduktion der Schwelle oder eine Minderung des Hauspreises einzufordern?

Mit freundlichen Grüßen
Familie M.

14. November 2021 | 14:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In der Tat sehe ich es hier als schwierig an, mit Mängelansprüchen bzw. einer Minderung durchzukommen. Im Einzelnen:
Zunächst müsste nachgewiesen werden, dass die 5 mm mehr zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führen.
Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Vorschriften wie DIN können durchaus eine Rolle spielen. Wenn aber hier dieses barrierefreie Bauen - und dabei geht es bei dem Link - nach der vorgenannten DIN nicht vereinbart wurde, so kann es auch nicht verlangt werden.
DIN spielen auch nicht die alleinige Rolle.
Sofern diese Höhe von 25 mm nur angestrebt sein soll, ist es in der Tat fraglich, ob hier so ein Sachmangel konstruiert werden kann.
Das sehe ich leider so als nicht gegeben an. Es müsste schon zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führen, abseits der Frage von barrierefreiem Bauen was hier nicht vereinbart wurde.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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