Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst mal handelt es sich bei den beruflichen Betätigungen Ihrer Ehefrau um keine Geschäfte zur Deckung des familiären Lebensbedarfs, so dass daraus keine Verpflichtungen für Sie entstehen (§ 1357 BGB
). Eine zusätzliche Absicherung ermöglicht die Eintragung ins Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts gemäß § 1412 BGB
.
Allerdings könnten auch Schulden Ihrer Ehefrau dazu führen, dass in Ihr Vermögen eingegriffen wird, da die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB
gilt. Danach wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner (Ihrer Ehefrau) gehören.
Es handelt sich dabei aber lediglich um eine Vermutung, die widerlegt werden kann. Sie müssen also darauf achten, dass die Eigentumsverhältnisse nach außen erkennbar und belegbar möglichst weit getrennt werden. Dann werden eventuelle Gläubiger sich nur aus dem Eigentum Ihrer Ehefrau befriedigen können.
Mit freundlichen Grüssen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
Bedeutet: "die Eintragung ins Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts gemäß § 1412 BGB
" das, was landläufig als "Gütertrennung" bezeichnet wird, und bedeutet "Gütertrennung" nicht die Aufgabe der Unterhaltsrechte der Ehefrau gegenüber dem Ehemann.
Vielen Dank
Gütertrennung bedeutet, dass das Vermögen der Ehefrau und des Ehemannes während der Ehe getrennt bleiben und nach Beendigung der Ehe kein Ausgleich stattfindet. Auf den Unterhaltsanspruch hat dies keinen Einfluss. Er besteht unabhängig vom gewählten Güterstand.
Zur Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten muss auch die Gütertrennung nach § 1412 BGB
eingetragen werden. Ich meinte jedoch eine Eintragung der Beschränkung, den anderen Ehegatten durch Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs mitverpflichten zu können. Auch diese entfaltet erst durch Eintragung nach § 1412 BGB
Wirksamkeit gegenüber Dritten.
Ich nahm an, eine Gütertrennung wäre nicht von Ihnen gewollt. Sie können diese aber natürlich auch vereinbaren durch notariellen Vertrag und anschließender Eintragung nach § 1412 BGB
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