Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die erneute Anfrage.
§ 1357 BGB
umfasst Geschäfte zur Deckung des alltäglichen Bedarfs einer Familie, also typischerweise zur Haushaltsführung wie Anschaffung von Lebensmitteln, Kleidungsstücken, Hausrat. Die selbständige Tätigkeit Ihrer Ehefrau wird davon nicht miterfasst. Durch ihre Geschäfte werden Sie weder berechtigt noch verpflichtet. Es wäre doch etwas ungewöhnlich, wenn ein jeder Ehegatte auch Anspruch hätte auf Auszahlung des Arbeitslohnes des anderen Ehepartners.
Die Eigentumsvermutung umfasst nur bewegliche Gegenstände, also Einrichtungsgegenstände, Bargeld, Autos.
Bei Immobilien schützt die Grundbucheintragung vor Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem anderen Ehepartner.
Bei Bankkonten, kommt es darauf an, wer Inhaber der Forderung ist, wer also den Girokontovertrag abgeschlossen hat. Werden erhebliche Einzahlungen auch vom anderen Ehepartner geleistet und besitzt er eine Kontovollmacht, könnte auch dieser als Inhaber angesehen werden. Volle Sicherheit bringen getrennte Konten.
Die Eintragung nach § 1412 BGB
können Sie selbst vornehmen. Fristen sind keine einzuhalten. Nach Eintragung können Dritte sich nicht darauf berufen, dass durch die ausgeschlossenen Geschäfte beide Eheleute verpflichtet wurden.
Richtig, die Eigentumsvermutung des § 1362 BGB
bedeutet eine Beweislastumkehr.
Mit freundlichen Grüssen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
Wenn nach der Eintragung am Amtsgericht (gemäß § 1412 BGB Eintragung der Beschränkung, den anderen Ehegatten durch Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs mitverpflichten zu können) der Ehemann der Ehefrau einen Kredit gewährt und es zur Insolvenz der Ehefrau kommt, wäre dann dieser Kredit Gegenstand der Insolvenz und gilt hier eine Reihenfolge der Befriedigung der Gläubiger ?
Durch die Insolvenz soll eben ein Wettlauf der Gläubiger verhindert werden. Die Masse wird unter allen Gläubigern, die ihre Forderungen angemeldet haben, verteilt. Als Ehemann erhalten Sie keine bevorzugte Stellung.