Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne, wie folgt beantworte:
Ich teile Ihre Auffassung, dass hier lediglich eine Erziehungsmaßnahme nach § 3 EOMV erforderlich gewesen wäre. Hinsichlich des Vollzuges von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dürfte es nicht von Belang sein, dass die Tat auf dem Schulweg stattfand. Dies zeigt §8 EOMV. Nach diesem reicht der außerschulische Zusammenhang. Nach § 64 BbgSchulG muss dazu ein schwerwiegender Verstoß vorliegen und zusätzlich dazu müssten sich Erziehungsmaßnahmen als wirkungslos erwiesen haben. Zusätzlich ist zu bedenken, dass es sich bei dem gestohlenen Gegestand um eine geringwertige Sache gehandelt haben dürfte und somit die Schwere der Tat als gering einzustufen ist.
Der schriftliche Verweis sollten keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden, vorallem da dies bei möglicherweise noch nicht absehbaren folgenden Verstößen, den Raum offen lässt, dass schwerere Maßnahmen getroffen werden und dabei der gegenständliche Verweis mitherangezogen wird.
Als Rechtsbehelf kann hier ein Beschwerde, bzw. Widerspruchsverfahren durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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