Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Ohne, dass das Anfertigen von Hardcopys von Urheber genehmigt wurde (sprich: von der Lizenz umfasst ist), ist eine Verwertung rechtswidrig. Die Oberfläche des Tools ist nach richtigem Ansatz selbst als Hauptausdrucksform des zugrunde liegenden Quellcodes dem Schutz durch § 69 a Abs. 2 Satz 1 UrhG
unterworfen. Ansonsten wäre die Oberfläche als in § 2 Abs. 1 UrhG
nicht ausdrücklich erwähntes, urheberrechtsfähiges Werk geschützt, so dass auf jeden Fall von einem urheberrechtlichem Schutz ausgegangen werden kann.
In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass Sie mit dem Tool-Entwickler einen Lizenzvertrag geschlossen haben, der die Einräumungen von Lizenzen zwecks Schulung beinhaltet. Sie müssen den Vertrag um eine Berechtigung zur Anfertigung von Hardcopys erweitern. Gegen eine Erhöhung der Lizenzgebühr können Sie einwenden, dass der Vertragszweck ja von vornherein klar war und dass ohne Screenshots keine Schulung möglich sei. Hierauf muss sich der Lizenzgeber m. E. aber nicht einlassen. Sie haben aber eine gute Verhandlungsbasis.
Hinsichtlich Ihrer Frage 2 ist ebenfalls das Urheberrecht des Erstellers zu beachten. Nur, wenn eine entsprechende Lizenz vorhanden ist, können Screenshots von Ihnen verwendet werden.
Bei der Erstellung eines entsprechenden Vertrags kann ich Ihnen gerne behilflich sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
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