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Schulungsunterlagen Software

20. September 2006 11:45 |
Preis: 50€ Historischer Preis
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Wir sind ein Dienstleister, der unter anderem Schulungen hält. Unsere Schulungsunterlagen haben wir selbst erstellt. Hierbei haben wir:

a) eigenen Text geschrieben
b) Hardcopys des zu schulenden Tools gemacht, sowie Aufgaben und Lösungen (Hardcopys)

Bsp: Sie machen Hardcopys von der Excel Oberfläche für eine Excel Schulung

Frage1: Ist Punkt b) erlaubt oder kann uns der Hersteller des Tools verklagen

Frage2: Können wir im ersten Schritt die Unterlagen ohne Hardcopys erstellen und im zweiten Schritt die Hardcopys beim Kunden (Lizenzen zur Anwendung des Tools vorhanden) nachträglich in dessen Auftrag einfügen

Mit freundlichen Grüßen







-- Einsatz geändert am 20.09.2006 12:01:46

Eingrenzung vom Fragesteller
20. September 2006 | 11:59

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Ohne, dass das Anfertigen von Hardcopys von Urheber genehmigt wurde (sprich: von der Lizenz umfasst ist), ist eine Verwertung rechtswidrig. Die Oberfläche des Tools ist nach richtigem Ansatz selbst als Hauptausdrucksform des zugrunde liegenden Quellcodes dem Schutz durch § 69 a Abs. 2 Satz 1 UrhG unterworfen. Ansonsten wäre die Oberfläche als in § 2 Abs. 1 UrhG nicht ausdrücklich erwähntes, urheberrechtsfähiges Werk geschützt, so dass auf jeden Fall von einem urheberrechtlichem Schutz ausgegangen werden kann.

In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass Sie mit dem Tool-Entwickler einen Lizenzvertrag geschlossen haben, der die Einräumungen von Lizenzen zwecks Schulung beinhaltet. Sie müssen den Vertrag um eine Berechtigung zur Anfertigung von Hardcopys erweitern. Gegen eine Erhöhung der Lizenzgebühr können Sie einwenden, dass der Vertragszweck ja von vornherein klar war und dass ohne Screenshots keine Schulung möglich sei. Hierauf muss sich der Lizenzgeber m. E. aber nicht einlassen. Sie haben aber eine gute Verhandlungsbasis.

Hinsichtlich Ihrer Frage 2 ist ebenfalls das Urheberrecht des Erstellers zu beachten. Nur, wenn eine entsprechende Lizenz vorhanden ist, können Screenshots von Ihnen verwendet werden.

Bei der Erstellung eines entsprechenden Vertrags kann ich Ihnen gerne behilflich sein.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

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