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Schuhe im Treppenhaus

| 22. Dezember 2008 15:02 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:16

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wohne in einem Mehrfamilienhaus, welches von einer Hausverwaltung betreut wird. Im Mietvertrag und in der Hausordnung ist das Abstellen von Schuhen sowie anderer Gegenstände im Treppenhaus untersagt, was aber von der Mehrzahl der Mieter ignoriert wird. Dabei handelt es sich nicht nur um ein oder zwei Paar kurzzeitig abgestellte Schuhe, sondern um ca. ein Dutzend und Schuhregal. Kontrollen seitens der Hausverwaltung werden nicht durchgeführt. Sie wird nur tätig, wenn sich mal ein Mieter über etwas beschwert.

Das habe ich kürzlich auch getan und die Hausverwaltung gebeten, für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften aus Mietvertrag und Hausordnung zu sorgen. Darauf hin erhielten alle Mieter ein Schreiben der Hausverwaltung, in denen sie die Mieter aufforderte, die entsprechenden Vertragsteile zu beachten und einzuhalten. Leider ohne großen Erfolg. Deshalb schrieb ich die Hausverwaltung erneut an, schilderte die Situation und bat erneut um Abstellung dieser Mißstände. Auf dieses Schreiben reagierte die Hausverwaltung gar nicht mehr.

Dazu meine Fragen:

Gilt der Mietvertrag etc. nur für die Mieter und kann/darf sich die Hausverwaltung in dieser Form aus der Verantwortung stehlen, oder ist sie verpflichtet, diese Klauseln des Mietvertrages durchzusetzen.

Was kann man gegen diese Untätigkeit der Hausverwaltung unternehmen (in Kurzform)? Ist eine Mietkürzung zulässig/angemessen?


Mit freundlichen Grüßen

Ein Ratsuchender

22. Dezember 2008 | 15:49

Antwort

von


(919)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich sind alle Mieter dazu verpflichtet, die Hausordnung zu beachten und das Treppenhaus nicht zum Abstellen von Schuhen zu verwenden.

Sie können vom Vermieter, vertreten durch die Hausverwaltung, verlangen, dass dieser dies durchsetzt, da andernfalls ein Mangel vorliegen kann, der Sie zur Minderung der Miete berechtigt.

Denn das Treppenhaus dient auch der Repräsentation und ist daher das Aushängeschild einer Wohnung. Für eine durchschnittliche Wohnung kann daher auch ein Treppenhaus mittlerer Art und Güte verlangt werden. Dazu gehört, dass im Treppenhaus keine Gegenstände abgestellt werden, die dort nicht hingehören - also auch keine Schuhe.

Sie werden zwar aus der Hausordnung keinen Anspruch ableiten können, dass die Hausverwaltung die entsprechenden Mieter abmahnt oder ihnen gar kündigt.

Abhängig vom Umfang der dort abgestellten Schuhe kommt aber eine Minderung der Miete in Betracht - der Minderungsbetrag dürfte jedoch sehr gering anzusetzen sein: 2-3% halte ich für angemessen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen oder eine Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 24. Dezember 2008 | 11:14

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Zur Mietminderung habe ich noch eine Frage. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob es sich dabei noch um eine Nachfrage handelt. Falls nicht, bleibt sie eben unbeantwortet.

Ist bei einer Minderung der Miete die Zustimmung des Vermieters erforderlich? Die ist doch wohl kaum zu erwarten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Ratsuchender

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Dezember 2008 | 11:16

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die selbstverständlich nicht unbeantwortet bleibt:

Für die Minderung ist nicht die Zustimmung des Vermieters erforderlich - sie tritt kraft Gesetzes ein und kann von Ihnen also unmittelbar bei der Zahlung der Miete berücksichtigt werden.

Ein frohes Fest wünscht Ihnen

Andreas Schwartmann

Bewertung des Fragestellers 23. Dezember 2008 | 14:00

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