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Schriftliches Vorverfahren

| 20. September 2010 10:42 |
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Internetrecht, Computerrecht


Guten Morgen,

ich habe vor 2 Tagen ein Schriftliches Vorverfahren erhalten sprich jemand klagt mich an oder versucht es zumindest. Da ich keine Rechtsschutzversicherung habe will ich mir eigentlich keinen Anwalt nehmen, da dass mich nur wieder kosten würde. Und wenn ich Pech hätte und verlierne würde hätte ich noch mehr kosten.
Wegen einer angelbich Spammmail wurde ich angeklagt. Angeblich habe ich dadurch 7.500€ schaden verursacht und muss 555€ zahlen. (DEn seelischen schaden den ich bekomme grad ist wohl egal). Im Vorverfahren steht "wenn Sie sich verteidigen möchten".

Was passiert wenn ich mich nicht verteidige mich aber beim Landgericht melde?
Was passiert wenn ich nichts mache?
Muss ich dann schlimmstenfall 555€ zahlen + Zinsen und Gerichtskosten?
Kann ich das Verfahren noch verhindern indem ich die 555€ zahle
Ich bin arbeitslos geworden erhalte ich somit unterstützung wenn ich ins Gericht mit einen Anwalt gehe (weniger kosten?)

Danke

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Nach ihrer Schilderung wurde ein schriftliches Vorverfahren beim Landgericht angeordnet. Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass die Klage zum einen auf die Zahlung von 555,60 € Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz gerichtet ist ( 1,3 Rechtsanwaltsgebühr aus einem Streitwert von 7500 €) und zum anderen aber auch auf ein Unterlassen gerichtet ist (wegen der vorgeworfenen Versendung von Spammails).

Beim Landgericht können Sie sich nicht selbst vertreten. Eine Vertretung ist nur durch einen Rechtsanwalt möglich.

Insofern müssen Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragen.

Verteidigen Sie sich nicht über einen Rechtsanwalt, werden Sie entsprechend dem Klageantrag verurteilt, d.h. Sie haben keine Möglichkeit mehr, die Klage abzuwehren.

Sofern Sie wirtschaftlich nicht leistungsfähig sind, haben Sie ggf. Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Voraussetzung wäre hier aber, dass die Verteidigung Aussicht auf Erfolg hat.

Sofern Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird, trägt der Staat ihre Anwaltskosten ( ggf. müssen Sie diese - je nach Vermögenslage - in Raten zurückbezahlen).

Die Anwaltskosten der Gegenseite müssten SIe dann tragen, wenn Sie in dem Rechtsstreit unterliegen würden.

Sofern Sie dennoch keinen Rechtsanwalt mit der Prüfung des Sachverhalts bzw. der Verteidigung beauftragen wollen, besteht nur die Möglichkeit, die Ansprüche der klagenden Partei zu erfüllen, d.h. neben Ausgleich der 555,60 €, müssten sie auch den Unterlassungsanspruch (Unterlassungserklärung) erfüllen. Hinzutreten würden hier aber auch noch weitere Anwaltskosten der Gegenseite sowie Gerichtskosten.

Da mir aber der vorliegende Sachverhalt nicht bekannt ist, kann ich Ihnen dies auch nicht empfehlen. Sie sollten den Sachverhalt anwaltlich prüfen lassen.

Ich hoffe, Ihnen ihre Frage beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 20. September 2010 | 11:15

Vielen Dank,

bei nicht verteidigen bekomme ich also alle kosten aufgeheimst, ohne Sie weiter in anspruch nehmen zu wollen, wieviel kann das insgesammt kosten, 2500,- ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. September 2010 | 11:36

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern Sie sich nicht verteidigen, müssen Sie die 555,60 € bezahlen, Gerichtskosten in Höhe von 498,00 € sowie weitere Anwaltskosten in Höhe von ca. 500 € netto ( den Bruttobetrag müssten Sie nur ersetzten, sofern der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist).

Weiterhin wäre der Unterlassungsanspruch zu erfüllen.

Meine Antwort setzt voraus, dass der Streitwert 7500 € beträgt und der von Ihnen genannte Betrag in Höhe von 555 € den Ersatz von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten betrifft.

Ich empfehle Ihnen, den Sachverhalt von einem Rechtsanwalt ihrer Wahl vor Ort prüfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 20. September 2010 | 12:26

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