Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Erklärung ist am objektiven Empfängerhorizont auszulegen, also wie sie eine neutrale Vergleichsperson verstehen würde.
Sie wollen einerseits die Option nach Mietvertrag in Anspruch nehmen (5 Jahre), andererseits fragen Sie aber nach einer 1-Jahres-Verlängerung. So wie Sie es beschreiben war diese 1-Jahres-Verlängerung etwas anderes, ein Aliud.
Das würde die Erklärung perplex und damit nichtig machen.
Wenn diese 1-Jahres-Verlängerung aber genau die gleiche Option wäre, aber Sie nur für 1 Jahr verlängern wollten, dann wäre das ein "Weniger".
Sie können also nochmal klarstellen, dass Sie die Option fristgericht in Anspruch genommen haben.
Sie haben lediglich nachgefragt, ob man statt der 5 Jahre erstmal ein Jahr verlängert.
Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass Sie sich die Option sichern wollten und dies auch getan haben.
Rechtsprechung zu diesem speziellen Fall der Vertragsauslegung ist nicht zu finden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr RA Richter,
wie Sie der bereits vorab genannten Übersicht zum Schriftverkehr (1) und im speziellen der ersten und zweiten Bekräftigung meiner Willenserklärung (2) entnehmen können, habe ich mein Anliegen der Vermieter gegenüber 2 weitere Male explizit mitgeteilt.
Frage:
Wenn sich diese beiden Schreiben auf mein ursprüngliches -fristgerecht zugestelltes Schreiben- beziehen und mein Anliegen damit noch einmal klar stellen: Ist dann davon auszugehen, dass hiermit auch die unmissverständliche Ausübung meiner Verlängerungsoption als 'fristgerecht' wahrgenommen angesehen werden kann? (selbst wenn diese laut Vermieter 'zu wenig deutlich' gewesen sei)
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1) Übersicht Schriftverkehr: https://docs.google.com/document/d/1xdHlxYmRxxSLP2Wyy21YX4km3Cf7ukqzrX4I3Umoiqo/edit?usp=sharing
2) https://docs.google.com/document/d/1miFHLmbdFy8FGzktc_WAL6PFJwm5vU9-LWOMsObjJko/edit?usp=sharing sowie
https://drive.google.com/file/d/1utvT8w1qnnR160FaEHIg1DKuhp0XB6k9/view?usp=sharing
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich sehe das so, ja.
Beste Grüße
RA Richter