Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Anbringen eines Katzennetzes kann eine bauliche Veränderung darstellen. Eine bauliche Veränderung ist jede über die bloße Instandhaltung hinausgehende Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums in seiner bestehenden Form (OLG Frankfurt a. M., Rpfleger 80, 112) oder seinem Erscheinungsbild, die auf Dauer angelegt ist (OLG Zweibrücken, DerWEer 88, 26).
Nach § 22 Abs. 1 WEG
n.F. muß aber jeder Eigentümer, "dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden" zustimmen, andernfalls die bauliche Veränderung nicht verlangt werden kann.
Im Falle der Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ist in der Regel jeder Eigentümer betroffen.
Nachteile über § 14 Nr. 1 hinaus sind auch nachteilige Veränderungen des Erscheinungsbildes der Wohnanlage.
Daß die Veränderung deutlich sichtbar ist, reicht aber allein nicht aus (BayObLG, NJWE-MietR 97, 112 = ZMR 97, 152
). Hierbei ist im Einzelfall abzuwägen (vgl. OLG Köln, NZM 2000, 765
; z. T. weitergehend OLG Schleswig, WuM 2002, 686
; OLG Zweibrücken, FGPrax 2003, 60
; BayObLG NJW-RR 2003, 952
, z. B. auf ästhetisches Kriterium abstellend, z. T. auch auf Sichtbarkeit: BayObLG NJW-RR 2002, 445
; OLG Saarbrücken, a. a. O.).
Im Ergebnis wird es also darauf ankommen, ob durch das beabsichtigte Katzennetz das Erscheinungsbild des Hauses nachteilig verändert wird. Diese Frage lässt sich hier aber nicht abschließend beantworten - im Streitfalle wird es da leider auf die Meinung des Gerichtes im konkreten Fall ankommen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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