Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Ich empfehle Ihnen dringend, Ihrem „leichten Drang, das ganze richtig zu stellen", nicht nachzugeben. Anstatt dessen sollten Sie dem (guten) Beispiel Ihrer Mutter zu folgen und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Vorliegend sind Sie Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Nötigung und/oder der Beleidigung. Als Beschuldigter sind Sie nicht dazu verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Insbesondere müssen Sie auch nicht einräumen, dass Sie am Tattag der Fahrer des betroffenen Fahrzeugs waren.
Regelmäßig fällt den Ermittlungsbehörden bei Verkehrsstrafsachen die Identifizierung des „Täters" mittels Zeugenaussagen schwer. Dies gilt umso mehr, als der Vorfall bereits Ende März stattfand und die Erinnerung der Zeugen mit zunehmendem Zeitablauf nachlässt. Ob die Tatsache, dass sich in dem anderen Fahrzeug mehrere Zeugen befanden, vorliegend eine Rolle spielt, kann derzeit nicht abschließend bewertet werden. Hier wird es darauf ankommen, was jeder einzelne Zeuge beobachtet haben möchte.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie bei einer Verurteilung wegen der Nötigung im Straßenverkehr mit einer Geldstrafe und zumindest mit der Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister zu rechnen haben. Daneben kann ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.
Abschließend rate ich Ihnen einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Nach erhaltener Akteneinsicht kann die weitere Vorgehensweise abgestimmt und möglicherweise eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Gerne stehe auch ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Sehr geehrter Herr Kämpf,
zuerst einmal vielen Dank für die recht ausführliche Antwort. Ich hätte nun noch einige Nachfragen bzgl. der schriftlichen Äußerung.
1. Dort steht, dass ich, auch wenn ich keine Angaben machen möchte, das Schreiben unterschrieben zurückschicken soll. Dem muss ich nachkommen?
2. Bei den Ankreuzmöglichkeiten, sollte ich dann "Ich möchte mich nicht äußern.", korrekt? Sollte man zusätzlich "Ich werde einen Verteidiger/Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen" ankreuzen (das wäre ja der weitere Schritt um Akteneinsicht zu erlangen) oder reicht einfach das "...Möchte mich nicht äußern"?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:
Meines Erachtens besteht keine Verpflichtung, den Äußerungsbogen zu unterzeichnen und zurückzusenden.
Falls Sie sich gleichwohl zur Rücksendung entschließen, empfehle ich Ihnen zumindest, „ich möchte mich nicht äußern." anzukreuzen. Auch wenn Sie das Kreuz bei dem Feld betreffend die Beauftragung eines Strafverteidigers/Rechtsanwalts nicht setzen, können Sie sich später trotzdem dazu entscheiden, eben dies zu tun.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt