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Schriftliche Äußerung als Beschuldigter (Nötigung/Beleidigung im Straßenverkehr)

| 5. August 2015 15:29 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


18:11

Hallo,

Ende März war ich mit einem Freund in München. Auf der Rückfahrt (abends nach 20 Uhr) kam es dann dazu, dass uns ein Fahrzeug auf der linken Spur mit Lichthupe, sehr dicht aufgefahren ist, ja fast schon gedrängelt hat.

Da auf der rechten Spur ein Fahrzeug fuhr, konnte ich nicht die Spur wechseln, erst nach ein paar Sekunden. Das drängelnde Fahrzeug überholte uns, bremste dann ab und blieb kurzzeitig auf gleicher Höhe mit uns, was mich dazu verleitete, den (bis zu 3) Insassen ein Handzeichen zu geben, was der Blödsinn denn soll.

Anfang Mai hatte der Fahrzeughalter (meine Mutter) dann Besuch von der Kripo und übergab ihr eine Vorladung als Zeugin in einem "Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung und Nötigung". Dabei wurde auf Anraten nichts ausgesagt und der "Termin" wurde bei der zuständigen Polizeibehörde freundlich abgesagt.

Heute hatte ich nun die, direkt an mich adressierte, "Schriftliche Äußerung als Beschuldigter" im Briefkasten mit einem genauen "Tatort", sogar samt Abschnittsnummer. Ich werde gebeten den Äußerungsbogen zurückzusenden, auch wenn ich keine Angaben machen möchte.

Ich habe nun den leichten Drang das ganze richtig zu stellen, weiß wohl aber, dass das nicht das klügste wäre. Ich habe keinerlei Punkte in Flensburg.

Hat es Auswirkungen, dass im anderen Fahrzeug mehr "Zeugen" waren? Ich weiß auch nicht, wie ich denn genötigt haben sollte. Als Student fühle ich mich in dieser Angelegenheit etwas überfordert, wie soll ich denn nun am besten vorgehen?

Danke im Voraus!

5. August 2015 | 16:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:

Ich empfehle Ihnen dringend, Ihrem „leichten Drang, das ganze richtig zu stellen", nicht nachzugeben. Anstatt dessen sollten Sie dem (guten) Beispiel Ihrer Mutter zu folgen und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Vorliegend sind Sie Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Nötigung und/oder der Beleidigung. Als Beschuldigter sind Sie nicht dazu verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Insbesondere müssen Sie auch nicht einräumen, dass Sie am Tattag der Fahrer des betroffenen Fahrzeugs waren.

Regelmäßig fällt den Ermittlungsbehörden bei Verkehrsstrafsachen die Identifizierung des „Täters" mittels Zeugenaussagen schwer. Dies gilt umso mehr, als der Vorfall bereits Ende März stattfand und die Erinnerung der Zeugen mit zunehmendem Zeitablauf nachlässt. Ob die Tatsache, dass sich in dem anderen Fahrzeug mehrere Zeugen befanden, vorliegend eine Rolle spielt, kann derzeit nicht abschließend bewertet werden. Hier wird es darauf ankommen, was jeder einzelne Zeuge beobachtet haben möchte.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie bei einer Verurteilung wegen der Nötigung im Straßenverkehr mit einer Geldstrafe und zumindest mit der Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister zu rechnen haben. Daneben kann ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.

Abschließend rate ich Ihnen einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Nach erhaltener Akteneinsicht kann die weitere Vorgehensweise abgestimmt und möglicherweise eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Gerne stehe auch ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zu Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


Rückfrage vom Fragesteller 6. August 2015 | 14:39

Sehr geehrter Herr Kämpf,

zuerst einmal vielen Dank für die recht ausführliche Antwort. Ich hätte nun noch einige Nachfragen bzgl. der schriftlichen Äußerung.

1. Dort steht, dass ich, auch wenn ich keine Angaben machen möchte, das Schreiben unterschrieben zurückschicken soll. Dem muss ich nachkommen?

2. Bei den Ankreuzmöglichkeiten, sollte ich dann "Ich möchte mich nicht äußern.", korrekt? Sollte man zusätzlich "Ich werde einen Verteidiger/Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen" ankreuzen (das wäre ja der weitere Schritt um Akteneinsicht zu erlangen) oder reicht einfach das "...Möchte mich nicht äußern"?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2015 | 18:11

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:
Meines Erachtens besteht keine Verpflichtung, den Äußerungsbogen zu unterzeichnen und zurückzusenden.
Falls Sie sich gleichwohl zur Rücksendung entschließen, empfehle ich Ihnen zumindest, „ich möchte mich nicht äußern." anzukreuzen. Auch wenn Sie das Kreuz bei dem Feld betreffend die Beauftragung eines Strafverteidigers/Rechtsanwalts nicht setzen, können Sie sich später trotzdem dazu entscheiden, eben dies zu tun.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 6. August 2015 | 20:02

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