Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen zwischen Schönheitsreparaturen und Schadenersatz wegen Beschädigungen unterscheiden.
a)
Bei der Frage der Schönheitsreparaturen ist zunächst - unabhängig von der Frage eines damaligen Übergabeprotokolls - entscheiden, ob die Wohnung Ihnen (Ihrem Bruder als Ihren Vertreter) im renovierten Zustand übergeben worden ist.
War das nicht der Fall (dafür sprechen die genannten kleine Beschädigungen am Laminat und an den Türkanten), müssen nach der Rechtsprechung schon deshalb keine Schönheitsreparaturen ausgeführt werden. Die Beweislast liegt aber bei Ihnen, sodass Sie sich dann den unrenovierten Zustand unbedingt von Ihrem Bruder schriftlich bestätigen lassen sollten.
Auch die Abgeltungsklausel in § 11.4 wird zur Unwirksamkeit der Überbürdung der Schönheitsreparaturen führen, da dass Transparenzgebot verletzt worden ist, denn es ist der Anteil so nicht ersichtlich.
Zudem soll dem Mieter der Nachweis der Erforderlichkeit nur bei Ablauf der vollen Fristen möglich sein ("Weist der Mieter nach, dass auch bei Ablauf der vollen Fristen gem. Ziff. 2 der Zustand der Mietsache so sein wird, dass eine Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht erforderlich sein wird,"), sodass der Mieter dann auch bei anteiliegen Frsiten dann gezahlt werden müsste, wenn die Abnutzung eine Renovierung gar nicht erforderlich machen wird.
Das alles hat zur Folge, dass Schönheitsreparaturen im Rahmen normaler Abnutzung nicht geleistet werden müssten.
b)
Anders sieht es bei den Beschädigungen der Mietsache aus: Unahbhängig von der Frage, ob Schönheitsreparturen ausgeführt werden müssen, ist Schadenersatz unter Berücksichtigung Neu-für-Alt auch dann zu leisten, wenn Sie keine Schönheitsreparaturen ausführen müssen.
Das bedeutet,
die sogenannter Elefantenhaut muss entfernt werden und der Bereich, falls nicht anders möglich, neu tapeziert werden;
die Lackschäden am Heizkörper müssen beseitigt, notfalls der betroffene Heizkörper ganz neu lackiert werden;
die beschädigte Badezimmerbodenfliese muss repariert/erneuert werden - dabei muss der Vermieter geringügige Farbunterschiede bei einer Reparatur hinnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Vielleicht war meine Bitte um eine „fundierte Antwort" missverständlich, aber als Laie habe ich einzelnes nicht verstanden. Auch wollte ich noch Infos nachliefern, die Sie mit Fragezeichen versehen hatten, um eine noch konkretere Antwort zu bekommen.
Die Wohnung wurde vor Einzug (vom Vormieter?) renoviert, damit meine ich, gestrichen übergeben. Dabei war die Raufaser höchstwahrscheinlich zum 2. oder sogar zum 3. mal gestrichen. Weitere Beschädigungen waren wie bereits beschrieben vorhanden, Laminat-Boden und Türen waren nicht neuwertig und tadellos. Muss in diesem Fall, wie Sie schreiben, die Wohnung dann auch nicht renoviert (nicht gestrichen, oder gar frisch tapeziert) zurück übergeben werden? Könnten Sie mir dazu Gerichtsurteile nennen, die ich im Streitfall zitieren könnte?
Die Begründung unter a), Absatz 3 und vor allem Absatz 4, verstehe ich nur teilweise, vermutlich fehlt mir für Absatz 3 das Juristen-Deutsch und in Absatz 4 scheint grammatikalisch etwas durcheinander gekommen zu sein. Es würde mich freuen, wenn Sie das noch für Laien erläutern – herzlichen Dank.
Dass die verursachten Beschädigungen beseitigt werden müssen, war mir klar, dass darunter auch die Elefantenhaut fällt dagegen nicht; auch der Hinweis, dass der Vermieter geringügige Farbunterschiede hinnehmen muss ist hilfreich, vielen Dank dafür!
Ich hatte noch um eine Situationseinschätzung und Handlungsempfehlung wegen des fehlenden Protokolls gebeten - insbesondere wegen der schon vor Einzug vorhandenen Schäden. Dieser Aspekt habe ich bereits im Titel als wesentlicher Aspekt meiner Anfrage vorangestellt: Kein Protokoll, unklar ob der Vermieter eins Besitzt und dann Vorschäden – was tun? Um Sicherheit mit der Situation zu finden möchte ich Sie freundlich bitten, sich in dieser Sache noch zu äußern und Ihre persönliche Einschätzungen und Erfahrungen zu ergänzen.
Ich bedanke mich im Voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn nicht vollständig renoviert übernommen worden ist, müssen SIe auch beim Auszug nicht renovieren (BGH, Urt.v. 22.08.2018, Az: VIII ZR 277/16) Daher ist der Zustand beim Einzug eben wichtig.
Bei der Abgeltungsklausel müssten Sie auch dann, wenn der Turnuns nicht erreicht ist, aber auch keine Abnutzungen vorliegen, nach dem vorgelegten Mietvertrag anteilie Kosten einer dann sogar unnötigen Renovierung tragen. Und auch das führt zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel.
Das bedeutet, Schonheitsreparaturen, die die normale Abnutzung betreffen, müssen Sie nicht durchführen.
Aber Elefantenhaut gehört eben nicht mehr zur normalen Abnutzung. Das müssen Sie also entfernen.
Das fehlende Übergabeprotokoll ist - wie bereits ausgeführt - irrelevant. Entscheidend ist nur der tatsächliche Zustand.
Daher war meine Handlungsempfehlung, dass Sie sich den Zustand vom Bruder bestätigen lassen. Damit können Sie dann die Schönheitsreparaturen zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Ihre Bewertung ist nicht nachvollziehbar:
Welche nicht verständliche Fachbegriffe wurden benutzt?
Es wurde Ihnen mitgeteilt, was zu machen ist und was nicht.
es wurde Ihnen das weitere Vorgehen bezüglich der Beweissicherung empfohlen.
Nach dem im erstmals in der Nachfrage geäußerten Wunsch nach Urteilsnennung wurde auch das erfüllt.
„Transparenzgebot verletzt worden ist, denn es ist der Anteil so nicht ersichtlich."
Damit ist das Transparentgebot eigentlich erklärt worden, es muss eben der Anteil erkennbar sein und das ist es hier nicht.
„Abgeltungsklausel in § 11 des Vertrages."
Auf den Vertrag wurde zur besseren Übersicht also Bezug genommen, da dort die Abgeltungsklausel schon ausführlich erläutert worden ist. In der Tat bin ich nicht davon ausgegangen, dass man Ihnen es dann doch lieber nochmals erklären muss.
Ihr letzter Satz liegt komplett neben der Sache, denn vielleicht bedenken Sie einmal, dass ein Kommentar immer eine REaktion auf die von Ihnen öffentlich verbreiteten Ausführungen darstellt.
liegt wohl an den vielen Fremdwörtern ;)
Vielleicht bedenken Sie aber , dass die Bewertung und Ihr Bewertungskommentar öfentlich sichtbar sind, sodass ich natürlich dann auch ebenso öffentlich dazu Stellung nehmen werde.
Auch wenn Ihr letzter Satz (hoffentlich) ironisch gemeint sein sollte, deutet ein in der heutigen Zeit völlig neben der Sache liegender Satz (der jegliche sachliche Auseinandersetzung vermissen lässt) dann doch eine gewisse Ausrichtung an.
Der Eindruck, dass es Ihnen wohl weniger um eine Beratung geht, sondern Sie ein bestimmtes Wunschergebnis erwartet haben, wird so auch noch verstärkt.