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Schönheitsreperaturen bei Auszug u. Beschädigungen bei fehlendem Übergabeprotokoll

| 2. Januar 2022 20:59 |
Preis: 80,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Wohnung habe ich im Jahr 2010 angemietet, der Vertrag war eine Vordruck von 'Haus u. Grund Aachen' aus dem Jahr 2004. Einen Auszug aus dem Vertrag folgt unten.
Die Wohnung habe ich nun gekündigt und soll beizeiten an den Vermieter übergeben werden. Soweit alles in Ordnung.
Die Klauseln zu Schönheitsreperaturen im Vertrag sind (aus meiner Sicht) relativ streng, und im Internet finden sich viele Informationen, dass die mietvertragliche Verpflichtung zum Renovieren häufig unrechtmäßig und damit hinfällig ist. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung habe nicht ich turnusmäßig renoviert. Jetzt zum Auszug frage mich, inwieweit ich Renovierungsarbeiten vornehmen muss. Konkret folgende Fragen:
• Muss ich grundsätzlich die Wohnung renoviert übergeben?
o Falls ja: Muss ich die Tapete abkratzen, neu tapezieren und streichen, auch wenn die Raufaser noch überstreichbar ist?
o Muss ich die Wände neu streichen?
• In einzelnen Bereichen habe ich zum Schutz der Wand mit sogenannter Elefantenhaut die Wand mit einem Schutzanstrich versehen. Muss dieser entfernt werden und der Bereich, falls nicht anders möglich, neu tapeziert werden?
• Müssen die Heizkörper bei einzelnen Lackschäden neu lackiert werden?

Darüber hinaus habe ich noch etwas zum Grübeln. Die Wohnungsübergabe erledigte damals mein Bruder, da ich nicht vor Ort sein konnte. Nun finde ich keinerlei Wohnungsübergabeprotokoll und weiß auch nicht, ob eins bestanden hat. Mein Bruder kann sich nicht an ein Wohnungsübergabeprotokoll erinnern, ist sich jedoch nicht ganz sicher. Nun waren bereits vor Einzug einige keine Beschädigungen am Laminat und an den Türkanten. Darüber hinaus habe ich eine Badezimmerbodenfliese beschädigt, so dass eine Ecke herausgesprungen ist.
• Welche Empfehlung haben Sie für mich in diesem Fall, wie ich mich in der ungewissen Situation verhalte?
• Welche Rechte kann der Vermieter geltend machen, wenn überhaupt kein Protokoll besteht bzw. wenn die Schäden dort nicht festgehalten sind?
• Für wie wahrscheinlich halten Sie es, dass er diese Ansprüche geltend macht?

Ich bedanke mich schon jetzt herzlich für fundierte Antworten auf meine Fragen!


--------- Auszug aus dem Vertrag:--------
§11
Schönheitsreparaturen während und am Ende der Mietzeit D
1. Der Vermieter ist nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.
2. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die laufenden - turnusmäßig wiederkehrenden - Schönheitsreparaturen (das Tapezieren bzw. Anstreichen von Wänden und Decken, Holzwerk, das Streichen der Fußböden einschließlich Fußleisten sowie von Treppenstufen innerhalb der Mieträume, Heizkörpern einschließlich Heizrohren, der Innentüren sowie der
Fenster und Außentüren von innen, der Innenseiten der Balkone/Loggien) in den Mieträumen in nachstehender Zeitfolge fachgerecht auszuführen. Handelt es sich bei dem Mietobjekt um eine öffentlich geförderte Wohnung, so sind die Innen seiten der Balkone/Loggien von der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen ausgenommen.
Die Schönheitsreparaturen werden im Allgemeinen - berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw., soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem Zeitpunkt ab - in folgenden Zeitabständen fällig sein, soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine spätere Durch
führung ausreichend ist:

Die Zeitfolge beträgt:

Für das Tapezieren bzw. Anstreichen von Wänden und Decken:
in Küchen, Baderäumen und Duschen: alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre,
in anderen Nebenräumen der Wohnung (z.B. Abstellräume, Keller, etc.): alle 7 Jahre.

Für Holzwerk, das Streichen der Fußböden einschließlich Fußleisten sowie von Treppenstufen innerhalb der Mieträume, Heizkörpern einschließlich Heizrohren, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, der Innenseiten der Balkone/Loggien: alle 7 Jahre.

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass auch bei Ablauf der Fristen der Zustand der Mietsache so ist, dass eine Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht erforderlich ist.

3. Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses oder, sofern dieser Zeitpunkt später liegt, bei seinem Aus zug verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen gemäß Ziff. 2 seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen erreicht oder überschritten sind. Bei Beendigung des Mietverhältnisses bzw. bei seinem Auszug hat der Mieter in diesem Fall die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben, es sei denn, der Mieter weist nach, dass auch bei Ablauf der Mietzeit bzw. bei Auszug der Zustand der Mietsache so ist, dass eine Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht erforderlich ist.

4. Sind im Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages oder, sofern dieser Zeitpunkt später liegt, bei seinem Auszug Schönheitsreparaturen i.S.v. Ziff. 2 noch nicht fällig, so hat der Mieter an den Vermieter einen Kostenanteil für zukünftig fällig werdende Schönheitsreparaturen zu zahlen. Zur Berechnung dieses Kostenanteiis werden die Kosten einer i.S.v. Abs.2 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt durch das Angebot einer anerkannten Fachfirma ermittelt. Der zu zahlende Anteil entspricht dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen gem. Ziff. 2 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparatur bzw. seit Beginn des Mietvertrages bis zum nach Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufenen Zeiträumen. Weist der Mieter nach, dass auch bei Ablauf der vollen Fristen gem. Ziff. 2 der Zustand der Mietsache so sein wird, dass eine Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht erforderlich sein wird, so ist bei der Berechnung des Anteils auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem unter Berücksichtigung des Zustandes der Mietsache die nächsten Schönheitsreparaturen voraussichtlich auszuführen sein werden.

Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor der Beendigung des Mietvertrages oder seinem Auszug (vgl. Satz 1) fachgerecht durchführt oder durchführen lässt (ggf. auch nur in einzelnen Räumen), ist er von der Zahlung des entsprechenden Kostenanteils befreit. Diese Abwendungsbefugnis erlischt mit Beendigung des Mietvertrages, spätestens jedoch mit dem Auszug, sofern letzterer zu einem späteren Zeitpunkt als die Beendigung des Mietvertrages stattfindet.
Alle Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Der Mieter darf von der bisherigen Ausführungsart abweichen (z.B. statt Tapete Raufaser). Im Falle einer Neutapezierung sind vorhandene Tapeten zuvor zu entfernen.
Naturlasiertes Holzwerk und Kunststoffrahmen dürfen nicht mit Deckfarben oder Lackfarben überstrichen werden. Der Mieter ist für die Durchführung von Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

5. Die Parteien treffen im Übrigen folgende Vereinbarung: ---

2. Januar 2022 | 22:42

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie müssen zwischen Schönheitsreparaturen und Schadenersatz wegen Beschädigungen unterscheiden.


a)
Bei der Frage der Schönheitsreparaturen ist zunächst - unabhängig von der Frage eines damaligen Übergabeprotokolls - entscheiden, ob die Wohnung Ihnen (Ihrem Bruder als Ihren Vertreter) im renovierten Zustand übergeben worden ist.

War das nicht der Fall (dafür sprechen die genannten kleine Beschädigungen am Laminat und an den Türkanten), müssen nach der Rechtsprechung schon deshalb keine Schönheitsreparaturen ausgeführt werden. Die Beweislast liegt aber bei Ihnen, sodass Sie sich dann den unrenovierten Zustand unbedingt von Ihrem Bruder schriftlich bestätigen lassen sollten.


Auch die Abgeltungsklausel in § 11.4 wird zur Unwirksamkeit der Überbürdung der Schönheitsreparaturen führen, da dass Transparenzgebot verletzt worden ist, denn es ist der Anteil so nicht ersichtlich.

Zudem soll dem Mieter der Nachweis der Erforderlichkeit nur bei Ablauf der vollen Fristen möglich sein ("Weist der Mieter nach, dass auch bei Ablauf der vollen Fristen gem. Ziff. 2 der Zustand der Mietsache so sein wird, dass eine Durchführung der Schönheitsreparaturen noch nicht erforderlich sein wird,"), sodass der Mieter dann auch bei anteiliegen Frsiten dann gezahlt werden müsste, wenn die Abnutzung eine Renovierung gar nicht erforderlich machen wird.

Das alles hat zur Folge, dass Schönheitsreparaturen im Rahmen normaler Abnutzung nicht geleistet werden müssten.


b)
Anders sieht es bei den Beschädigungen der Mietsache aus: Unahbhängig von der Frage, ob Schönheitsreparturen ausgeführt werden müssen, ist Schadenersatz unter Berücksichtigung Neu-für-Alt auch dann zu leisten, wenn Sie keine Schönheitsreparaturen ausführen müssen.


Das bedeutet,

die sogenannter Elefantenhaut muss entfernt werden und der Bereich, falls nicht anders möglich, neu tapeziert werden;

die Lackschäden am Heizkörper müssen beseitigt, notfalls der betroffene Heizkörper ganz neu lackiert werden;

die beschädigte Badezimmerbodenfliese muss repariert/erneuert werden - dabei muss der Vermieter geringügige Farbunterschiede bei einer Reparatur hinnehmen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 3. Januar 2022 | 20:45

Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Vielleicht war meine Bitte um eine „fundierte Antwort" missverständlich, aber als Laie habe ich einzelnes nicht verstanden. Auch wollte ich noch Infos nachliefern, die Sie mit Fragezeichen versehen hatten, um eine noch konkretere Antwort zu bekommen.
Die Wohnung wurde vor Einzug (vom Vormieter?) renoviert, damit meine ich, gestrichen übergeben. Dabei war die Raufaser höchstwahrscheinlich zum 2. oder sogar zum 3. mal gestrichen. Weitere Beschädigungen waren wie bereits beschrieben vorhanden, Laminat-Boden und Türen waren nicht neuwertig und tadellos. Muss in diesem Fall, wie Sie schreiben, die Wohnung dann auch nicht renoviert (nicht gestrichen, oder gar frisch tapeziert) zurück übergeben werden? Könnten Sie mir dazu Gerichtsurteile nennen, die ich im Streitfall zitieren könnte?

Die Begründung unter a), Absatz 3 und vor allem Absatz 4, verstehe ich nur teilweise, vermutlich fehlt mir für Absatz 3 das Juristen-Deutsch und in Absatz 4 scheint grammatikalisch etwas durcheinander gekommen zu sein. Es würde mich freuen, wenn Sie das noch für Laien erläutern – herzlichen Dank.

Dass die verursachten Beschädigungen beseitigt werden müssen, war mir klar, dass darunter auch die Elefantenhaut fällt dagegen nicht; auch der Hinweis, dass der Vermieter geringügige Farbunterschiede hinnehmen muss ist hilfreich, vielen Dank dafür!

Ich hatte noch um eine Situationseinschätzung und Handlungsempfehlung wegen des fehlenden Protokolls gebeten - insbesondere wegen der schon vor Einzug vorhandenen Schäden. Dieser Aspekt habe ich bereits im Titel als wesentlicher Aspekt meiner Anfrage vorangestellt: Kein Protokoll, unklar ob der Vermieter eins Besitzt und dann Vorschäden – was tun? Um Sicherheit mit der Situation zu finden möchte ich Sie freundlich bitten, sich in dieser Sache noch zu äußern und Ihre persönliche Einschätzungen und Erfahrungen zu ergänzen.
Ich bedanke mich im Voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Januar 2022 | 21:00

Sehr geehrter Ratsuchender,


wenn nicht vollständig renoviert übernommen worden ist, müssen SIe auch beim Auszug nicht renovieren (BGH, Urt.v. 22.08.2018, Az: VIII ZR 277/16) Daher ist der Zustand beim Einzug eben wichtig.


Bei der Abgeltungsklausel müssten Sie auch dann, wenn der Turnuns nicht erreicht ist, aber auch keine Abnutzungen vorliegen, nach dem vorgelegten Mietvertrag anteilie Kosten einer dann sogar unnötigen Renovierung tragen. Und auch das führt zur Unwirksamkeit der Renovierungsklausel.


Das bedeutet, Schonheitsreparaturen, die die normale Abnutzung betreffen, müssen Sie nicht durchführen.

Aber Elefantenhaut gehört eben nicht mehr zur normalen Abnutzung. Das müssen Sie also entfernen.


Das fehlende Übergabeprotokoll ist - wie bereits ausgeführt - irrelevant. Entscheidend ist nur der tatsächliche Zustand.
Daher war meine Handlungsempfehlung, dass Sie sich den Zustand vom Bruder bestätigen lassen. Damit können Sie dann die Schönheitsreparaturen zurückweisen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Ergänzung vom Anwalt 5. Januar 2022 | 12:56

Ihre Bewertung ist nicht nachvollziehbar:

Welche nicht verständliche Fachbegriffe wurden benutzt?

Es wurde Ihnen mitgeteilt, was zu machen ist und was nicht.
es wurde Ihnen das weitere Vorgehen bezüglich der Beweissicherung empfohlen.
Nach dem im erstmals in der Nachfrage geäußerten Wunsch nach Urteilsnennung wurde auch das erfüllt.



Ergänzung vom Anwalt 5. Januar 2022 | 13:21

„Transparenzgebot verletzt worden ist, denn es ist der Anteil so nicht ersichtlich."
Damit ist das Transparentgebot eigentlich erklärt worden, es muss eben der Anteil erkennbar sein und das ist es hier nicht.

„Abgeltungsklausel in § 11 des Vertrages."
Auf den Vertrag wurde zur besseren Übersicht also Bezug genommen, da dort die Abgeltungsklausel schon ausführlich erläutert worden ist. In der Tat bin ich nicht davon ausgegangen, dass man Ihnen es dann doch lieber nochmals erklären muss.

Ihr letzter Satz liegt komplett neben der Sache, denn vielleicht bedenken Sie einmal, dass ein Kommentar immer eine REaktion auf die von Ihnen öffentlich verbreiteten Ausführungen darstellt.

Ergänzung vom Anwalt 5. Januar 2022 | 13:32

liegt wohl an den vielen Fremdwörtern ;)


Vielleicht bedenken Sie aber , dass die Bewertung und Ihr Bewertungskommentar öfentlich sichtbar sind, sodass ich natürlich dann auch ebenso öffentlich dazu Stellung nehmen werde.

Ergänzung vom Anwalt 5. Januar 2022 | 13:52

Auch wenn Ihr letzter Satz (hoffentlich) ironisch gemeint sein sollte, deutet ein in der heutigen Zeit völlig neben der Sache liegender Satz (der jegliche sachliche Auseinandersetzung vermissen lässt) dann doch eine gewisse Ausrichtung an.

Der Eindruck, dass es Ihnen wohl weniger um eine Beratung geht, sondern Sie ein bestimmtes Wunschergebnis erwartet haben, wird so auch noch verstärkt.

Bewertung des Fragestellers 5. Januar 2022 | 13:41

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

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"

Über die Richtigkeit der Auskunft kann ich keine Angabe machen. Die Auskunft folgte erfreulich zeitnah, war jedoch nicht auf Anhieb zu verstehen, unverständliches konnte aber über Rückfragen geklärt werden. Sowohl einzelne Fachbegriffe (Abgeltungsklausel, Transparenzgebot, Überbürdung), Schachtelsätze und und darin in mind. einem Fall missglückte Grammatik machten es mir etwas schwer der Argumentation zu folgen und es blieb ein wenig das Gefühl "abgefertigt" zu werden. Insgesamt fühle ich mir jedoch geholfen und ich bedanke mich.
--Nachtrag--
Ich hab die Bewertung im Entgegenkommen etwas verbessert, trotz der zum Teil unverschämten Reaktion auf die Bewertung. Ich wünsche Herrn Bohle gute Besserung und alles gute für die Zukunft.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Unverschämt dürften allenfalls die Bewertung und der Bewertungskommentar sein.



Dem Ratsuchenden wurde im Rahmen einer Renovierungspflicht

-mitgeteilt, was zu machen ist und was nicht;
-das weitere Vorgehen auch bezüglich der Beweissicherung empfohlen.

Was daran unverständlich gewesen sein soll, erschließt sich nicht.

Erstmals in der Nachfrage wurde Wunsch nach Urteilsnennung geäußert – auch das wurde erfüllt.

Aber wenn man in einer Mietwohnung neben der normalen Abnutzung Sachen beschädigt, muss man dafür eben gerade stehen.



Wenn der Ratsuchende dann auch noch meint, im Bewertungskommentar ironisch auf unberechtigte Genesungswünsche hinzuweisen, um so seinen Missmut mittels persönlichen, unsachlichen Angriff auszudrücken , zeugt dann doch schon von einer gewissen Grundeinstellung des Ratsuchenden und mögliche Defizite* im Erziehungsbereich.



*Für den Ratsuchenden die Erläuterung: Defizit ist gleichzusetzen mit: Mangel, Zuwenig, Verlust.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. Januar 2022
3,4/5,0

Über die Richtigkeit der Auskunft kann ich keine Angabe machen. Die Auskunft folgte erfreulich zeitnah, war jedoch nicht auf Anhieb zu verstehen, unverständliches konnte aber über Rückfragen geklärt werden. Sowohl einzelne Fachbegriffe (Abgeltungsklausel, Transparenzgebot, Überbürdung), Schachtelsätze und und darin in mind. einem Fall missglückte Grammatik machten es mir etwas schwer der Argumentation zu folgen und es blieb ein wenig das Gefühl "abgefertigt" zu werden. Insgesamt fühle ich mir jedoch geholfen und ich bedanke mich.
--Nachtrag--
Ich hab die Bewertung im Entgegenkommen etwas verbessert, trotz der zum Teil unverschämten Reaktion auf die Bewertung. Ich wünsche Herrn Bohle gute Besserung und alles gute für die Zukunft.


ANTWORT VON

(2928)

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