Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Klausel, wonach beim Auszug die Wände weiß gestrichen werden müssen, unwirksam; vergleiche BGH WuM 2012, Seite194.
2.
Dass der Vermieter vom Mieter bei Auszug verlangt, dass Dübel entfernt und Dübellöcher geschlossen werden, ist zulässig. Das Beseitigen der Dübel sowie das Verschließen der Dübellöcher gehört auch zu den Schönheitsreparaturen.
Allerdings halte ich die Klausel, wonach dem Mieter verboten wird, Löcher in Fliesen zu bohren, für unwirksam. Zwar soll nach Möglichkeit nicht (unnötig) in Fliesen gebohrt werden, jedoch kann dies zu einer ordnungsgemäßen Nutzung auch erforderlich sein. Zum Beispiel hat der Mieter das Recht, im Badezimmer einen Spiegel anzubringen. Ist das nur durch Bohren in die Fliesen möglich, ist das auch zulässig.
3.
Da die Klauseln zur Renovierung bei Auszug aus der Wohnung unwirksam sind, brauchen Sie die Schönheitsreparaturen, die von Ihnen verlangt werden, nicht durchzuführen.
4.
Bezüglich des weiteren Vorgehens schlage ich vor, dass Sie den Vermieter darauf hinweisen, dass die Forderung, die Wohnung bei Auszug in weißer Farbe zu streichen, unwirksam sei. Wegen der Unwirksamkeit dieser Klausel seien auch anderen Klauseln betreffend die Durchführung der Schönheitsreparaturen unwirksam.
Soweit, dies nur am Rande, der Vermieter darauf besteht, eine Wand von einem Fachbetrieb streichen zu lassen, ist auch dieses Anliegen nicht rechtmäßig. Grundsätzlich kann der Mieter die Malerarbeiten selbst ausführen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Zum letzten Punkt, ich bin nur das überstreichen der betroffenen Wand geschuldet und muss nicht im Anschluss alle weiteren Wände im Raum streichen weil sich der weiß Ton minimal vom alten Weiß unterscheidet, richtig?
Vorab vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Da Sie keine Schönheitsreparaturen schulden, brauchen Sie auch die hellgrüne Wand nicht zu streichen.
Wenn Sie aber die hellgrün gestrichene Wand weiß streichen und es notgedrungen Farbunterschiede zu den anderen Wänden gibt, sind Sie nicht gezwungen, alle anderen Wände ebenfalls neu zu streichen.
2.
Um einen eventuellen Rechtsstreit zu vermeiden, können Sie folgendes machen: Sie streichen die grüne Wand mit einer weißen Markenfarbe guter Qualität. Dann hat der Vermieter die Möglichkeit, alle anderen Wände mit dieser Farbe zu streichen, so dass ein einheitliches Bild entsteht.
Vielleicht kann die Sache auf diese Weise erledigt werden. Schließlich ist ein Kompromiss immer besser als ein Rechtsstreit.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt