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Schönheitsreparaturen/ Wände streichen bei Auszug

15. Februar 2022 14:51 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:01

Guten Tag,
folgender Sachverhalt: Zwischen Mieter und Vermieter besteht ein Mietvertrag, indem zu Schönheitsreparaturen folgendes steht:
"Der Mieter verpflichtet sich, die Fliesen in Küche und Bad nicht mit Bohrlöchern zu versehen und keine Dübel anzubringen. Das gilt auch für alle Räume der Wohnung. Der
Mieter verpflichtet sich
die Wohnung bei Auszug in weißer Farbe frisch gestrichen
zurückzugeben."
Der Vermieter ist nun der Auffassung, der Mieter müsste alle Wände mit Bohrlöchern und Schattierungen an den Wänden in einer von ihm vorgegebenen Farbe streichen ansonsten müsste der Mieter die Malerkosten übernehmen.
Zum Zustand der Wände:
Es gibt einige normale Abnutzungserscheinungen, wie etwa leichter Farbabrieb , leichte Schattierungen von Möbeln und insgesamt 3 Dübel Löcher.
Des Weiteren befinden sich an fast jeder Wand Setzungsrisse. (Neubau von 2018)
Die Mietdauer betrug 2 Jahre.
Es gibt eine hellgrüne Wand, hier besteht der Vermieter schriftlich darauf, die Wand von einem Fachbetrieb streichen zu lassen, ich habe jedoch angeboten dieses selbst auszuführen.

Wie sollte ich am besten Vorgehen? Ich bin der Meinung, dass ich nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet bin.
Der Vermieter übt großen Druck auf mich aus und droht mir mit hohen Kosten.
Vielen Dank

15. Februar 2022 | 15:59

Antwort

von


(2320)
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50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Klausel, wonach beim Auszug die Wände weiß gestrichen werden müssen, unwirksam; vergleiche BGH WuM 2012, Seite194.


2.

Dass der Vermieter vom Mieter bei Auszug verlangt, dass Dübel entfernt und Dübellöcher geschlossen werden, ist zulässig. Das Beseitigen der Dübel sowie das Verschließen der Dübellöcher gehört auch zu den Schönheitsreparaturen.

Allerdings halte ich die Klausel, wonach dem Mieter verboten wird, Löcher in Fliesen zu bohren, für unwirksam. Zwar soll nach Möglichkeit nicht (unnötig) in Fliesen gebohrt werden, jedoch kann dies zu einer ordnungsgemäßen Nutzung auch erforderlich sein. Zum Beispiel hat der Mieter das Recht, im Badezimmer einen Spiegel anzubringen. Ist das nur durch Bohren in die Fliesen möglich, ist das auch zulässig.


3.

Da die Klauseln zur Renovierung bei Auszug aus der Wohnung unwirksam sind, brauchen Sie die Schönheitsreparaturen, die von Ihnen verlangt werden, nicht durchzuführen.


4.

Bezüglich des weiteren Vorgehens schlage ich vor, dass Sie den Vermieter darauf hinweisen, dass die Forderung, die Wohnung bei Auszug in weißer Farbe zu streichen, unwirksam sei. Wegen der Unwirksamkeit dieser Klausel seien auch anderen Klauseln betreffend die Durchführung der Schönheitsreparaturen unwirksam.

Soweit, dies nur am Rande, der Vermieter darauf besteht, eine Wand von einem Fachbetrieb streichen zu lassen, ist auch dieses Anliegen nicht rechtmäßig. Grundsätzlich kann der Mieter die Malerarbeiten selbst ausführen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 15. Februar 2022 | 19:17

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Zum letzten Punkt, ich bin nur das überstreichen der betroffenen Wand geschuldet und muss nicht im Anschluss alle weiteren Wände im Raum streichen weil sich der weiß Ton minimal vom alten Weiß unterscheidet, richtig?
Vorab vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Februar 2022 | 20:01

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Da Sie keine Schönheitsreparaturen schulden, brauchen Sie auch die hellgrüne Wand nicht zu streichen.

Wenn Sie aber die hellgrün gestrichene Wand weiß streichen und es notgedrungen Farbunterschiede zu den anderen Wänden gibt, sind Sie nicht gezwungen, alle anderen Wände ebenfalls neu zu streichen.


2.

Um einen eventuellen Rechtsstreit zu vermeiden, können Sie folgendes machen: Sie streichen die grüne Wand mit einer weißen Markenfarbe guter Qualität. Dann hat der Vermieter die Möglichkeit, alle anderen Wände mit dieser Farbe zu streichen, so dass ein einheitliches Bild entsteht.

Vielleicht kann die Sache auf diese Weise erledigt werden. Schließlich ist ein Kompromiss immer besser als ein Rechtsstreit.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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