Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Bei der Stadt können Sie zumindest versuchen, eine Niederschlagung der Nachforderungen aus Billigkeitsgründen zu erreichen. Dies ist in Ihrem Fall in Richtung Stadt die einzig verbliebene Möglichkeit, da die nachträgliche Berichtigung der Bescheide durch die Stadt grundsätzlich noch möglich ist. Auf Grundlage der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Darmstadt richtet sich diese Korrekturmöglichkeit für die Stadt nach der landesrechtichen Verwaltungsgebührenordnung. Gemäß § 16 der insoweit einschlägigen Verwaltungskostensatzung verjährt der Anspruch auf Festsetzung der Kosten in vier Jahren, innerhalb dieser Zeitspanne kann also eine nachträgliche Festsetzung immer noch wie in Ihrem Fall erfolgt, vorgenommen werden. Die Zahlungsverjährung des Gebührenschuldners, also Ihnen, selbst beträgt weiterhin nach § 17 dieser Verwaltungskostensatzung sogar fünf Jahre.
Allerdings wird in der Satzung auch geregelt, dass die Gebühren ermäßigt oder sogar von ihrer Erhebung vollständig abgesehen werden kann, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Hier können sie also zumindest noch versuchen, über einen entsprechenden Antrag bei der Stadt die Gebührenniederschlagung aus Billigkeitsgründen zu erreichen mit der Begründung, dass sie eventuell diese Kosten nicht mehr nachträglich an die Mieter weiterreichen können, da sich diese angesichts des längeren Zeitablaufs gegebenfalls zumindest auf Verwirkung berufen könnten und im Übrigen wie von Ihnen erwähnt aufgrund erfolgten Auszugs eventuell für Sie teilweise nicht einmal mehr erreichbar sind.
Gleichzeitig sollten Sie aber vorsorglich eine Korrektur der jeweiligen Nebenkostenabrechnungen gegenüber den Mietern vornehmen. Auch dies ist hier meines Erachtens noch möglich. Zwar ist nach § 556 Abs.3 BGB
über die Vorauszahlungen grundsätzlich jährlich abzurechnen. Die Korrektur eines Fehlers zu Lasten des Mieters ist aber nach Ablauf dieser Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs.3 Satz 3 BGB
zumindest dannn nicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter den Fehler nicht zu vertreten hat. Da sich hier die Stadt bei der ursprünglichen Berechnung der Gebühren nachweislich vertan hat, ist hier ein solcher Fall gegeben.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist deshalb auch die Korrektur einer formal wirksamen, lediglich inhaltlich fehlerhaften Abrechnung jederzeit noch möglich, wenn wie hier der Vermieter den Fehler nicht zu vertreten hat (BGH NJW 2005, 219
). Eine gesetzliche Frist für diese Korrektur gibt es zwar nicht, jedoch dürfen Sie als Vermieter mit der Korrektur auch nicht zu lange warten, da der Mieter sich anderenfalls unter Umständen auf Verwirkung wird berufen können, was aber immer vom Einzelfall abhängig ist.
Im Ergebnis sollten Sie daher hier zeitnah sowohl gegenüber der Stadt als auch den Mietern gleichzeitig vorgehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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