Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich haben Sie den Schaden, den Sie schuldhaft durch eine Pflichtverletzung herbeigeführt haben, zu ersetzen. Gegen den Anspruch Ihres ehemaligen Arbeitgebers wird man daher kaum etwas einwenden können.
War das Einschreiben versichert? Falls ja, können Sie möglicherweise vom Postunternehmen Ihr Geld zurückverlangen.
Bei Haftpflichtversicherungen haben Sie in der Tat die Obliegenheit, einen Schaden umgehend zu melden. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass Ihr Versicherer aus Kulanz einspringt. Ich schlage vor, dass Sie diesen diesbezüglich nochmals kontaktieren.
Darüber hinaus möchte ich vorschlagen, dass Sie die Höhe des Schadensersatzes, den Ihr ehemaliger Arbeitgeber geltend macht, auf Richtigkeit überprüfen, zB dadurch, dass Sie einmal bei einem Schlüsseldienst Ihres Vertrauens erfragen, ob der Betrag plausibel erscheint.
Schließlich - wenn all dies nicht hilft - sollten Sie angesichts Ihrer finanziellen Situation mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber zumindest eine Ratenzahlung vereinbaren. Dies sollte im allseitigen Interesse sein, denn Ihr ehemaliger Arbeitgeber hat wohl kaum ein Interesse daran, einen vollstreckbaren Titel gegen Sie zu erlangen, auf den Sie jedoch langes finanzieller Leistungsfähigkeit nicht zahlen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Ersteinschätzung weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)