Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Das Rücktrittsrecht des Reisenden vor Vertragsantritt bei einer wesentlichen Leistungsänderung ist in § 651a V BGB
geregelt. Es besteht, wenn eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung erfolgt und der Reiseveranstalter sich diese Änderung nicht wirksam im Reisevertrag vorbehalten hat.
Eine wesentliche Leistungsänderung wird angenommen, wenn bei Durchführung der Reise mit einer entsprechenden Abweichung von einem Reisemangel auszugehen wäre. Eine schlichtere Ausstattung des Zimmers wird dann als Mangel angesehen, wenn eine bestimmte, besondere Ausstattungsform vertraglich vereinbart ist und der Aufenthalt im Hotelzimmer der Reise ein nicht nur unwesentliches Gepräge gibt (vgl. z.B. AG Hannover, Urteil vom 15.01.2009; 414 C 3852/08
). Ein Mangel liegt ebenfalls dann vor, wenn eine bestimmte Raumaufteilung Vertragsgegenstand geworden ist, z.B. getrennte Schlafräume für Eltern und Kinder. Wenn keine derartigen Vereinbarungen bestehen, ist streitig, ob eine schlechtere Hotelkategorie einen Mangel darstellt; dies wird zu bejahen sein, wenn zumindest konkrete Unterschiede festgestellt werden können.
Die Preisreduzierung und das Umbuchungsangebot stellen in Ihrem Fall ein Indiz dar, dass der Reiseveranstalter selbst von einer wesentlichen Leistungsänderung ausgeht. Für eine endgültige Einschätzung muss aber mindestens der Reisevertrag eingesehen werden.
Bitte beachten Sie, dass ein Rücktritt gem. § 651a V4 BGB
unverzüglich erfolgen muss. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern", idR. binnen weniger Tage.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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