Sehr geehrter Fragesteller,
soweit der Schimmel vom Mieter verursacht worden ist, haben Sie gem. § 280 Abs. iVm § 538
, 541 BGB
einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter wegen vertragswidrigen Gebrauchs. Ferner kann ein Schadensersatzanspuch bestehen, wenn Ihnen der Mieter den Schimmel nicht rechtzeitig gemeldet hat (§536c BGB
).
Um weitere Schäden an der Wohnung zu vermeiden, sollten Sie hier schnell reagieren. Wenn Sie die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erst in 2 Jahren anstreben, werden Sie u.U. Beweisprobleme bekommen, wenn nicht mehr nachweisbar ist, woher der Schimmel wirklich kommt. Ferner stehen auch dem Mieter Mängelebeseitigungsrechte oder Kündigungsrechte zu, auch wenn er zur Zeit noch weiter dort wohnt und den vollen Mietzins zahlt. Die Mängelbeseitigungsrechte sind aber durch dieses Verhalten des Mieters eingeschränkt. Auch ist die Verjährung zu beachten, die hier regelmäßig maximal 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens beträgt. Auch könnte eine Schadensminderungspflicht von Ihnen nicht beachtet werden, wenn Sie hier warten, bis der Schimmel sich weiter ausbreitet und hierdurch ein größerer Schaden entsteht. Dann muß der Mieter nicht den gesamten Schaden tragen.
Ich empfehle daher, den Schaden unverzüglich geltend zu machen bzw. zu beheben. Gerne unterstütze ich Sie bei der diesbezüglichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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