Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Sollte ich den Bauträger sofort schriftlich auffordern, den vermeintlichen Baumangel zu beheben (bisher wurde die ganze Angelegenheit mit dem Bauträger nur mündlich verhandelt), oder muss ich mich an die Hausverwaltung wenden und diese auffordern, etwas zu unternehmen?"
Die von Ihnen angesproche Wand/Decke zählt als konstruktives Bauteil des Gebäudes zum Gemeinschaftseigentum. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum sind gemeinschaftsbezogene Ansprüche und müssen daher auch von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht und durchgesetzt werden. Der einzelne Sondereigentümer ist zwar gegenüber dem Verkäufer/Bauträger im Grundsatz auch berechtigt, von diesem die Beseitigung des Mangels zu verlangen und hiefür eine Frist zu setzen. Dieses Recht hat er jedoch nicht, wenn die Eigentümergemeinschaft durch Beschluss oder entsprechende Regelung in der Teilungsanordnung dieses Rechts an sich gezogen hat.
Ich würde Ihnen daher raten, sich mit dem Problem zunächst an den Verwalter zu wenden und diesen aufzufordern, alle erforderlichen Schritte zur Mangelbeseitigung und Wahrung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Bauträger einzuleiten. Dies sollten Sie auch schriftlich und unter Fristsetzung machen. Damit zwingen Sie den Verwalter, in der Sache für die Eigentümergemeinschaft tätig zu werden. Zudem verlagern Sie das Verfahrens- und Kostenrisiko.
"Oder sollte ich zunächst selbst ein Gutachten erstellen lassen (ist das überhaupt möglich, wenn dazu eine ‚Bauteilöffnung‘ am Gemeinschaftseigentum notwendig ist), um damit dann weitere Schritte zu unternehmen?"
Nein, Sie sollten hier nicht auf eigene Faust handeln, da Sie dies im Zweifel gar nicht dürfen und Gefahr laufen, auf den Gutachterkosten sitzen zu bleiben. Ein Gutachten mit Bauteilöffnung sollte, sofern erforderlich, vom Verwalter bzw. der Eigentümergemeinschaft eingeholt werden. Ob ein solches Gutachten erforderlich ist, muss im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Bauträger geklärt werden.
Im Zweifel sollte die Eigentümergemeinschaft die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung der Mangelbeseitigung beschließen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel, Rechtsanwalt
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