Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall ist entscheidend, wann der sogenannte Versicherungsfall eingetreten ist. Laut den Informationen aus dem Kontext tritt der Versicherungsfall in der Regel zu dem Zeitpunkt ein, an dem ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen wurde oder begangen worden sein soll. Dies ist der objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt.
In Ihrem Fall ist der Versicherungsfall bereits mit dem Beginn des Konflikts um die Grenzbepflanzung eingetreten sein, also möglicherweise schon vor dem Vertragsbeginn Ihrer Rechtsschutzversicherung am 4. Juni 2024. Da das Schiedsverfahren am 5. Juli 2024 stattfand, könnte dies als ein weiterer Hinweis auf den bereits bestehenden Konflikt gewertet werden, der vor dem Ablauf der Wartezeit am 4. September 2024 lag. Der Rechtsverstoß gegen den vorgegangen werden soll, ist ja die Grenzbepflanzung. Vorvertraglichkeit dürfte daher gegeben sein. Mit Urteil vom 03.07.2019 (Az. IV ZR 195/18) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zur Frage, wann der Zeitpunkt des Rechtschutzfalles beim Aktivprozess liegt. Abermals kam er zu dem Ergebnis, dass der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung, mit welchem dieser den Verstoß des Anspruchsgegners begründet, bei der Bestimmung des Rechtsschutzfalls als maßgebend anzusehen ist
Eine Möglichkeit, den Versicherungsschutz doch zu erhalten, könnte darin bestehen, zu argumentieren, dass der eigentliche Rechtsschutzfall erst mit der Entscheidung, den Klageweg zu beschreiten, eingetreten ist. Dies könnte der Fall sein, wenn Sie darlegen können, dass der Konflikt erst durch die gescheiterte Einigung im Schiedsverfahren und die Notwendigkeit einer gerichtlichen Klärung konkret wurde. Allerdings halten sich die Erfolgsaussichten bei dieser Begründung in Grenzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Gibt es eigentlich eine Verjährungsfrist für Schiedsverfahren innerhalb derer man klagen muss?
Nein, die gibt es nicht. Lediglich die allgemeine Verjährungsfrist für die Beseitigung von 5 Jahren.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt