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Schfa Eintrag löschen

10. Juni 2008 17:10 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
leider wurde eine offene Rechnung eines Versanhauses nicht beglichen. Die Forderung wurde einem Inkasso Unternehmen übergeben. Am 04.05.08 erfolgte der Schufa Eintrag. Die Forderung wurde am 31.05.2008 beglichen (Forderung von 330,00 EUR). Die Bestätigung des Ausgleichs der Forderung wurde umgehend an die Schufa gesendet. Leider ist der Eintrag zwar als erledigt, aber dennoch als negativ Eintrag vorhanden. Nun habe ich einen Antrag auf vorzeitige Löschung gestellt, da ich angenommen habe, alle Kriterien zu erfüllen (Forderung unter 1.000,00 EUR, Erledigung innerhalb von 4 Wochen seit Eintrag etc.) Leider wurde der Antrag abgelehnt, da die Foderung von dem Gläubiger an ein Inkasso "verkauft" wurde. Ein gerichtlicher Titel liegt aber nicht vor. Könnten Sie mir bitte Ihre Einschätzung mitteilen? Es liegen keine weiteren Eintrageungen bei der Schufa vor, könnten Sie mir bitte noch mitteilen, wie sich dieser Eintrag auf die Bonität auswirken könnte, falls dieser nicht gelöscht wird.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Eine Übermittlung von Daten an die SCHUFA über nicht vertragsgemäßes Verhalten ist nur dann zuläs­sig, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eindeutig Rückschlüsse auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit erlaubt. Dies ist beispielsweise bei einem Vollstreckungsbescheid oder ei­ner Zwangsvollstreckung der Fall.
Da hier dem Sachverhalt kein gerichtliches Verfahren zugrunde lag, insbesondere kein Titel (also Vollstreckungsbescheid!) ergangen ist, dürfte der Eintrag nur dann zulässig sein, wenn Sie durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass Sie zahlungsunfähig oder -unwillig sind. Dies dürfte nach den von Ihnen mitgeteilten Informationen aber eher nicht der Fall gewesen sein.

II. Daneben können Sie auch unter die Voraussetzungen der „1.000,-- €-Grenze“ fallen, die die SCHUFA nach eigenen Angaben seit dem 01.01.2007 „eingeführt“ hat. Das „Argument“, die Forderung sei an ein Inkassobüro verkauft, dürfte dabei aber wohl nicht zu Ihren Lasten gehen.
Allerdings käme es in Ihrem Fall auch darauf an, in welchem zeitlichen Abstand zur ersten Mahnung (von wem auch immer) Sie die Forderung beglichen haben.
Auf der anderen Seite kann hier die Abtretung an ein Inkassobüro (das zum Teil ohne eine notwendige datenschutzrechtliche Abwägung Negativdaten an die SCHUFA übermittelt) als „überraschend“ angesehen werden, falls Sie zuvor keine SCHUFA-Klausel unterschrieben haben.
In jedem Fall müsste weiter eruiert werden, auf welcher Tatsachengrundlage der Negativeintrag am 04.05.2008 an die SCHUFA übermittelt wurde, insbesondere ob dabei die notwendige datenschutzrechtliche Abwägung zu Ihren Lasten ausfallen würde. Lagen am 04.05.2008 insoweit die Meldevoraussetzungen noch nicht vor, so wäre der Negativeintrag als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig anzusehen. (Vgl. dazu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.011.2004, Az. 23 U 155/03 .)

III. Der bestehende Negativeintrag wirkt sich negativ auf Ihre Kreditwürdigkeit aus. Dies können Sie im Regelfall bereits anhand Ihres konkreten Score-Wertes feststellen.
Eine Kreditaufnahme, der Abschluss eines Leasing- oder eines Telekommunikationsvertrages kann u.U. unmöglich sein.

IV. Ggf. hat es daher in Ihrem Fall Sinn, ein Löschungsbegehren an die SCHUFA zu richten, wobei Sie ohne anwaltliche Vertretung allerdings kaum weiter kommen dürften.
Gerne stehe auch ich insoweit für eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung. Auf meiner Homepage finden Sie weitere einschlägige Rechtsprechungsnachweise zur konkreten Materie.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
--
Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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E-Mail: schmidt@kanzlei-sas.de
WWW: http://www.kanzlei-sas.de

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