Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass der gesamte Vorgang in einer Notar-Urkunke unter Beteiligung aller Familienmitglieder erfolgt.
Ich würde Ihnen in jedem Fall zu Variante 1 raten, da mit ihr die Eigentumsverhältnisse an den Immobilien klar geregelt sind und kein Geschwisterteil dem anderen etwas hereinreden oder verbieten kann.
Im Übrigen sparen Sie tatsächlich gegenüber einer späteren Auseinandersetzung die fälligen Notarkosten und neue Gebühren beim Grundbuchamt, abgesehen von der anstehen Neubewertung der Wertverhältnisse in 2023.
Als Steuerfreubetrag haben Sie jeweils 400.000€ pro Elternteil, d.h. insgesamt 1.600.000€, wobei die selbst bewohnte Wohnung sogar noch gesondert behandelt werden könnte.
Das Nießbrauchrecht mindert den Wert der Schenkungen.
Für die Nutzungsdauer erfolgt eine Berechnung anhand der Sterbetafeln des Statistischen Bundesamts und der konkreten Lebenserwartung der zum Nießbrauch Berechtigten (sogar differenziert nach Geschlecht) für einzelne Geburtsjahrgänge.
Der Jahreswert wird mit einem Faktor gem. Anlage 9a Bewertungsgesetz (BewG) bestimmt.
Genauso müßte eine Auflage der Eltern gegenüber Ihrer Schwester wirken, Ihnen eine Ausgleichszahlung zukommen zu lassen. Diese mindert den SchenkungsWert der Schwester und erhöht Ihren Anteil.
Daher müßte eine Schenkung der Immobilien an Sie beide mit einer Teilungsanordnung und einer entsprechenden Verpflichtung Ihrer Schwester zu der Ausgleichszahlung an sich ausreichen, weil es sich um eine gemischte Schenkung handelt.
1.) Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche des Vertragserben bzw. des Nacherben sind als Aufwendung zur Erlangung und Sicherung des Erwerbs gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.
2.) Solche Zahlungen stellen rückwirkende Ereignisse i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
[BFH Urteil vom 06. Mai 2021,
Az.: II R 24/19)].
Aber um sicherzugehen kann sich ja Ihre Schwester verpflichten an die Eltern zu zahlen und die Eltern schenken Ihnen dieses Anspruch gegen die Schwester und treten ihn unwiderruflich an Sie ab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Müller-Roden,
vielen Dank für Ihr schnelle Antwort. Es gibt die EINE Frage die uns umtreibt. Laut BFH-Urteil (09. August 2017 - Nummer 051/17 - Urteil vom 10.05.2017
II R 25/15) scheint eine Ausgleichszahlung (zu Lebzeiten meiner Eltern) von meiner Schwester an mich so eingestuft zu werden, dass ich nur 20.000,-- € Freibetrag habe, da Steuerklasse II. Deswegen wird der "Umweg" über meine Eltern gewählt. D.h. Zahlung von 350.000,-- von meiner Schwester an meine Eltern und Zahlung von meinen Eltern an mich.
Ich frage mich, ob anhand des oben benannten Urteils, das Finanzamt die Zahlung von 350.00,-- von meiner Schwester an meine Eltern als Schenkung an meine Eltern betrachtet und dieses besteuert (Steuerklasse II mit Freibetrag von nur 20.000,--) und die Zahlung dann von meinen Eltern zu mir auch mit Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000,-- betrachtet wird. Ich also erhebliche Schenkungssteuer bezahlen werde, obwohl unsere Absicht war, ja gerade dieses zu vermeiden.
Ich stelle mir halt vor, dass das Finanzamt aufgrund des oben benannten Urteils sagt, dass die von uns gewählte Konstruktion (Variante 1) eine Umgehung des oben benannten Urteils ist und damit steuerrechtlich nicht gültig ist.
Urteil:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/abfindung-fuer-den-verzicht-auf-einen-kuenftigen-pflichtteilsanspruch/#:~:text=Mai%202017%20II%20R%2025,Tod%20des%20Erblassers%20anzuwenden%20ist.
Viele Grüße
Es ist doch ganz einfach, die (Betrüger-) Rechtsprechung des BFH zu umgehen.
Die Eltern verkaufen das Haus an die Schwester für nur noch 350.000€ und schenken IHNEN diesen Betrag.
M.e. geht das in einer Urkunde.
Und beide Kinder verzichten insoweit auch wechselseitig auf erbrechtliche Ausgleichsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche.