Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Schenkung über ein Kleinanzeigenportal

| 7. April 2017 18:18 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sarah Neumann

Zusammenfassung

Habe ich rechtliche Konsequenzen zu befürchten, wenn ich einen Schreibtisch, den ich über eBay Kleinanzeigen verschenken wollte, nicht an den Interessenten übergeben habe, weil dieser entgegen der Absprache erst kurz vor dem vereinbarten spätesten Abholtermin erschien?

Nein, Sie müssen keine rechtlichen Konsequenzen befürchten. Der geplante Schenkungsvertrag über den Schreibtisch ist mangels notarieller Beurkundung formunwirksam und damit nichtig. Der Interessent kann daher keinerlei Ansprüche aus diesem Vertrag gegen Sie geltend machen.

Hallo,
Ich wollte aufgrund von Renovierung einen gut erhaltenen Schreibtisch über ein privates Kleinanzeigenportal einer großen internationalen Auktionsseite an einen Selbstabholer verschenken. Ich bekam sehr viele Anfragen, entschied mich jedoch für eine Person und fragte sie, wann sie den Tisch abholen könne. Wir einigten uns auf Donnerstag vor 13 Uhr und ab 10 Uhr. Um den Schreibtisch in ihrem kleinen Auto transportieren zu können, sagte ich, man müsse ihn dann noch auseinanderbauen.
Die Dame sagte, sie käme am Donnerstag Vormittag.
Ich wartete Donnerstag in meiner Wohnung wie verabredet ab 10 Uhr. Es kam keine Nachricht, ob die Person noch käme bzw. über eine Verspätung, da der Vormittag bereits eigentlich vorbei war.
Um kurz vor 13 Uhr begann ich damit, mich umzuziehen. Ich verließ das Haus auf meiner Uhr (keine Funkuhr) um Punkt 13 Uhr, da ich einen wichtigen Termin hatte. Dies teilte ich der Person per Nachricht gegen 13:30 auch noch einmal mit.
Später erreichte mich eine Nachricht, dass man um 12:50 am Haus gewesen wäre und nicht geöffnet worden wäre. Ich hätte die Möglichkeit, den Schreibtisch zu liefern, andernfalls würde man mich bei eBay Kleinanzeigen melden bzw. rechtliche Schritte einleiten.
Laut Aussage meiner Nachbarin, welche am Fenster des Hauses stand, klingelten die Personen nach ihrer Funkuhr um 12:58.

Wie sieht es rechtlich aus, hat die Person Anspruch auf den "Zu verschenken" Tisch bzw. rechtliche Ansprüche gegen mich?
Laut meiner Uhr war es Punkt 13 Uhr, die Person sicherte mir zu "vormittags" zu kommen und durch die Notwendigkeit, den Tisch noch auseinander zu bauen, wäre 13 Uhr definitiv nicht mehr zu schaffen gewesen.

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der bereitgestellten Informationen gern wie folgt beantworten möchte:

Die gute Nachricht vorab: Die andere Person hat keinen Anspruch gegen Sie auf Übergabe und Übereignung des Schreibtisches. Denn der von beiden Parteien ins Auge gefasste Schenkungsvertrag bedarf nach dem Gesetz einer besonderen Form. In § 518 BGB Abs. 1 S. 1 heißt es: "Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich."

Eine solche notarielle Beurkundung Ihres Schenkungsversprechens hat es hier natürlich nicht gegeben, sodass der Schenkungsvertrag gem. § 125 BGB formunwirksam ist. Dort heißt es in Satz 1: "Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig."

Die Person kann daher aus dem nichtigen Vertrag keinerlei Ansprüche gegen Sie herleiten.

Auch andere Ansprüche - z.B. auf Ersatz der Fahrtkosten - sehe ich als nicht gegeben an. Denn das Risiko, dass Vertragsverhandlungen nicht zum Abschluss des Vertrages führen, trägt jede Partei selbst. Durch die gesetzliche Formvorschrift soll der Schenker auch gerade vor übereilten Entscheidungen geschützt werden, weil es sich beim Schenkungsvertrag um einen einseitig verpflichtenden Vertrag handelt. Da Sie zudem verabredungsgemäß bis knapp 13 Uhr gewartet haben, liegt auch nach meiner Einschätzung keine ausreichende Pflichtverletzung in einem etwaigen vorvertraglichen Schuldverhältnis vor, sodass keinerlei Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Sollten noch Unklarheiten bestehen oder Nachfragen aufkommen, können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen und wünsche ein schönes Wochenende,

Sarah Neumann,
Rechtsanwältin aus Dortmund

Rückfrage vom Fragesteller 8. April 2017 | 10:36

Hallo Frau Neumann,

vielen Dank erstmal für Ihre ausführliche Antwort! Das beruhigt mich natürlich sehr, da ich es besonders vom moralischen Standpunkt aus als sehr respektlos von dieser Person empfand mich zu beschimpfen, zumal ich von unter 400 Euro im Monat lebe und auf meinen Job angewiesen bin, wo ich natürlich nicht 15 Minuten zu spät auftauchen kann weil jemand es nicht für nötig hält pünktlich zu kommen.

Ich habe auch etwas von sogenannten "Handschenkungen" gelesen, welche nicht zurückgefordert werden können und keine Beglaubigung erfordern. Könnte es sich um so eine handeln oder trifft das lediglich auf bereits übergeben Geschenke zu?
Und ich bin nicht verpflichtet, dieser Person einen zweiten Übergabetermin bei mir zuhause anzubieten? Das ursprüngliche Versprechen bezog sich schließlich auf Donnerstag 10-13 Uhr?

Vielen Dank noch einmal und ein schönes Wochenende.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. April 2017 | 12:49

Sehr geehrte Fagestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wie Sie bereits vermuten liegt eine nicht formbedürftige Handschenkung nur dann vor, wenn die Schenkung direkt vollzogen wird, d.h. wenn der Schenker den Gegenstand übergibt und übereignet. Dazu ist es hier aber gerade nicht gekommen. Es bleibt also bei der Wertung, dass die Abreden über das Kleinanzeigenportal einen gewöhnlichen Schenkungsvertrag darstellen, der mangels Beurkundung formunwirksam ist.

Da - wie geschildert - kein rechtsgültiger Vertrag besteht, haben Sie keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem Interessenten. Zu einer Übergabe bei einem erneuten Termin sind Sie rechtlich nicht verpflichtet. Den Schreibtisch können Sie beliebig an andere Personen verschenken oder verkaufen.

Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben. Wenn es noch weiteren Klärungsbedarf gibt, können Sie mir eine kurze E-Mail schreiben.

Mit freundlichen Grüßen,

Sarah Neumann,
Rechtsanwältin aus Dortmund

Bewertung des Fragestellers 8. April 2017 | 10:37

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Frau Neumann hat meine Frage sehr schnell und ausführlich beantwortet. Ich bin zwar nicht vom Fach, denke aber dass ihre Antwort sehr kompetent war.

"