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Schenkung (Immobilie)

| 4. Juli 2024 17:19 |
Preis: 50,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


09:08

Ich möchte meine Eigentumswohnung meinem Sohn (Einzelkind, volljährig, unverheiratet, kinderlos) mit der Auflage "lebenslanges Wohnungsrecht" schenken.
Ich bin geschieden und folgendes Anliegen ist von Interesse:
Sollte mein Sohn (Beschenkter) vor mir (Schenker) versterben, so würde meine Ex-Gattin 50% "meiner Wohnung" erben, was ich gerne ausschließen möchte.
Meine Fragen:
1) Ist ein Ausschluß Ex-Frau mit einer Rückfallklausel/Widerrufsvorbehalt o.ä. im Schenkungsvertrag möglich (Rückgabe der Immobilie zu 100% an den Schenker)?
2) Ist Rechtssicherheit gewährleistet?
3) Wie sollte die genaue Formulierung im Schenkungsvertrag lauten?

Vielen Dank.

4. Juli 2024 | 17:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Basierend auf den gegebenen Informationen aus den Dokumenten und Ihrer Frage, kann ich Folgendes antworten:

1) Ja, es ist möglich, im Schenkungsvertrag eine Rückfallklausel zu vereinbaren, die besagt, dass die Wohnung im Falle des Vorversterbens Ihres Sohnes zu 100% an Sie zurückfällt. Dadurch würde verhindert, dass Ihre Ex-Frau einen Anteil erbt.

Dies müsste man jedoch näher prüfen, was das familienrechtliche anbetrifft, also betreffend das Scheidungsverfahren, eventuell einen Ehevertrag, einer Scheidungsfolgenvereinbarung und so weiter.
Aber all das zuletzt genannte sollte das voraussichtlich nicht sperren können.

2) Eine solche Rückfallklausel im notariellen Schenkungsvertrag bietet grundsätzlich Rechtssicherheit. Allerdings sollten Sie sich von einem Notar beraten lassen, um sicherzustellen, dass die Klausel korrekt formuliert ist. Er wird Ihnen da etwas vorschlagen.

3) Die genaue Formulierung der Rückfallklausel kann ich Ihnen nicht vorgeben, da dies der Notar in Ihrem konkreten Fall tun muss und wie gesagt das familienrechtliche zunächst geprüft und vom Notar beachtet werden muss.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 6. Juli 2024 | 20:59

Sehr geehrter Herr Heistenberg,

vielen Dank für Ihre Information.
Im Kontext Rückfallklausel fällt immer wieder das Wort Rückübertragungsanspruch (div. Punkte sind bereits im Entwurf des Notars beinhaltet).
Besteht bei den beiden Begriffen rechtlich ein Unterschied
Wohin gehört mein Anliegen "Ausschluss Ex-Frau"

Vielen Dank.


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Juli 2024 | 09:08

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Gerne nehme ich dazu wie folgt Stellung:
Zwischen einer Rückfallklausel und einem Rückübertragungsanspruch besteht rechtlich kein wesentlicher Unterschied. Beides zielt darauf ab, dass die geschenkte Immobilie unter bestimmten Bedingungen, hier dem Vorversterben Ihres Sohnes, wieder an Sie zurückfällt bzw. zurückübertragen werden muss.
Die Formulierung als "Rückfallklausel" ist etwas weiter gefasst und lässt offen, wie genau die Rückgabe erfolgt. Ein "Rückübertragungsanspruch" stellt klar, dass Sie einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums haben, den Sie dann auch durchsetzen können.
Letztlich ist aber nicht die Begrifflichkeit, sondern vielmehr der Inhalt der Klausel entscheidend.

Ihr Anliegen des Ausschlusses Ihrer Ex-Frau gehört in die Rückfall- bzw. Rückübertragungsklausel. Dort sollte klargestellt werden, dass für den Fall des Vorversterbens Ihres Sohnes die Immobilie zu 100% an Sie zurückfällt und nicht in den Nachlass Ihres Sohnes fällt, so dass die Ex-Frau nichts davon erben kann.
Der Notar wird Ihnen sicher eine passende Formulierung vorschlagen, die genau diesen Zweck erfüllt und rechtssicher ist. Lassen Sie sich diesbezüglich am besten nochmal ausführlich von ihm beraten.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage damit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 8. Juli 2024 | 12:36

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