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Schenkung, Übergabe-Notarvertrag, Nießbrauch zu hoch, Schenkung gefährdet

| 13. November 2023 09:47 |
Preis: 70,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

In einem Schenkungsvertrag an unsere Kinder haben wir einen größeren Teil unseres Hausgrundstücks (Eigenheim) übertragen. Dabei haben wir zusätzlich zum üblichen Nießbrauch noch 2 weitere Festlegungen getroffen. Leider hat der Notar uns nicht darauf hingewiesen, dass wir damit den (steuer-)wirtschaftlichen Übergang gefährden und evtl keine steuerrechtliche Schenkung erfolgt ist (also die 10-Jahresfrist bis zur nächsten Schenkung nicht gestartet ist). Der Notarvertrag ist 11 Monate her und jetzt erst ist das jemandem aufgefallen. Leider haben weder wir noch die Kinder bisher etwas vom Finanzamt erhalten. Wir wissen also nicht, ob eine steuerrechtliche Schenkung trotzdem anerkannt wurde.
Um das Risiko einer Nichtanerkennung (10-Jahres-Frist-Start) zu verringern, würden wir auf diese 2 weiteren Festlegungen verzichten wollen.
Reicht dafür eine schriftliche Erklärung von uns Eltern an jedes unserer 2 Kinder in folgender Form:

"Wir, Maria Mustermann (Adresse, Geburtsdatum etc) und Albert Mustermann erklären hiermit, dass wir auf folgende Festlegungen im Notarvertrag vom 22.12.23, §3 Nießbrauch, Seite 4, vollumfänglich verzichten:

Nicht mehr gültig:
- Schuldrechtlich wird darüber hinaus vereinbart: Der Nießbrauchsberechtigte ist berechtigt, auf seine Kosten Bauvorhaben auf dem Vertragsobjekt herzustellen und dort errichtete Bauwerke umzugestalten oder wesentlich zu verändern.
- Der Erwerber verpflichtet sich, dem Veräußerer das Vertragsobjekt zur Absicherung beliebiger Verbindlichkeiten als Pfandgrundlage zur Verfügung zu stellen, also die Eintragung von Grundpfandrechten, auch mit dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung, zu bewilligen.

Damit verzichten wir auf diese 2 Rechte. Alle anderen Vereinbarungen, Rechte und Pflichten aus dem Notarvertrag vom 22.12.23 bleiben unverändert gültig.

Datum, Unterschrift
Maria Mustermann, Albert Mustermann

a) Reicht so eine Erklärung aus, um die 2 Festlegung im Notarvertrag aufzuheben?
b) Würden Sie etwas anders formulieren?
b) Müssen die Kinder den Erhalt gegenunterschreiben?
c) Ist das Schreiben unmittelbar an das Finanzamt zu senden?
d) Müssen wir noch etwas beachten?

Vielen Dank für eine Rückmeldung dazu.

13. November 2023 | 12:40

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Rechtsratsuchende(r),

a) Eine solche Erklärung kann grundsätzlich ausreichen, um die beiden genannten Festlegungen im Notarvertrag aufzuheben. Allerdings ist es ratsam, dies durch einen Notar beurkunden zu lassen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
b) Die Formulierung scheint grundsätzlich in Ordnung zu sein. Allerdings sollten Sie den damaligen Notar konsultieren, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Aspekte korrekt abgedeckt sind und ggf. die Form zu wahren. Das kommt darauf an welche Form bzw. Änderungsklausel damals vereinbart war. Rufen Sie den Notar dazu bitte kurz an und fragen. Ich kann das ja nicht einsehen.
c) Es wäre sinnvoll, dass die Kinder den Erhalt der Erklärung gegenunterschreiben, um zu dokumentieren, dass sie von dem Verzicht Kenntnis genommen haben und diesem zustimmen.
d) Es ist nicht zwingend erforderlich, das Schreiben unmittelbar an das Finanzamt zu senden. Allerdings könnte es hilfreich sein, das Finanzamt über die Änderung zu informieren, insbesondere wenn es um steuerliche Aspekte geht.
e) Es ist wichtig, dass Sie alle beteiligten Parteien über die Änderungen informieren und sicherstellen, dass alle notwendigen Dokumente korrekt ausgefüllt und eingereicht werden.

VG Schulze


Rückfrage vom Fragesteller 14. November 2023 | 18:16

Besten Dank für die schnelle Auskunft!
Sie schreiben:
"Das kommt darauf an welche Form bzw. Änderungsklausel damals vereinbart war. "

Es handelt sich um einen mehr oder weniger Standard-Übergabevertrag zur Teil-Weitergabe des Grundbesitzes an die Kinder zur Vermeidung von späterer Schenkungssteuer (Nutzung der 10-Jahres-Regel). Was meinen Sie mit Änderungsklausel? Wir haben Rückforderungsrechte im Vertrag (Undank, Insolvenz etc), aber Änderungsklauseln sehe ich im Vertrag nicht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. November 2023 | 18:31

Mit Änderungsklausel meinte ich lediglich einen Passus der Änderungen oder Ergänzungen betrifft. Sowas schreibt man oft in Vereinbarungen aber diese bedürfen dann entweder Schrift, Text oder Notarform.. Sie wollen ja hier eine Änderung der alten Vereinbarung vornehmen. Daher meinte ich sie müssen wohl zum Notar (Form Erfordernis wahren) je nachdem was damals bzgl. Änderung vereinbart war. Wenn Sie aber schon beim Notar waren damals, läuft eine Änderung meist genau so ab. Also wieder beim Notar. Mehr war nicht gemeint. Gruß Schulze

Ergänzung vom Anwalt 13. März 2024 | 12:43

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Bewertung des Fragestellers 14. November 2023 | 20:21

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