Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage wird aufgrund der von Ihnen vorgebrachten Tatsachen wie folgt beantwortet:
Grundsätzlich kann die Bestellung eines neuen Prüfers bzw. ein Prüferwechsel oder Ausschluss eines Prüfers gerichtlich wegen § 44a VwGO
nicht selbständig verfolgt werden. Das bedeutet für Sie, dass Sie gegen die ablehnenden Entscheidungen erstmal nur Gegenvorstellungen machen können und erst später als Sie gegen die Beurteilung Ihrer Bachelorarbeit vorgehen als Verfahrensverstöße geltend machen können. Die Benotung Ihrer Arbeit ist ein Verwaltungsakt, gegen den Sie einen Widerspruch einlegen können. Also, sollte der Prüfungsausschuss Ihre Anträge ablehnen, so sind diese erstmal unanfechtbar. Sie können dennoch Gegenvorstellung gegen diese - noch bevor Sie sich in die Prüfung einlassen - erheben. Darin sollen Sie alle Einwände gegen den Zweitprüfer möglichst detailreich darstellen. Sollte Sie das nicht sofort tun, kann dies unter Umständen zum Verlust des Ablehnungssrechts führen. Wenn Sie dies im Widerspruchsverfahren nicht ausführen, verlieren Sie das Ablehnungsrecht gegen den Zweitprüfer auf jeden Fall. Der Erfolg in einem Befangenheitsverfahren hätte nur zur Folge, dass der Zweitprüfer von der Amtsausübung ausgeschlossen wird und dass ein weiterer Prüfer hinzugezogen wird. Da Sie aber jetzt sagen, dass Sie den Prüfungsstoff nicht in einer Woche bewältigen können, ist eigentlich ziemlich egal, wenn Sie nur mit dem Ausschluss des Zweitprüfers Erfolg haben, weil Sie in der Sache scheitern werden. Deswegen müssen Sie unbedingt versuchen, die Fristverlängerung gem. § 4 Satz 3 der Prüfungsordnung zu erreichen. Dies können Sie dadurch erreichen, indem Sie argumentieren, dass der Zweitprüfer gem. § 3 Satz 1 der Prüfungsordnung die Betreung höchstpersönlich zu leisten hat, was sich aus dem Erfordernis der Qualifikation ergibt. Sie sollen dies möglichst genau mit Tatsachen untermauern. Da er dies nicht getan hat, haben Sie wertvolle Zeit mit einem unqualifizierten Mitarbeiter verloren. Sie müssen natürlich die Angaben über die Person des Mitarbeiters machen, sowie der Zeiten, in denen er Sie betreut hat. Sollte Ihnen die diese Verlängerung gewährt werden, sollen Sie dann den
Professorwechsel betreiben und erneut die Bestellung des Prüfers beantragen.
Sollte Sie sich gemobbt gefühlt haben oder psychich unter Druck gesetzt gefühlt haben, so müssen Sie dies mit ärztlichen Bescheinigungen oder Attesten untermauern. Es reicht nicht aus, dass Sie sagen, es ging mir psychisch schlecht, sondern Sie müssen auch ambulant oder stationär versorgt gewesen sein. Es kann von Ihnen auch die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. In diesem Fall muss der Nachteil gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 3 GG
ausgeglichen werden.
Bei der Begründung der Besorgnis des Zweitgutachters sollen Sie folgende Rechtsprechung des VG Münster vom 20.12.2004, Aktenzeichen: 10 K 2220/04
beachten:
Gemäß § 21 VwVfG
Niedersachen ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen. Eine bloß subjektive Besorgnis des Klägers ist nicht ausreichend. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, bei verständiger Würdigung eine Voreingenommenheit des Prüfers gegenüber dem Bewerber anzunehmen.
Vgl. BVerwG, Urt. Vom 20. September 1984 - 7 C 57.83
-, BVerwGE 70, 143
= NVwZ 1985, 187
; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 193; Niehues, a.a.O., Rn. 196 m.w.N.
Das Gebot der Fairness und der Sachlichkeit verpflichtet die Prüfer, Bedacht darauf zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten miteinander einen einwandfreien Verlauf nimmt.
Sie sollen die Umgangsformen und Stil des Prüfer bemängeln. Sollten Sie nicht alles ausgeführt haben, so können Sie dies in der Gegenvorstellung tun, oder später in einem weiteren Befangenheitsantrag, wenn Sie nicht alle Gründe im ersten Befangenheitsantrag vorgetragen haben.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Einschätzung in die Rechtslage ermöglicht zu haben.
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