Sehr geehrter Fragesteller,
gerne übermittele ich Ihnen einige Anhaltspunkt, die Ihnen bei der Einstufung Ihres Falls behilflich sein können. Bitte beachten Sie aber, dass eine abschließende Beurteilung in diesem Rahmen nicht möglich sein wird, da diese von vielen Faktoren des Einzelfalles, insbesondere der genauen Ausgestaltung Ihres Vertrages mit dem Provider/ Personaldienstleister abhängen wird.
Grundsätzlich ist es natürlich korrekt, dass eine Scheinselbständigkeit gegeben sein kann, wenn Sie nur für einen Auftraggeber arbeiten.
Ob Ihre Arbeit jedoch als solche unselbständige Arbeit einzustufen ist, hängt letztlich davon ab, wie hoch Ihre persönliche Abhängigkeit und die Art der Leistungserbringung durch Sie zu beurteilen wären.
So wie ich Sie verstehe, handelt Ihr Provider eher als Vermittler, es werden Ihnen aber immer wieder neue Kunden vermittelt. Vor diesem Hintergrund könnten Sie als echter Selbständiger einzustufen sein.
Es wäre aber auch möglich, dass Sie als so genannter "Selbständiger mit nur einem Auftraggeber" eingestuft werden können. Dabei handelt es sich letztlich um ein Konstrukt der Deutschen Rentenversicherung, mit der Folge, dass Sie grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und die entsprechenden Beträge alleine von Ihnen zu tragen wären.
Voraussetzungen für diese Regelung wären, dass Sie zum einen normalerweise keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oberhalb der Minijobgrenze beschäftigen und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Ob das erste Kriterium trotz der vorübergehenden Beschäftigung Ihres Mitarbeiters auf Midijobbasis noch erfüllt ist, wäre letztlich über die Deutsche Rentenversicherung zu klären.
Sofern eine entsprechende Einstufung erfolgt, haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich gegenüber der Deutschen Rentenversicherung auf Antrag für die ersten drei Jahre Ihrer Selbständigkeit von der entsprechenden Zahlungsverpflichtung befreien zu lassen.
Ich rate Ihnen daher, Kontakt dorthin aufzunehmen und einen entsprechenden Antrag zu stellen, bzw. gegebenenfalls von sich aus ein Statusfeststellungsverfahren anzuregen. Damit hätten Sie im Ergebnis Planungssicherheit.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Fritsch
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, aber ich hätte noch ein paar Fragen dazu:
- Wenn die Behörde diese Situation so feststellen würde, dass es eine Scheinselbstständigkeit ist, dann muss ich die Strafe allein, oder nur teilweise bezahlen? (Muss mein Provider auch Strafe zahlen, oder bin ich nur allein der Risikoträger?)
- Warum kann die Behörde diese Situation so unterschiedlich feststellen?
- Wie kann ich am besten der Behörde beweisen, dass es keine Scheinselbstständigkeit ist, wenn ich meinen Provider nicht wechseln kann? Welche Unterlagen könnte man vorführen, als Beweis? z.B:
o Verträge oder Projektbeschreibung von dem neuen Provider oder
o Änderung der Tätigkeitsbeschreibung in meinem Projektvertrag, der Quartalweise verlängert wird oder
o eine Excel-Liste wo ich meine tägliche Arbeit aufzeichne, an welchem Projekt/Projektteil bei dem Endkunde gearbeitet habe (Der End-Kunde hat mehrere mini-Projekte, ich arbeite parallel an 5-6 mini Projekten) oder
o Die E-Mails vorführen, die ich von meinem jetzigen Provider bekam, in denen er mir noch andere Projekte/Vorstellungsgespräche anbietet?
Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
ist ist leider nicht möglich, Ihre Fragen ohne die genaue Kenntnis Ihrer Verträge zu beantworten. Grundsätzlich ist es aber Ihr eigenes unternehmerisches Risiko, wenn Sie nur einen Auftraggeber hätten (sofern es so eingestuft würde). In erster Linie müssen Sie also auch eventuelle Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen entrichten.
Anders kann es aber aussehen, wenn Ihre Verträge Sie faktisch knebeln und an den Provider binden, dieser eventuell auch weiß, dass Sie keine weiteren Auftraggeber haben und damit an ihn gebunden sind.
Vorlegen sollten Sie in der Tat alles, was die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche für verschiedene Endkunden nachweisbar macht. Die Verträge und eine Exceltabelle werden dabei ein guter Anfang sein, falls es Rückfragen geben sollte, müsste dann entsprechend reagiert werden.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin