Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Die Frage ist nun, da wir bei der Hecke unter 2m Höhe bleiben würden, ob, und wenn ja welchen Abstand wir zur Grenze des Nachbarn einhalten müssten.
Nach § 37 BbgNRG ist bei einer Anpflanzung einer Hecke, die nicht höher ist als 2 Meter ist kein Mindestabstand zur Einfriedung einzuhalten.
Erst ab einer Höhe, die über 2 Meter hinausgeht, sind entsprechende Grenzabstände von 1/3 der betreffenden Höhe zum Nachbargrundstück einzuhalten.
Diese Beschränkung bei Pflanzen über 2 Meter gilt dann nicht, wenn die bestehende Einfriedung in der Höhe nicht überschritten wird.
Ist der Zaun des Nachbarn beispielsweise 2,5 m hoch, kann die Bepflanzung auf Ihrem Grundstück ebenfalls 2,5 m hoch sein, § 38 BbgNRG.
2. Wie verhält es sich mit dem Abstand bei einer Mauer (bzw. einem anderen Sichtschutzelement wie z.B. Weidensichtschutzzaun)?
Liegt eine Grenzwand vor, bestimmt sich die Errichtung und deren Voraussetzungen nach § 18 ff BbgNRB. Eine Grenzwand liegt vor, wenn diese unmittelbar an der Grenze errichtet, aber vollständig sich auf Ihrem Grundstück befindet.
Danach muss dem Grundstücksnachbar gem. § 17 BbgNRB zwei Monate vor der Errichtung der Grenzwand dies angezeigt werden.
Die zulässige Höhe der Grenzwand ist in dem Brandenburgischen Nachbarschaftsgesetz nicht geregelt. Dies ergibt sich aus meiner Sicht aus dem bestehenden Bebauungsplan bzw. der umliegenden Bebauung.
Eine entsprechende Information über die zulässige Höhe einer Grenzwand erhalten Sie bei der Bauaufsichtsbehörde, die Zugang zu dem für Ihr Grundstück geltenden Bebauungsplan hat.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Wir Fragen uns jedoch noch immer was im Nachbarschaftsgesetz §37 (1) 3. mit "i m ü b r i g e n" gemeint ist.
Auch der Bebauungsplan (in unserem Fall - wie bereits angegeben - der B-Plan 48 "Am Neuen Garten", der im Internet einzusehen ist, verunsichert uns noch z.B. in den unter 6. Berücksichtigung des Grünordnungsplanes und 7.6 u. 7.7 Gestaltungsregelungen aufgeführten Passagen. Da Sie sich dazu noch gar nicht Stellung genommen haben, würde uns Ihr Verständis der Sachlage doch sehr interessieren.
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Vielen Dank für die Rückmeldung.
§ 37 Abs. 1 Nr. 3 bezieht sich auf Anpflanzungen die über 2 m hoch sind. Dann ist ein Abstand von 1/3 im Verhältnis zur Höhe einzuhalten. Für Anpflanzungen unterhalb von 2 m Höhe gilt dies nicht.
Zum Bebauungsplan
Ziffer 7.6 gibt Vorgaben, dass bestehende Bepflanzungen zu erhalten sind, und dass ab einer gewissen Grundstücksgröße eine bestimmte Anzahl von Bäumen gepflanzt werden soll. Auch soll ein gewisser Durchgrünungsgrad erreicht werden. Weiterhin werden hier Ausführungen zur Versiegelung und der Errichtung von Stellplätzen und deren Zufahrten gemacht.
Auch in Ziffer 7.7 konnte ich keine Regelung zur Höhenbegrenzung von Bepflanzungen an einer Einfriedung finden.
Die Einfriedung hat durch einen Metall- oder Jagdzaun zu erfolgen, wobei noch weitere Möglichkeiten angesprochen werden, die historisch begründet werden, diese aber nicht genannt werden.
Die Einfriedigungsvorgaben betreffen aber nur Einfriedigungen, die die straßenseitige Einfriedigung oder die seitlichen Einfriedung betreffen.
Die seitlichen Einfriedigung sind an die Vorgaben aber nur gebunden, wenn diese zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Gebäudekante liegt. D.h. die Vorgaben für die Einfriedung gilt nur für den straßenseitig einsehbaren Grundstücksbereich.
Der hinter Grundstücksbereich könnte mit einer Mauer eingefriedet werden.
Allerdings wird die Bauaufsichtsbehörde hier einwenden können, dass sich eine Mauer nicht in das Landschaftsbild einfüge. Das Einfügen in die historische Umgebung prägt diesen Bebauungsplan.
Mit besten Grüßen
Vielen Dank für die Rückmeldung. § 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRB "im übrigen" gilt für Anpflanzungen von über 2 Meter Höhe die keine Bäume betreffen. Hier ist ein Abstand von 1/3 im Verhältnis zur Höhe einzuhalten. Sollten die angepflanzten Straucher weniger als 2 Meter hoch sein, kommt kein Abstand zum Tragen. Daher kommmt die Vorschrift auch nicht zum Tragen. Ich war der Auffassung, dass ich dies ausreichend dargestellt hatte.
Der BPlan hat immerhin 42 Seiten. Bei Ihrer Ursprungsfrage war mir nicht bewußt, dass dieser im Internet einsehbar ist. Ich habe auf Grundlage Ihrer Nachfrage den BPlan im Hinblick auf die Anspflanzung als Einfriedigung geprüft. Bitte sehen Sie es mir nach, dass ich nicht den gesamten BPlan gutachterlich geprüft habe. Ich hatte Ihre Anfrage dahingehend verstanden, dass die Höhe einer Einfriedigung zu prüfen sei, was ich im Hinblick auf den vorgegebenen BPlan getan habe.
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung und würde mich über eine bessere Bewertung freuen.
Mit besten Grüßen