Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG haben Behörden, die über die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zu entscheiden haben, das Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Das bedeutet, dass sie auch über Eintragungen informiert werden, die sich in der Überliegefrist befinden oder bereits getilgt sind.
Die Regelung des § 52 BZRG erlaubt es diesen Behörden, diese Informationen auch zu verwerten, wenn die Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde.
Es ist also grundsätzlich möglich, dass die Waffenbehörde von der Eintragung Kenntnis erlangt und diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Ob dies in Ihrem konkreten Fall geschehen wird, kann ich ohne Kenntnis der genauen Umstände nicht beurteilen.
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine erste rechtliche Orientierung darstellt und eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann
Mit freundlichen Grüßen
Hab
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Kill
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