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Auskunft aus BZR (behördliche Auskunft) Tilgungsreife Eintragungen / Jagdschein

13. Januar 2024 08:56 |
Preis: 53,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Eine Person hat eine Eintragung im BZR. Die Eintragung (Freiheitsstrafe 90 T auf 2 Jahre Bewährung Rechtskraft 04/18 und dazugehörigem Eintrag von 07/2020 das die Bewährung erlassen wurde) befindet sich seit dem 31.12.2023 in der Überliegefrist.
Hier findet § 46 BZRG (1)1b) Anwendung. Es war der einzige jemals begangene Verstoß. Keine sonstigen Verurteilungen oder Eintragungen.

Die Person möchte eine waffenrechtliche Erlaubnis erhalten.

In § 51 (1) BZRG heißt es "Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden."

Also auch bereits in der Überliegefrist befindliche Eintragungen dürfen nicht mehr vorgehalten werden.

Abweichend von §51 (1) gelten jedoch Ausnahmen;

In § 52 BZRG Ausnahmen heißt es:

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.

Die im § 52 BZRG aufgeführten Ausnahmen besagen, dass noch vorhandene tilgungsreife, in der Überliegefrist befindliche Eintragungen im Rechtsverkehr "VORGEHALTEN" werden dürfen,
jedoch besagt §52 BZRG NICHT, dass bereits getilgte oder zu tilgende (in der Überliegefrist) befindliche Eintragungen auch beauskunftet werden dürfen.

Bekommt die Waffenbehörde also aus dem BZR auch über die in der Überliegefrist befindlichen Eintragungen oder bereits getilgte Eintragungen Auskunft? Bitte um Angabe der Rechtsquelle falls dem so ist.


13. Januar 2024 | 09:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG haben Behörden, die über die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zu entscheiden haben, das Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Das bedeutet, dass sie auch über Eintragungen informiert werden, die sich in der Überliegefrist befinden oder bereits getilgt sind.
Die Regelung des § 52 BZRG erlaubt es diesen Behörden, diese Informationen auch zu verwerten, wenn die Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde.
Es ist also grundsätzlich möglich, dass die Waffenbehörde von der Eintragung Kenntnis erlangt und diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Ob dies in Ihrem konkreten Fall geschehen wird, kann ich ohne Kenntnis der genauen Umstände nicht beurteilen.

Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft eine erste rechtliche Orientierung darstellt und eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann

Mit freundlichen Grüßen
Hab


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