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Schadensersatz Imageschaden etc.

26. März 2014 09:39 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Zusammenfassung

Welche Schadensersatzansprüche kann ich als Subunternehmer gegen einen Generalunternehmer geltend machen, der trotz mängelfreier Abnahme die Zahlung verweigert und mir dadurch erhebliche finanzielle Schäden verursacht?

Bei Zahlungsverzug des Generalunternehmers besteht ein Anspruch auf Ersatz aller nachweislich durch diesen Verzug entstandenen Schäden. Dazu können Kosten für Lieferantenprobleme, Rabattverluste, Imageschäden, Mietrückstände und Kreditkosten gehören. Allerdings müssen sowohl der konkrete Schaden als auch der direkte Ursachenzusammenhang zum Zahlungsverzug des Generalunternehmers nachgewiesen werden. Zudem besteht eine Schadensminderungspflicht, die verlangt, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Problematisch kann die Beweisführung bei eigenen Verzögerungen sein, da hier die Ursachenkette unterbrochen sein könnte.

Dieser Vorgang geht auch ins Bau- und Architektenrecht. Wir haben mit einem Generalunternehmer drei Aufträge abgewickelt. Bei einem Auftrag gab es eine mängelfreie Abnahme. Unser Auftragsvolumen belief sich auf ca. € 55.000,00, auf gestellte Abschlagsrechnungen wurde nur auf die erste ein lächerlicher Betrag von € 4.140,00 bezahlt. Danach nichts mehr. Auf die Schlussrechnung wurde bisher auch nicht bezahlt. Man hat uns im Gegenzug eine Vertragsstrafe von 5 % des Gesamtauftragsvolumens des kompletten Bauvorhabens (1,6 Mio) in Rechnung gestellt und weiterhin Rechnungen anderer Gewerke von ca. € 10.000,00, die jenseits von Gut und Böse sind. Außerdem hat man € 8.000,00 wegen fehlender Unterlagen einbehalten. Also kurzum, wir haben kein Geld erhalten, nein, man fordert von uns noch € 55.000,00 nach. Unser Anwalt hat diese Sache bereits in Arbeit. Es wird alles abgeschmettert. Selbst die mögliche Vertragsstrafe von 5 % aus unserer Auftragssumme steht nicht mehr im Raum, da bei der Abnahme dieser Vorbehalt nicht gemacht wurde. Die Abnahme ist mängelfrei.

Es geht jetzt um große Schäden unsererseits. Wir haben, da wir dieses Geld nicht erhalten, extreme Schwierigkeiten mit unseren Lieferanten. Wir können Rechnungen nicht mehr bezahlen, diese Forderungen gehen teilweise zum Inkasso und wir wurden allen Lieferanten gegenüber aus der Kreditversicherung genommen (Euler Hermes, Atradius etc.). Wir müssen, wenn wir überhaupt noch beliefert werden, alle unsere Waren für laufende Aufträge vorauszahlen. Andere Hersteller beliefern uns überhaupt nicht mehr, wollen erst wieder eine Kreditversicherungszusage über uns.
Rabatte, die wir uns über Jahre erarbeitet haben, werden zurückgestuft etc., wir kaufen also Ware teurer ein als vorher.
Momentan haben wir einen Auftrag, bei dem wir jetzt in Verzug geraten, da unser Hersteller erst dann liefern will, wenn wir die Vorauszahlung gebracht haben. Das ist zwischenzeitlich erfolgt, wir wurden jedoch von unserem Auftraggeber in Verzug gesetzt und es wurde uns Vertragsstrafe und Schadensersatz angekündigt.

Dies ist ein enormer Imageschaden/Rufschaden und auch ein sehr hoher finanzieller Schaden, der uns hieraus entstanden ist bzw. entsteht. Wir haben Mietrückstände, bei der Bank Kredit in Anspruch genommen, den wir momentan nicht zurückführen können etc.

Wie ist ein solcher Schaden zu betrachten und kann dieser Schaden gegenüber dem Generalunternehmer, der die Zahlung seit Monaten vehement verweigert, geltend gemacht werden?
Vielen Dank für eine Information.

mfg


-- Einsatz geändert am 26.03.2014 11:37:24

26. März 2014 | 12:15

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


sofern der Generalunternehmer nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung in Verzug geraten ist, hat er Ihnen ALLEN Verzugsschaden zu ersetzen.


Das bedeutet für Sie, dass alle Kosten, die nachweislich durch diesen Verzug des Bauträgers entstanden sind, dann in der Tat auch als Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Allerdings müssen Sie sowohl den konkreten Schaden als auch den Ursachenzusammenhang darlegen und beweisen können.

Auch werden Sie darlegen und beweisen müssen, dass Sie keine andere Möglichkeit hatten, den Schaden anders aufzufangen, bzw. abzuwenden. Denn insoweit trifft Sie auch eine Schadensminderungspflicht, so dass Sie verpflichtet sind, den Schaden so gering wie möglich (ggfs. durch Kreditaufnahme) zu halten.


Problematisch sehe ich dabei "Ihren Verzug" an, wobei aber die genauen Daten der Verträge und Zahlungstermine wichtig wären, um dann noch einen Ursachenzusammenhang zum Verzug des GU's herstellen zu können. Denn wenn die Ursachenkette einmal unterbrochen sein sollte, werden Sie den dann folgenden Schaden sicherlich nicht geltend machen können.

Aber sofern Sie diesen Schaden konkret darlegen und auch dann beweisen können, steht Ihren ein Ersatzanspruch dem Grunde nach zu.



Den reinen Imageschaden werden Sie in der Praxis hingegen kaum ersetzt bekommen.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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