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Schadenersatzanspruch an Geschäftsführer

29. April 2011 17:37 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Belgardt

Sehr geehrte Damen und Herren,

einem Geschäftsführer ist für die Jahre 2005 bis 2009 von den Gesellschaftern Entlastung erteilt worden.

Im April 2011 wird nun Gehalt (welches angeblich zuviel an diesen Geschäftsführer gezahlt wurde) zurück gefordert, obwohl bereits in der Vergangenheit jedes Jahr die Gehaltszahlungen an die Geschäftsführer den Gesellschaftern offen gelegt wurden.

Ist diese als Schadenersatz deklarierte Rückforderung rechtens, zudem sich die Gesellschaft derzeit in der Ligudation befindet und diesem Geschäftsführer, der auch gleichzeitig Gesellschafter ist mitgeteilte wurde, auf eine Strafanzeige zu versichten, wenn dieser im Gegenzug auf seine Erträge aus der Liquidation verzichtet.

Viele Grüße

Sehr geehrte Ratsuchende,

die Entlastung der Geschäftsführung ist Aufgabe der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr 5 GmbHG ).

Entlastet sie die Geschäftsführung, wird die Geschäftsführung gebilligt.

Nach allgemeiner Ansicht hat die wirksame Entlastung in der GmbH zur Folge, dass die GmbH gegen die Geschäftsführung keine Ansprüche mehr geltend machen kann soweit die Entlastung reicht (Ansonsten wäre dies widersprüchliches Verhalten).

Erfasst sind grundsätzlich alle Ansprüche gegen den Geschäftsführer, die von der Entlastung umfasst sind.

Wie weit der Umfang reicht, bestimmt sich im Allgemeinen nach den Tatsachen, die allen Gesellschaftern der Gesellschaft durch vorgelegte Unterlagen bzw. die Berichterstattung der Geschäftsführer bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung hätten bekannt sein müssen.

Ansprüche, die auf solchen bekannten und gebilligten Tatsachen ergeben, sind dann in der Regel ausgeschlossen.
Bei der Überzahlung reicht aus, wenn dies für die Gesellschafter durch Nachrechnen (BGH, Urteil vom 21-04-1986 - II ZR 165/85 ) oder Nachfragen offenbar geworden wäre.

Inwieweit Tatsachen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. Windet sich die Geschäftsführung etwa auf Nachfragen, kommt sie ihrer Auskunftspflicht nicht nach oder verhindert sie die Einsicht in Unterlagen, tritt die anspruchauschließende Wirkung nicht ein.

Es gibt auch einige Ausnahmen von der Präklusionswirkung. Etwa wenn die Geschäftsführung gegen Vorschriften der Kapitalerhaltung oder –aufbringung verstößt.

Bei einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter ist, stellen sich weitergehende Fragen, wie etwa die Frage nach einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Da es teilweise um recht alte Forderungen geht, dürfte ein Teil davon zusätzlich bereits verjährt sein.

Obwohl ich hoffe, Ihnen bereits einen Überblick verschafft zu haben, empfehle ich Ihnen - wegen der hohen Komplexität und der Vielzahl an bedenkenswerten Faktoren -, den Sachverhalt in einer persönlichen Beratung bei einem Rechtsanwalt klären zu lassen, um eine exakte Einschätzung zu gewinnen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Rufen Sie dazu gerne an unter 0231.580 94 95.

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

T e l e f o n : 0231. 580 94 95
F a x : 0231. 580 94 96
E m a i l : info@ra-belgardt.de
I n t e r n e t : www.ra-belgardt.de

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