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Schadenersatz wg. Wasserschaden?

27. Juni 2013 20:50 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Herstellung oder Schadensersatz in Geld

Sehr geehrte Frau Anwältin, Sehr geehrter Herr Anwalt,

zunächst schon einmal vielen Dank für eine detaillierte Beantwortung.

Wir sind Eigentümer einer Gaststätte die derzeit verpachtet ist.
Im Oktober letzten Jahres hat die Hausverwaltung wg. eines Leitungslecks, dass mit uns nichts zu tun hat im Herren,-und Damen WC ca. 2 qm Fließen entfernt und die Leitung in
Augenschein nehmen zu können.
Kurze Zeit nach dieser Prozedur wurde uns seitens der Hausverwaltung mitgeteilt, dass
die Fließen nicht mehr verkauft werden und nachgebrannt werden müssen.

Es verging einige Zeit bis vor kurzem als die HV uns angeboten hat
uns für die Fließen einen Betrag in Höhe von 1700,-EUR(Nachbrennen) zzgl. 600.-EUR für den Fließenleger auszubezahlen.
Das Angebot hat uns ein Vertreter der Versicherung der HV nach persönlicher Inaugenscheinnahme nochmals bestätigt.

Wir vermuten nun, dass die HV versucht uns ein wenig zu übervorteilen.
Welche Schadenersatzansprüche haben wir ? 2300,- EUR erscheinen uns ein wenig zu knapp um den Schaden zu beseitigen.
Meine Vermutung ist, dass das Nachbrennen der Fließen nicht in diesem finanziellen Rahmen zu bewerkstelligen ist und die Hausverwaltung nun versucht, den Betrag den die Versicherung anbietet weiterzugeben um der WEG-Gemeinschaft finanzielle Nachteile zu ersparen.

Vielen Dank bereits für die Antwort !

Mit freundlichen Grüßen







27. Juni 2013 | 22:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand (Entfernung der Fliesen) nicht eingetreten wäre.

Dieses steht in § 249 Absatz 1 BGB und stellt den Grundsatz der Naturalherstellung dar.

Nach Absatz 2 dieser Norm ist bei der Beschädigung einer Sache danach Schadensersatz zu leisten, wobei der Gläubiger aber statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.

Das heißt, Sie können selbst kostenlos Kostenvoranschläge - am besten von zwei unabhängigen Unternehmen - holen und auf dieser Grundlage Schadensersatz verlangen.

Dazu - zur Herstellung - können Sie eine Frist setzen.

Dieses sollte schriftlich erfolgen.

Nur bei unverhältnismäßigen Kosten wären Sie mit einer Geldzahlung zu entschädigen, was ich hier aber auf den ersten Blick nicht erkennen kann.

Gehen Sie also der Sache weiter nach und setzen Sie schriftlich eine Frist zur Herstellung oder verlangen Sie alternativ den Geldbetrag mittels der Vorlage von zwei Kostenvoranschlägen seitens Fachhandwerkern.

Sollte diesem nicht nachgekommen werden, können und sollten Sie einen Anwalt einschalten, dessen Kosten ebenfalls ersatzfähig wären.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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