Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand (Entfernung der Fliesen) nicht eingetreten wäre.
Dieses steht in § 249 Absatz 1 BGB
und stellt den Grundsatz der Naturalherstellung dar.
Nach Absatz 2 dieser Norm ist bei der Beschädigung einer Sache danach Schadensersatz zu leisten, wobei der Gläubiger aber statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.
Das heißt, Sie können selbst kostenlos Kostenvoranschläge - am besten von zwei unabhängigen Unternehmen - holen und auf dieser Grundlage Schadensersatz verlangen.
Dazu - zur Herstellung - können Sie eine Frist setzen.
Dieses sollte schriftlich erfolgen.
Nur bei unverhältnismäßigen Kosten wären Sie mit einer Geldzahlung zu entschädigen, was ich hier aber auf den ersten Blick nicht erkennen kann.
Gehen Sie also der Sache weiter nach und setzen Sie schriftlich eine Frist zur Herstellung oder verlangen Sie alternativ den Geldbetrag mittels der Vorlage von zwei Kostenvoranschlägen seitens Fachhandwerkern.
Sollte diesem nicht nachgekommen werden, können und sollten Sie einen Anwalt einschalten, dessen Kosten ebenfalls ersatzfähig wären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
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